Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.01.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912-01-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191201307
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19120130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19120130
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1912
- Monat1912-01
- Tag1912-01-30
- Monat1912-01
- Jahr1912
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 30.01.1912
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i,7S 2,50 j1,«O >2,10 Dienstag, 30 Januar IOI2, adends. «5. Jahr«. 24. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Akar! SO Pfg., dinch unsere Träger irei inS HauS I Mark 65 Pfg-, bei Abholung am Schalter der kniserl. Poslanstalten 1 Mark 65 Pfg., durch den Briefträger frei inS HnnS 2 Mark 7 Pfg. Auch MviiatSabonnementS werden angenommen. Anzrigen-Annahme siir die Nummer des Ausgabetages bis vormittag v Uhr ohne Geivähr. Preis siir die kleingespaltene 43 mm breite KmpuSzcile 58 Psg. (LvkalprciS 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße SO. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. ' ' ' Ans dem Schießplatz Gohrisch (Artillerieschießplatz) nördlich und südlich des Wülknitzer Weges werden am 2. Februar d. I. in der Zeit von 9 Uhr vorm. bis 1 Uhr nachm. Scharf schießen abgehalten. Die Sperrung dieses Schießplatzes und seines Gefahrenbereiches wird an jedem Schieß lage so bewirkt, daß sie */r Stunde vor Beginn deS Schießens durchgeführt ist. Die Mühlberger Straße und der Wülknitzer Weg sind gesperrt. Letzterer wird aber von I Uhr nachmittags ab freigegeben. Die Wege des Platzes sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amILHauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 18.Mato. I., Nr. 298 ä v, abgedruckt in Nr. 116 deS Riesaer Amtsblattes, wird dieS mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach Z 366^° bez. 368» deS Reichsstraf gesetzbuchs bestraft werden. Die Ortspolizeibehörden werden veranlaßt, den OrtSeinwohnern auf dem vvrge- schrkebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 27. Januar 1912. 111 a I). Küuigliche AmtShanptmauvschast. Bon dem königlichen Ministerium des Innern sind einige Druckstücke -er 32. Mitteilung an die sächsischen Pferdczttchter ans das Jahr 1911 hierher gelangt. Pferdezüchter können diese Druckschrift bei der für sie zuständigen Bcschälftation entnehmen. Die hier befindlichen Exemplare können hier eingesehen ev. auch auf einige Zeit zur Durchsicht überlassen werden. Königliche Atntshattptmannschaft Großenhain, am 29. Januar 1812. , K. Nachstehend geben wir den ersten Nachtrag zur Poltzeiverordnung, die Einschränkung deS BranntweingenusseS betreffend vom 15./6. 1910 zu Kenntnisnahme und Nach- achtung bekannt. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. 1. 1912. Glh. I. kil»vk1i»sg zur Polizei-Verordnung, die Einschränkung des BrauutweingennffeS betreffend, vom 15. Jnnt 1910. Ziffer 3 erhält folgenden Nachsatz: Die Verabreichung von Branntwein in geschloffenen Originalgebinde» ist in der Zeit vom 1. Adventssonntage bis zum drittletzten Werktage vor Neujahr abends bis zum Schluß der Geschäftsläden gestattet. Riesa, am 19. Januar 1911. Der Rat der Stadt Riesa. (I.. 8.) vr. Scheider, Bürgermeister. Nachstehend geben wir die von uns nach Gehör deS Stadtverordneten-Kollegium» beschlossenen Vorschriften betreffend den gewerbsmäßigen Betrieb von Kraftfahrzeugen für die öffentliche Beförderung von Personen und Gütern im Gebiete der Stadt Riesa bekannt. Ter Rat der Stadt Riesa, am 29. Januar 1912. Glh. Vorschriften, betreffend de» gewervsmiißigeu Betrieb von Kraftfahrzeugen für die öffentliche Beförderung von Personen und Gütern im Gebiete der Stadt Riesa. Auf Grund der Vorschriften des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mat 1909, der Bekanntmachung deS Reichskanzlers, betreffend die Regelung deS Verkehr- mit Kraftfahrzeugen, vom 3. Februar 1910 und der in Verbindung hiermit erganaenen Sächsischen AuSführungSbestimmungen vom 21. März 1910, sowie nach den 88 37, 76 der Reichsgewerbeordnung wird für den Bezirk der Stadt Riesa folgender verordnet: 8 I. Zur gewerbsmäßigen öffentlichen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraft fahrzeugen ist die Genehmigung deS StadtrateS erforderlich. 