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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1900
- Erscheinungsdatum
- 1900
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-190000004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-19000000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-19000000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zusammenstellung der Gebühren zur Kirchenkasse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAdreßbuch der Stadt Bautzen
- BandBand 1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- ZeitschriftenteilErklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten Abkürzungen I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- ZeitschriftenteilBerichtigungen, betreffend die während des Druckes des ... XI
- ZeitschriftenteilBehördenverzeichnis 1
- ZeitschriftenteilEinwohnerverzeichnis 25
- ZeitschriftenteilHäuserbuch 95
- ZeitschriftenteilVerzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge der ... 134
- ZeitschriftenteilReihenfolge der Kataster-Nummern mit Angabe der Straßen und ... 151
- ZeitschriftenteilHandelsregister 155
- ZeitschriftenteilBerufsklassen und Gewerbebetriebe 163
- ZeitschriftenteilVersicherungs-Anstalten 184
- ZeitschriftenteilVereine und Anstalten 188
- ZeitschriftenteilVerzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. Markgraftum ... 200
- ZeitschriftenteilMitteilungen über Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und ... 204
- ZeitschriftenteilBoten-Bericht 229
- ZeitschriftenteilAnhang 231
- ZeitschriftenteilAnzeigen 1
- ZeitschriftenteilPlan von Bautzen -
- BandBand 1900 -
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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Gebühren für kirchliche Amtsvcrrichtungen. 24 l Ausschmückung des Altars mit Blumen und Pflanzen kann auch bei Klasse II, jedoch nur in einfacherem Maße, stattfinden. Trauungen III. und IV. Klasse sind in der Marien- und Marthenkirche nur an Sonn rind Festtagen nachm. 3 Uhr gestattet, während in der Petrikirche Trauungen III. Klasse auch an Wochentagen zu freigewählter Stunde vollzogen werden können. Einfache Formular-Trauungen (IV. Klasse) werden hingegen daselbst Sonn- lind Festtags vorm. um II Uhr und nachm. 4 Uhr, in der Woche Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags im Sommerhalbjahr nachm. 3 Uhr, im Winterhalbiahr nachm. 2 Uhr unentgeltlich vollzogen. Wird eine Formular-Trauung zu einer anderen als der festgeletzten Stunde gewünscht, so hat sich deshalb das Brautpaar zuvor -an den Geistlichen, welcher das Wochenamt hat, zu wende» und das Erforderliche zu vereinbaren, solchenfalls aber 3 -/6 an die Kirchkasse zu bezahlen. 4) Einsegnungen von Jubelpaaren bei goldenen Hochzeiten in der Kirche müssen zuvor beim Pfarramt angemeldet werden und sind unentgeltlich zu gewähren. Werden von wohlhabenden Jubelpaaren weitere Feierlichkeiten beansprucht, so soll es denselben anheim gestellt werden, hierfür eine freiwillige Spende zur Kirchkasse zu zahlen; nur wenn die Mtwirkung des Kirchensänger- choreS beansprucht wird, sind hierfür die üblichen Gebühren zu entrichten. Die einfache Taufe, für welche keinerlei Gebühren zu entrichten sind, besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Bollziehung des Taufaktes in der Kirche. Im übrigen sind für Taufen folgende Gebühren zu entrichten: I) bei einer Kirchentaufe mit besonderer Taufrede: 6^46 zur Kirch-, 2 zur Almosenkasse; 2) bei einer Haustaufe ohne Taufrede: 8 -46 zur Kirch-, zur Almosenkasse; 3) bei einer HauStaufe mit Taufrede: 13^6 zur Kirch-, 2 zur Almosen kaffe. Nottaufen bei Armen erfolgen unentgeltlich, auch wenn sie un Hause vollzogen werden. Taufen werden in