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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 06.09.1932
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1932-09-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19320906013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1932090601
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1932090601
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1932
- Monat1932-09
- Tag1932-09-06
- Monat1932-09
- Jahr1932
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 06.09.1932
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— ^vr—dner Nachricht««- — Nr. 420 Selter Sie Enliastims »er MrlMft Ser wellen Snlialt t»r Retver»r»nling Das WirtschaftSprogramm kommt ln erster Linie den mittleren und kleineren Betrieben zugute, weil st« am frühesten und stärksten an der Belebung der Wirtschaft be teiligt sein iverden. Der Hilfe für den gewerblichen Mittel stand dienen auch die Bestimmungen der Verordnung, nach denen erhebliche Beträge für langfristige Kredit« an mittler« und kleinere Betriebe sowie sitr gewerbliche Kreditgenollc«» schalten und Sonsnmgenollenfchaste«, die das Depositen« geschäst betreiben, zur Bersügung gestellt «erbe«. Aste die Landwirtschast wird die Notverordnung in doppelter Hinsicht erleichternd wirken. Der unmittelbaren Entlastung dient die Ausgabe von Steuergutscheinen in Höhe von 40 v. H. des StenerbetraarS bet der Grundsteuer und die Aufhebung der Umsatzsteuer siir pasteurisierte Milch. Mittelbar wird sich das ganze Wirt- schaftSprograinm durch Schaffung von Kaufkraft belebend aus die landwirtschaftlichen Warenmärkte auSwtrken. Dariibcr hinaus hat die NeichSregierung grundsätzlich die Anwendung von Kontingenten zur Entlastung d«S deutschen Marktes von übermäßiger landwirtschast, lichcr Einfuhr bcschlosten. Zur Durchführung dieser Kontingentierung, die mit größter Beschleunigung ersolgen soll, wird mit den hauptbeteiligten Pän-ern in Verbindung getreten werden. ferner wird ans eine fühlbare Ermäßigung der Zinslasten hingearbeitet. Dies gilt nicht nur für -en Personal-, sondern auch für den Realkredit. Diese Maß nahmen müssen schnell in Mang kommen, da gegenwärtig SO Prozent des KleinbentzeS, 7N Prozent des Mittelbesitzes und 80 Prozent des MroßbesitzcS ihre Zinsen nicht mehr aus dem BetriebSrcinertrag zahlen können, sie vielmehr aus der Substanz leisten. Die in der Verordnung zusainmengesaßten Maßnahmen stellen den Anfang einer umfassenden, aus Verminderung der Arbeitslosigkeit gerichteten Wirtschaftspolitik dar. Sie wer den in gerechter und insbesondere die sozialen Gesichts punkte sorgfältig berücksichtigender Weise durchgeitthrt wer den. Sie bedürfen deshalb zahlreicher DurchsührungS- bestiminnngen, bei deren Beratung den beteiligten Kreisen, namentlich Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Gelegenheit zur Mitarbeit gegeben wird. Zn den einzelnen Abschnitten der Verordnung ist folgendes zu bemerken: 1. Entlastung der Wirtschaft Wie in der Einleitung anSgefübrt. ist für die Wirtschaft eine Entlastung, und zwar insbesondere aus der Pro duktionsseite, unbedingt geboten. Eine solche Entlastung war schon in den Programmen früherer Regierungen an gekündigt, meist sogar in ihr Gegenteil verkehrt worden. Unter diesen Umständen mußte im gegenwärtigen Augen blick der Gedanke einer neuen Belastung, auch wenn sie über mehrere Jahre verteilt worden wäre, auSscheiden. Eine solche Maßnahme, die nur eine Fortsetzung früher be schrittener Wege gewesen wäre, würde nicht zur Belebung, sondern zur weiteren Minderung des so dringend erforder lichen Vertrauens geführt haben. Nun ist aber eine sofortige Herabsetzung von Steuern bet den noch immer sinkenden Einnahmen und bei dem gezenwärtigen Staude der Arbeits- losigkeit mit allen sich aus ihr ergebenden Folgerungen nicht möglich, da die öffentlichen Kasten einen sofortigen, weiteren erheblichen Ausfall nicht vertragen würden. Ans der anderen Seite würde aber -er Wirtichast im Sinne der einleitend dargelegten Ziele der Reichsregierung auch