8 2. Die Genehmigung ist vom Nachweise deS Bedürfnisses abhängig und wird nur unter Vorbehalt des jeberzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilt. Sie erfolgt nur auf solange als der Unternehmer durch eine angemessene Ber- sicherung nach Ansicht deS StadtrateS ausreichende Gewähr für Erfüllung der ihn infolge des KraftwagcnbetriebeS etwa treffenden Schadenersatzvcrbindlichkeiten bietet. 8 3. Umfahrten (sogenannte Fremdenrundfahrten) bedürfen der besonderen Genehmigung deS Stadtrates und, soweit dabei auch andere Ortschaften berührt werden, der gemein samen Genehmigung der beteiligten OrtSpolizeibehörden. Für Unternehmungen zur fahrplanmäßigen Verbindung zwischen bestimmten Ort schaften ist die Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft erforderlich. 8 4. Die Leitung eines Kraftfahrzeuges durch Personen unter 21 Jahren ist unter allen Umständen verboten. 85. Zur Kennzeichnung deS gewerbsmäßigen Betriebes ist auf beidön Seiten des Kraft wagens unterhalb des Führersitzes in eiuer gemalten Umrahmung oder auf einem mit gemalter Umrahmung versehenen Schilde — schwarz auf Hellem oder weiß auf dunklem Grunde — bei Personenfahrzeugcn die Aufschrift: „Mietwagen", bei Lastwagen: „Lohn- srachtwagen", bei Kraftdroschken: „Kraftdroschke" anzubriugen. 8 6. Der Erlaß weiterer Vorschriften über Halteplätze, Zahl der Fahrgäste, Gepäck, Auf stellung und Anbringung von Fahrpreisoerzeichnissen, Dienstkleidung u. a. bleibt Vorbehalten. 8 7- Im übrigen sind die über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und die über den Ver kehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen im allgemeinen geltenden Bestimmungen allent halben genau einzuhalten. 8 8. Auf den Gewerbebetrieb mit Kraftfahrzeugen der in 8 2 Absatz 3 der Bekannt machung des Bundesrates vom 3. Februar 1910 erwähnten Art (Straßenlokomotiven, Straßenwalzen, Dampf-, Motorpfliige usw.) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung; es haben hierfür die besonderen Anordnungen deS Königlichen Ministeriums de» Innern Platz zu greifen. 8 9. Wer den gewerbsmäßigen Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr ohne behördliche Genehmigung unternimmt oder fortsetzt oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht, wird nach 8 147 Ziffer 1 der ReichSgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zn 300 M. und im NnvennögenSfalle mit Haft bestraft. 8 10. Diese Vorschriften finden auch auf bereits bestehende Unternehmungen Anwendung. Riesa, den 19. Januar 1912. Der Rat der Stadt Riesa. Ein Pferd des Oberleutnant» Jung nicket hier, das im Grundstück Parkstraße Nr. 2 eingestellt ist, ist an Influenza (Brustseuche) erkrankt. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. Januar 1912. Glh. Oerttiches und Sächsisches. Riesa, 30. Januar 1912. —* Am 31. d». MtS. und am 1. Februar dS. Js. findet unter Leitung deS Kommandeur» der 88. Infanterie- Brigade die für dieses Jahr in Aussicht genommene Winterübung in der Gegend von Chemnitz statt. An dieser Uebung nehmen auch Teile der Feldartillerie-Regi- meuter 32 und 68 teil. —* Das diesjährige Winter-Schießen der beiden Feldartillerie-Regimenter 32 und 68 findet am 2. Februar von 9 Uhr vorm. ab auf dem Artillerie-Schießplätze de» Truppenübungsplatzes Zeithain statt. —* Der frühere Krankenwärter Hentschel au» Chemnitz, der am 4. Dezember 1911 hier auf der Bi»- marckstraße mehrere Einbrüche verübte, wurde jetzt von