der Petrikirche an Sonn- und Festtagen nachmittags 3 Uhr, in der Woche Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags im Sommerhalbjahr nachmittags 3 Uhr, im Winterhalb;ahr nachmittags um 2 Uhr unentgeltlich vollzogen, in der Marien- und Marthen kirche dagegen nur an Sonn- und Festtagen nachmittags 4 Uhr. Für Hanstaufen sind zunächst die beiden Geistlichen, welche das Wochenamt baben, zu ständig, jedoch bleibt es den Gemeindegliedern unbenommen, sich in besonderen Fällen auch an einen der übrigen Geistlichen der Parochie zn wenden. Wird die Taufe eines Kindes in der Kirche zu einer anderen Zeit begehrt, so haben die Angehörigen die Stunde mit dem betreffenden Geistlichen zuvor zu vereinbaren. In diesem Falle sind 3 an die Kirchkasse zu bezahlen. Die Gebühr für eine Privat-Kommnnion beträgt 15 und ist bei der Teilnahme mehrerer Familien von jeder einzelnen Familie zu entrichten. Kranken-Kouinlunionen sind unentgeltlich. Für den Konfirmanden-Unterricht werden an Gebühren erhoben: 6 ^46 von jedem Schüler der Realschule und jeder Schülerin der höheren Töchterschule; 3 Mk. von den Schülern und Schülerinnen der Bürgerschule; 1 -46 50 ch von den Schülern der Seminarübunasschule; 50--. von den Schülern und Schülerinnen der WaisenhauSschnle und Prentzclschen Stiftsschule. Die Kosten für die Beerdigung auf hiesigen Taucherkirchhof betrage»: bei Klasse I 231 ^46, Klaffe II 161 Fit, Klasse III 87.46 50 K, Klasse IV 36 75 Klaffe V 25 .46 — 4., Klasse VI (Armenbegräbnis) 13 .46 50 A, Klaffe VII» (Kinder von über 4—14 Jahren) 9 -46 50 A, Klaffe VII>> lKinder bis zu 4 Jahren) 6 -4t 50 H, Klaffe Vll° (totgeborene Kinder) 3 50 A Erfolgt die Beerdigung von der Leichenhalle ab, so betragen die Kosten bei Klasse l 224 -4t, Klaffe II 157 -46, Klaffe III 93 .46 50 L., Klasse IV 37 -4t 25 4, Klasse V 23 -46 50 4, Klasse VI 9 50 A Die Beerdigung von Selbstmördern erfolgt mit den in tz 14 der Begräbnisordnung festgesetzten Be schränkungen. Wird die Leiche in einem Erbbegräbnisse beigesetzt, so kommt die Gebühr für die Grabstelle in Abzug. Die Beerdigung nach Klasse VI ist nur zulässig, wenn die Hinterlassenen nicht die Mittel besitzen, den Verstorbenen nach einer höheren Begräbnisklaffe beerdigen zu lassen und auf Ansuchen von dein Stadsrate das Armenbegräbnis ausdrücklich genehmigt wird. Die Beerdigungen erfolgen 1) an Wochentagen vormittags 9 Uhr oder nachmittags 3 Uhr; 2) an Sonn- und Festtagen nachmittags 3 Uhr. Finden an emem Nachmittage mehr als zwei Beerdigungen statt, so hat die an 3. Stelle angemeldete bereits um 2 Uhr zu erfolgen, während eine angemeldete vierte auf vormittag 9 Uhr bez. II Uhr zu verlegen ist. — Beerdigungen nach V. Klaffe, sowie Armen- und Kinderbegräbnisse haben, wenn Begräbnisse der I—IV. Klasse statt finden, im unmittelbaren Anschlüsse an diese zu ersolgen. Wollen sich die Angehörigen an die geordneten Heilen nicht binden, so ist ihnen ohne Unterschied der Klasse die Wahl einer anderen Begräbniszelt zwar nachgelassen, sie haben aber solchenfalls nicht das Recht, die Teilnahme des Geistlichen und der Chorknaben zu beanspruchen, ohne daß dadurch der Gebührenbetrag der -gewählten Begräbnisklasse gemindert wird. Kosten für die von der Wahl der Hinterlassenen abhängenden Feierlichkeiten: I. für die Trauermusik: -e) während des Leichenzuges vom Sterbehause nach dem Friedhöfe und auf demselben, pro Mann 2 ^6; I>) nur während der Begräbnisfeier auf dem Friedhöfe, pro Mann I ^6 50 die Bezahlung hat unmittelbar an die Ausführenden zu erfolgen; 2. für eine Trauerrede bei Klaffe I bis IV, sowie bei den Kinderbegräbnissen 6.46; 3. für die Beteiligung (Gedruckt am 7. Juli 1900.) 18
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