nicht gedient sein, wenn ihr lediglich für die Zukunft Steuersenkungen in Aussicht gestellt würden, ohne ihr sofort greifbare und ver wertbare Unterlagen für ihren Geschäftsbetrieb in die Hand zu geben. Hier war ein Ausgleich zwischen den Interessen der öffentlichen Hand und denen der Wirtschaft erforderlich. Dieser Ausgleich ist durch das Snstem der Steuergut- scheine gefunden worden. Solche Stenergntichclnc erhält jeder, der in der Zeit vom I. Oktober 1932 bis zum 1. Oktober 1933 gewisse Steuern zahlt. Sic können in den Jahren 1984 bi» 1V8S in einem noch näher ,« «rkäuternben Umfang für Retchssteuer« in Zahlung gegeben werden. Gleichzeitig bieten sie aber mit sofortiger Wirkung — und darin liegt da» Entscheidende —. geeignete Kredituuterlagei, für neue Geschäft«. Der Staat erleidet also im Augenblick keine Einbuße, ver steht aber die Wirtschaft mit einem wertvollen Kredit instrument. das geeignet ist, bl« ietzt au» JlliquiditätSangst »urückgehaltenen Geschäft«, darunter auch die Befriedigung aufgcstauten Erhaltungsbebarse», zur Durchführung zu bringen. Als Maßstäbe für die AuShändignng von Steuergut scheinen sind besonder» produktionshemmende Belastungen gewählt worden, die Umsatzsteuer und die Realsteurrn iGrundsteuer und Gewerbesteuer). Die Realsteurrn können nach ihrer besonderen Stellung im Steuersystem aus den Reinertrag keine Rücksicht nehmen und müssen daher gerade in krisenhaften Zeiten die Produktion besonder» belasten. Da» gilt in erster Pinie siir bl« Gewerbesteuer; r» gilt aber, tedensall» gegenwärtig, ln weitem Umfange auch für ble Grundsteuer. Die Umsatzsteuer soll allerdings bestimmungs mäßig tm Enberfolg auf den letzten Konsumenten abgestellt werden. In allen den Betrieben, die ohne Gewinn oder sogar mit Verlust abschließen, bleibt aber die Umsatzsteuer im produzierenden Betriebe stecken und belastet dadurch die Produktion unmittelbar. Dadurch rechtfertigt sich auch die Einbeziehung der Umsatzsteuer, die aus dem derzeitigen hohen Satz von zwei Prozent auch nicht auf unbeschränkte Zeit bestehen bleiben kann, in die Maßstäbe für di« Ans- händlgung der Steuergntschetne. Steuergutscheine sollen in Höhe von 49 Prozent auf die in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis SO. September 193» fällig gewordene und entrichtete Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer gegeben werden. Wer also in der fraglichen Zeit 1000 RM. Umsatzsteuer, 200 RM. Grundsteuer und 400 NM. Gewerbesteuer zahlt, bekommt 640 NM. Steuergutscheine. Ist ein Steuer- pflichtiger in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf AuS- gäbe eines SteuergutscheineS entsteht, mit Steuern tm Rück stand, so kann die Finanzkalle den auSzugebenben Steuer gutschein zurückbehalten und al» Sicherheit tm Ginne der RcichSabgabenordnung behandeln. Das wird zum Beispiel ban« In Frage kommen, wenn jemand von 1200 RM. Umsatz steuer, die er an sich zu zahle» hat, nur 150 RM. bezahlt. Denn die Voraussetzung sür die Aushändigung von Steuer« gutscheinen must im allgemeinen sein, baß die fälligen Steuern fristgemäß richtig entrichtet werden. Nähere» werden hierüber die Durchführungsbestimmungen ergeben. Die BesördernngSftener ist «m gegenwärtigen Etat mit rund 208 Millionen Reichsmark eingestellt. Nach den Er gebnissen der vergangenen Monate Ist aber mit einem Aus kommen von nicht viel mehr als 170 Millionen Reichsmark zu rechnen. In dieser Höhe wirb die Reichsbahn aber durch die Aushändigung der Steucrgutlchcine in die Page verseht, Aufträge zu vergeben. Entsprechende Vereinbarungen sind ja mit der NctchSbahn getroffen. Den Gesamtbetrag der hiernach auSzugebenben Steuergutschein« sür Steuer schulden kann man mit 1522 Mill. Reichsmark, also mit etwas über 1^> Milliarde Reichsmark annehmen, nnd zwar aus Grund folgender Berechnung: 1. Die Umsatzstener ist zwar im Etat mit 182h Mill. Reichsmark angefetzt, sie wird aber nicht «ehr bringen al» 1500 Mill. Reichsmark, davon 49 N> -- «Oll Mill. RM. 2. Das Gewerbesteuerauskommen ist anzunchmen mit »00 Mill. Reichsmark, davon 40 N> ----- 