Die geschichtliche Entwicklung des Bauernwaldes*) Die gegenwärtigen Probleme des Bauernwaldes finden ihre wesentliche Deutung in der Art und Zeit seiner Entstehung. Der Bauernwald als selbständiges Sondereigentum des einzelnen bäuer lichen Betriebes kann in den meisten deutschen Gebieten auf ein geringes Alter zurückblicken. Die ursprüngliche Waldeigentumsform, die sich aus der Nutzung von herrenlosem Walde entwickelte, war nach überwiegender Meinung der Ge nre i n sch a ft s wald des örtlichen oder gebietsmäßigen Siedlungsverbandes; der Wald war Eigentum des Dorfes, Gaues oder Stammes. Sondereigen am Wald war in vielen Teilen des alten germanisch-deutschen Volkslandes bis weit ins Mittelalter hinein ausgeschlossen. In manchen deutschen Ge bieten, insbesondere mit Einzelsiedlung im Gebirge, entwickelte sich daneben schon frühzeitig, aber nur in geringem Umfange, altersessenes bäuerliches Privatwaldeigentum, das sich durch Aufteilung von Markwald oder das Recht des Bifangs erweitern koirnte. In den wirtschaftlichen Auswirkungen bildete dieser bäuerliche Sonder waldbesitz ebenso wie der örtliche Gemeinschaftswald eine wesentliche Grundlage des gesamten bäuerlichen Lebens. Daher war auch in der Zeit der Besiedlung der Ostmark, der Mittel gebirge und insbesondere deS deutschen Ostens, wie sie vorwiegend in der grundherrschaftlichen Form erfolgte, die Zuweisung eines Waldes durch den Grundherren an die Siedlergemeinschaft die unbedingte Voraussetzung für deren Lebensfähigkeit. Die Regel war auch hier wohl Besitz oder Nutzung durch das ganze Dorf in gemeinschaftlicher Weise, viel seltener Sonderbesitz oder Sondernutzung durch den einzelnen Hof. Der überwiegende Anteil des gemeinschaftlichen Waldbesitzeö erhielt sich im allgemeinen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts. Als im Laufe des Mittelalters die genossenschaftliche Organisationsform schwächer wurde und zu zerfallen drohte, weil das ursprüngliche - oft blutsmäßig bedingte - Gemeinschaftsgefühl schwand, weil sich Gegensätze zwischen Groß- und Kleinbauern, wie zwischen Alt- und Neubürgern ergaben, und schließlich, weil die stark genutzten Waldvorräte den immer stärker werdenden Bedarf der Genossen nicht mehr zu decken schienen, da war es die grundherrschaft- liche Gemeinde- und Forstaufsicht, wie die landesherrliche Forsthoheit, die i) Eine eingehende Darstellung dieser z. T. noch nicht völlig geklärten und gebietsweise oft abweichenden Fragen, insbesondere auch die Anführung des Schrifttums muß einer späteren Veröffentlichung vorenthalten werden.