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Der Phototypograph
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-29.1932
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512045186-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512045186-19320000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512045186-19320000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- Heft 10, Oktober nicht erschienen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 12, Dezember
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Phototypograph
- Autor
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Alfred Adolf, Liegnitz I. Preisgruppe l);is Kcclit am eigenen Hilde Das Recht am eigenen Bilde ist eine der umstrittensten Bestim mungen des Gesetzes und nur aus Verlegenheit in das photo- graphischeUrheberrecht hineingekommen, da es mit dem Schutz des Urhebers nichts zu tun hat, sondern ein Persönlichkeitsrecht behandelt. Aber man wußte nicht, wie man den Schutz der Per sönlichkeit gegen Verbreitung und Schaustellung des Bildnisses anders unterbringen sollte. Schon bei der Beratung des Gesetzes wurde geltend gemacht, daß die Fassung mißverständlich und schwerfällig sei. Die Praxis hat dieser Auffassung durchaus recht gegeben. Im § 22 wird bestimmt, daß Bildnisse nur mit Ein willigung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Einwilligung gilt jedoch im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (Modell). Dabei ist jedoch zu be merken, daß die Entlohnung keineswegs nur in barem Gelde zu bestehen braucht; sie kann unter Umständen auch in der Hergabe einer entsprechenden Anzahl Bilder bestehen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Verlauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Unter Angehörigen ist der Personenkreis zu verstehen, der im § 189 des Reichsstrafgesetzbuches (Beleidigung Verstorbener) angeführt wird, nur wird hier noch die Reihenfolge der Ein willigungsfähigkeit festgesetzt. Es sind also zunächst der über lebende Ehegatte, und wenn solcher fehlt, die Kinder des Ab gebildeten, und wenn beide Kategorien von Verwandten fehlen, die Eltern des Abgebildeten berechtigt, eine Einwilligung zu erteilen oder zu versagen. Ist keine der drei Kategorien von Angehörigen vorhanden, so ist dem Urheber die Verbreitung und Schaustellung des Bildes gestattet. Die Einwilligung zur Verbreitung eines Porträts wird, wie in der Begründung zu § 22 hervorgehoben wurde, dann angenom men werden können, wenn jemand ohne ausdrücklichen Vor behalt eine Aufnahme gewährt oder zuläßt, die für den Zweck einer späteren Veröffentlichung bestimmt ist. Ausnahmen vom Recht am eigenen Bilde. Ohne die Einwilligung des Abgebildeten dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versamm lungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dar gestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, wenn die Verbreitung oder Schau stellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Die Befugnis erstreckt sich aber nicht — was wohl zu beachten ist — auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein be rechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Die Aufzählung der vier Fälle, in denen es der Einwilligung des Abgebildeten oder nach seinem Tode seiner Angehörigen zur Verbreitung und Schau stellung nicht bedarf, ist erschöpfend. Es sind also nur die vier aufgezählten Fälle zugelassen. Der Zeitgeschichte gehört jeder an, der in der Öffentlichkeit von sich reden macht. Bildnisse solcher Personen dürfen also vom Urheber oder dessen Rechts nachfolger auch ohne Einwilligung des Abgebildeten oder eventuell seiner Angehörigen verbreitet und zur Schau gestellt werden. Ziffer 2 gibt dieselbe Erlaubnis für Bilder, die in erster Linie eine Landschaft oder sonst eine Örtlichkeit darstellen, und auf denen Personen nur als Beiwerk (Staffage) abgebildet sind. Die Abbildung des Schauplatzes eines Eisenbahnunglücks, auf den infolge zufälliger Gruppierung ein paar Bahnbeamte oder An gehörige der Rettungsmannschaft oder gar die eine oder andere gerettete Person sich befinden, dürfte zunächst dem Falle der Ziffer 2 des § 23 entsprechen. Unzweifelhaft kann aber die Ziffer 2 des § 23 keine Anwendung finden, wenn durch Unterschriften die zufällig auf dem Bilde befindlichen Personen namentlich gekennzeichnet sind. Denn dann wird aus der bloßen Staffage der Örtlichkeit das Porträt einer bestimmten Person. Inwieweit freilich diese Person durch das betreffende Eisenbahnunglück der Zeitgeschichte angehört und darum die Verbreitung ihres Porträts nach Ziffer I des § 23 gestattet wäre, ist eine Frage für sich. Die Ziffer 3 gibt „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen” frei, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben. Es wird hier davon ausgegangen, daß bei solchen Bildern, die Personen massenhaft abbilden, das einzelne Porträt seines individuellen Charakters dadurch entkleidet ist. In der Vorschrift von Ziffer 3 sind also alle Abbildungen von Menschenansammlungen gemeint. Bei derartigen Aufnahmen würde die namentliche Bezeichnung des einen oder anderen Teilnehmers selbst dann noch nicht den Charakter eines indivi duellen Porträts beilegen, wenn die Gesichtszüge bis in Einzel heiten erkennbar wären. Das würde vielmehr erst dann ein- treten, wenn das Bildnis des einzelnen so aus seiner Umgebung herausgelöst wäre, daß der Betreffende nicht mehr alsTeilnehmer an einer größeren Menschenansammlung erkennbar wäre. Die Vorschrift der Ziffer 4 des § 23 soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs auf photographische Bildnisse nicht zu be ziehen sein. Dem ist während der ganzen Beratungen des Ge setzentwurfs im Reichstage und der Reichstagskommission nicht widersprochen worden, so daß also in der Tat die Photographen an dieser Vorschrift kein Interesse haben. Aus der oben zitierten Begründung geht auch hervor, daß die Bestimmungen des § 22 auf Karikaturen keine Anwendung finden. Für die illustrierten Zeit schriften, Ansichtskartenhersteller bzw. Verleger usw. folgt dar aus, daß sie nicht nur den Urheber, sondern auch den Abgebil deten um seine Einwilligung zur Reproduktion seines Bildes ersuchen müssen, wenn nicht eine der oben aufgezählten Aus nahmen unzweifelhaft vorliegt. Für Werke der Photographie ist noch eine weitere Ausnahme geschaffen, die schon in das Gebiet des Rechts am eigenen Bilde übergeht. Es wird nämlich in § 18 bestimmt, daß bei Bildnissen der Besteller oder sein Rechtsnach folger ermächtigt ist, das Werk zu vervielfältigen. Wer sich also photographieren läßt und als Besteller auftritt, kann sein Bild vervielfältigen oder von einem anderen Photographen verviel fältigen lassen. Aber eine solche Vervielfältigung bestellter Bild nisse darf dann nicht gewerbsmäßig verbreitet werden. F. H
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