240 Mill. RM. 0. Die Grundsteuer kann geschätzt werden aus 1280 Mill. Reichsmark, davon 40 2 -- 012 Mill. RM. 4. Die Beförderung» s« euer fs. ob.) in voller Höhe » 170 Mill. NM. zusammen 1022 Mill. RM. Sir Dämik »er Di« Steuergutschetne werden von der Finanzkalle des Finanzamtes, das siir die Besteuerung der Steuerpslichtigen nach dem Umsatzsteuergesetz zuständig ist, oder wenn er zwar keine Umsatzsteuer, aber Grundsteuer zu zahlen hat, von der Kinanzkalle seine» WohnsttzamteS oder des Finanzamtes der GeschästSleitung auf Antrag de» Steuerpflichtigen aus gegeben. Der Antrag muß bis zum 31. März 1934 gestellt sein. Soweit den Finanzämtern die Erhebung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer nicht obliegt, das ist z. B. in Preußen der Fall, haben die sitr die Erhebung dieser Stenern zu ständigen Kassen dem Finanzamt des Steuerpslichtigen am End« eines jeden KalcndervicrteljahreS die Beträge anzu zeigen, für die Lteucrgutscheine auSgegeben werden können. ES kann der Fall eintreten, daß ein Steuerpflichtiger »u- nächst eine der in Frage kommenden Steuern entrichtet und dafür Tteuergntschcine bekommen hat, hinterher aber die Steuer ganz oder teilweise zurtickbekommt. Selbstverständ lich kann in solchen Fällen die Erstattung nur gegen Rück gabe des entsprechenden SteuergutscheineS erfolgen. Das einzelne ist in der Verordnung geregelt. Die Steuergutscheine lauten ans den Inhaber. Sie werden in Beträgen non KO, 100, 200, 1000, 10 000 und 20 000 Mark auSgegeben. Solange ein Steuerpflichtiger an Steuergutscheinen für seine verschiedenen Steuerschulden noch nicht KO RM. zu bekommen hat, werden die entsprechenden Scheine von 10 Reichsmark, von 20 Reichsmark erst nach Ablauf des in Betracht kommenden IahreS, allo nach dem 30. September 1933 auSgegeben. Die Ausgestaltung erfolgt in der Weile, daß der Schein zunächst aus den Gesamtbetrag, also ». B. 1000 Reichsmark lautet, und daß im Hinblick darauf, daß dieser Stenerschein in den Rechnungsjahren 1934 bis 1938 in Höhe von je einem Fünftel sür Reichs steuerzahlungen in Zahlung gegeben werden kann, slins Scheine über je ein Fünftel des Gesamtbetrages, also bel 1000 Reichsmark Gesamtbetrag ie 200 Reichsmark Teilbetrag, angchestrt sind. Der Teilschein kann stets nur mit dem Hauptschein bei dem Finanzamt zu, Einlösung eingereicht werden. Diele» lchneidet dann den betreffenden Schein ab. Ein von dem Steuerpslichtigen selbst abgelöstcr Teilschein wird also von dem Finanzamt nicht angenommen. Die Steuer gutscheine können von 1943 ab in Höhe von je einem Fünftel wie all« NetchSsteuern, -. h. also für Besitz- und Verkehrs- steuern, wie z. B. Vermögensteuer, Erbschaststeuer, Kapttal- verkebrSsteuer, Wechselsteuer, weiter aber auch sür die Zölle und für di« Verbrauchssteuern, z. B. Tabaksteuer, Zucker steuer, Talzstruer, Btcrsteuer usw., in Zahlung gegeben werden. AuSgelchloüen ist nur die Einkommensteuer. Auch ohne die Einkommensteuer bleibt noch ausreichende» Volumen für die Zahlung mit Steuergutscheinen übrig, nämlich nach den diesjährigen EtatSansätzen noch immer fast Milliarden NM. Demgegenüber stehen in dem be- SlwttmMeim treffenden Jahr jährlich rund 800 Millionen RM. Steuer gutscheine für Steuerschulden zuzüglich de» Agio». Selbst wenn man die Steuergutschetne sür die Mehrbeschäftigung von Arbeitern tn voller Höhe, nämlich 700 Millionen, hinzu rechnet, so würden jährlich nur 450 bi» 500 Millionen Steuergutscheine zur Zahlung von 6 bis SH Milliarden RM. NeichSsteuern zur Versttgung stehen. Ein breiter Markt ist also gesichert. Um den Steuergutscheinen von vornherein «inen möglichst hohen Wert zu sichern, sollen sie mit «ine« Agio ver sehen werden, daS 4 betrLgt. Selbstverständlich gilt da» Agio nur für die jeweils tn einem Jahre in Zahlung zu gebende Tranche eine» Steuer gutschein». Wenn also beispielsweise «tn Steuerautschetn über insgesamt 1000 RM. lautet, so werben tm Jahre 1984 die erste Tranche mit 208 NM., 1935 die zweite Tranche mit 2,0 NM. usw., 1938 die letzte Tranche mit 240 NM. in Zahlung genommen. Wird aber dte