pflege auswirken. Darüber hinaus gewähren die Bestimmungen des Reichs- erbhofgesetzeö dem Bauernwald noch weitere Schonung. Die außer ordentlichen Holzhiebe, die bisher bei der Erbauseinandersetzung zur Abfindung weichender Erben, zur Abdeckung von Holzschulden und bei der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Gläubiger sehr häufig vorkamen und mit zum schlechten Stand der Bauernwälder beitrugen, sind heute durch das Reichserbhosgesetz ausgeschaltet, da die Bauernkinder, mit Aus nahme des Anerben, im allgemeinen aus Ausbildung und Mitgift be schränkt sind, da neue dingliche Schulden nicht mehr gemacht werden dürfen und die Zwangsvollstreckung verboten ist. Von besonderer Wichtigkeit ist die Frage, wie weit der Besitzer sonst in seinen Holzvorrat eingreifen kann, um sich für besondere Fälle (z. B. Aus stattung einer Tochter, zum Neubau usw.) Kapital zu beschaffen. Abge sehen von den forstgesetzlichen Beschränkungen (z. B. Reichswaldverwü- stungögesetz) ist hier auch nach dem Reichserbhofrecht ein Verbot größerer waldschädlicher Holznutzungen anzunehmen. Völlig klar ist, daß die Ver äußerung von Holz aus dem Stamm durch den Erbhosbauern verboten ist, wenn es sich um die Veräußerung eines umfassenden Waldbestandes han delt, die nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung liegt; ein solcher Verkauf aus dem Stock mit Nutzung durch den Käufer - der übrigens auch der Beschränkung durch die Verordnung vom zo. April 19Z8 unterliegt - kann nur ausnahmsweise vom Anerbengericht gestattet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Aber auch bei umfangreichem Verkaufe von geschlagenem Holz ist eine solche Beschränkung anzunehmen. Betrachtet man dies wie Brenn- und Nutzholz für den Hausbedarf als Zube hör, so darf es ohnehin nur im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirt schaftsführung veräußert werden. Aber darüber hinaus ist aus dem Grund gedanken des Erbhofrechteö zu folgern, daß wesentliche Bestandteile des Holzvorrates im geschlagenen oder ungeschlagenen Zustande Teile des Erbhofes bilden, die nicht oder nur mit Genehmigung veräußert werden dürfen. „Der Sinn der Lebcnöeinheit des Hofes" beschränkt die Ver fügungsmacht des Bauern insofern, als der Erbhof als Ganzes unge schmälert erhalten bleiben muß. Zusammenlegung und Genossenschaftsbildung Durch die Teilungs- und Veräußerungsbeschränkungen des Forst- und Grundstücksrechtes sowie durch die Rechtsordnung des Erbhofrechtes wird der bäuerliche Wald in seinem jetzigen Besitzstand gefestigt und vor weiterer Zersplitterung geschützt. Dieses starre Festhalten an den gegenwärtigen Be-