der 1. Strafkammer deS Landgerichts Freiberg wegen dieser und anderer Vergehen zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. — Die Kaisermanöoer beginnen am 10. September unmittelbar nach der Rückkehr des Kaiser« au« der Schweiz. Die Kaiserparade hat da» 3. Korps bei Jüterbog, das 4. bei Roßbach, die beiden sächst chsn bei Zeithain. Der Kaiser nimmt Wohnung im Schloß zu Merseburg und gibt im dortiaen Sländehau» rin Esten tür die Piovinz. — ß8 Tin hervorragender sächsischer Viehzüchter, der Geh. Oekonomierat Schubart-Euba hat sich im Landwirt- schaftlichen KretSoerrin im Erzgebirge zu Chemnitz über den Gesundheitszustand der sächsischen Vieh best 8 n d e in interessanter Weise ausgesprochen. Er führte folgendes au»: Leider muß festgestellt werden, daß die Tuberkulose unter den Rindern und namentlich unter den Schweinen im Jahre 1911 nicht abgenommen hat. Das neue Reichsviehseuchengesetz, da» spätestens 1913 in Kraft treten wird, hat eine Bekämpfung der Tuberkulose in Aussicht genommen. Darüber wird noch in besonderen Sitzungen verhandelt werden müssen. Dasselbe gilt vom Milzbrand. Die vielfach angefeindete Verordnung der Kgl. StaatSregierung bezüglich der Entschädigung von Milzbrandfällen wird wieder aufgehoben. E« handelt sich also nach dem Gesetze darum, daß nur eine Entschädigung au» der Geuchenversicherung eintrit», wenn da» Lier ver- endet ist. Die staatliche Echlachtviehversicherung tritt nur ein, wenn sich bei einem geschlachteten Tiere Milzbrand herauSstellt. SS soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Fälle, in welchen seitens der Fleischer die Ausschlachtung wegen Milzbrandverdachtes verweigert wird, immer mehr und mehr zunehmen. Die Tiere werden unauSgeschlachtet liegen gelassen. Die Erfahrung hat ergeben, daß in den meisten Fällen, wo der BezirkStierarzt nicht schnell herbei geholt wurde oder herbeizubringen war, die Tiere durch zu lange- Liegen zur menschlichen Nahrung unbrauchbar ge worden sind. ES empfiehlt sich deshalb, in solchen Fällen, in welchen die Ausschlachtung verweigert wird, so schnell al» möglich einen Tierarzt herbeizuzirhrn, der dann den vom Fleischer ausgesprochenen Verdacht auf Milzbrand entweder bestätigt oder für nicht vorhanden erklärt. ES dürfte überhaupt bei allen Noischlachtungen die Herbei ziehung eine» Tierarztes von vornherein, ja selbst schon in dem Augenblicke, wo sich der Viehbesitzcr zur Schlachtung deS betreffenden Tieres entschließt, das Richtigste sein. — Eine weitere, unsere Viehbestände stark gefährdende Krank heit ist der Scheidenkatarrh. Eingcschleppt ist der selbe au» dem Norden Deutschlands. Dort ist man wohl zum Teil in eine Bekämpfung eingetreten, aber selbst die besten Viehbestände sind so davon mitgenommen, daß man ruhig sagen kann, daß 50°/, aller nach Sachsen eingeführ ten Tiere mit Scheidenkatarrh behaftet sind. ES empfiehlt sich deshalb, Tiere, welche zur Nachzucht Verwendung finden sollen, vor dem Kaufe auf Scheidenkatarrh unter suchen zu lasten, und, wenn sich HerauSstellt, daß die Tiere mit solchem behaftet sind, von deren Ankäufe abzusehen. Man hat da» Körgesetz vielfach für den Scheidenkatarrh verantwortlich gemacht, es ist da» aber eine ganz törichte Behauptung. Wir haben e» mit dem akuten und dem chronischen Scheidenkatarrh zu tun, also mit einem schnell und einem langwierig verlausenden, der erstere kann von selbst abheilen, der letztere wird selten Heilung finden. Die Erfahrungen, welche man mit der Bekämpfung de» Scheidenkatarrh» gemacht hat, lasten viel zu wünschen übrig; wir hoben un« dethalb noch nicht entschließen wan«^ der poltzeiltchen Anordnung derselben d«v» Wort zu red«. Riesaer H Tageblatt und Anzeiger (Elbedlatt und Anzeigers. Telegramm-Adrest« Ich Femsprechstelle .Tageblatt RtesL Nr. LV. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba.
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