erste Tranche erst tm zweiten Jahre ll935) tn Zahlung gegeben, io wird auch sie nur mtt 208 RM. tn Zahlung genommen. S» besteht sür die Pslichtigen das Interesse, je ein Fünftel de» Gesamt betrages im jeweiligen Jahre zur Anrechnung zu bringen. Dadurch ist auch das Interesse des Reiches insofern gewahrt, als e» tn den Jahren 1984 bi» 1988 mtt einem gleich mäßigen Betrage an Steuergutscheinen auf seine Steuer- zahlungen rechnen kann. Soweit die Steuergutscheine nicht als Kreditnnterlagen verwertet werden, werben sie tn den Jahren 1934 bis 1989 zur Steuerzahlung verwendet werben. Sie könne« auch ganz ober znm Teil veränßert »erde«. DaS kann volkswirtschaftlich wichtig sein, wenn e» sich um die Abzahlung von I n l a n d s s ch u l b e n handelt, weil dadurch der Gläubiger einen eingefrorenen Kredit sret- bekommt und damit seinerseits Kapital sür dt« Durchführung neuer Geschäfte erhält. Dte Steuergutscheine werden an jeder Börse zum Börsenha «del zugelallen. Anschaffungs geschäfte von Steuergutscheinen sollen börsenumsatzsteuersret sein. Auch Pandesstemvel und Gemetndestempel oder der gleichen dürfen nicht erhoben werden. Um Unterstützungsempfänger wieder zu Lohnempfängern zu machen, hat die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten tm Zusammenhang mtt den Vorschriften über den Steuer nachlaß eine Beschäftigung-Prämie ausgesetzt. Ein Arbeitgeber, der tn dem WirtschastSplansahr vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1938 tm Durchschnitt eines KalenbervierteljahreS mehr Arbeitnehmer beschäftigt als Im Durchschnitt der Monate Juni. Juli, August 1932, erhält für jeden Arbeitnehmer, den er über die frühere Ne- stanbSzahl hinaus «tnstellt und ein Vierteljahr lang be schäftigt, die Entschädigung von 100 NM. Dte Entschädigung wirb nicht tn bar gezahlt, sie wird durch Ausstellung eine» Vlvulo-, v. Septemtzer 1«r rämie« Steuergutschttne» mtt «tue« «tsprechende» Betrag« ge währt. «erde* die Mittel für Hie veschästß »Mi» anSgeschbpst, dm,« Habe« t» Vl< etwa IX Milli»« Arbeiter ««d A«g«swl Daß die BeschästigungSprämte der Gefahr eine» Miß- Srauch» ««»gesetzt ist, verkennt die Reichsregterung ketnr»weg». Sie wird aber in auSsührenben «nd er- gänzenden vorschristen dem Mißbrauch zu begegne« willen. Um be» Zwecke» willen und im vertrauen auf de« Erfolg -er Maßnahmen, glaubt di« Reichsregterung, die Gefahr de» Mißbrauch» in Kauf nehmen zu sollen. Neben der großen Entlastung der Wirtschaft durch die Steuergutscheine sind noch zwei Sinzelmaßnahmen zur Entlastung vorgesehen. Die eine betrifst di« Herabsetzung der Steuerverzug»,«fchläae und die andere die Umsatzsteuererleichteruug für Milch. Der Zuschlag sür Steuerrückstände betrug bisher 1H Prozent halbmonatlich, also 8S Prozent aus da» Jahr gerechnet. Vom 1«. September ab soll nunmehr der Verzugszuschlag auf «in Prozent halbmonatlich, also aus 24 Prozent pro Jahr, herabgesetzt werden. Dte NeichSregierung wird, wenn der Eingang der Steuern und die vssentliche Finanzlage e» er- lauben sollte, eine weitere Senkung tn Erwägung ziehen. Weiter ist im Interesse der Entlastung der Mtlchwirt- schäft dte Lieferung von Milch tm Zwischenhandel von der Umsatzsteuer befreit worden, soweit Ne bisher steuerpflichtig war, weil sie einem nach dem Mtlchgeletz vorgeschrtebenen ReintgungS-, ErhihungS- oder KühlungSverfahren unter- zogen wird. Um zusätzliche Arbeit zu schaffen, insbesondere, um den aufgrstauten JnstandsetzuugSbedarf abzubauen, ermächtigt die Verordnung den RcichSmintster der Finanzen, sür In- standsetzungSarbeiten an Wohngebäuden, kür bi« Teilung von Wohnungen und für den Ausbau gewerblicher Räume zu Wohnungen NeichSbeihilsen zu gewähren. Dafür werden «m ganzen 50 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt. Dadurch wtrd der Realbesitz argen Wertminderung oder Verfall geschützt und vor allem den kleinen und mittleren Betrieben BeschäfttgungSgelegenhett gegeben. Sozialpolitische Maßnahmen Im zweiten Teil der Verordnung wirb die Regierung beauftragt, tm Hinblick aus die gegenwärtige Not de» beut- schen Volke» zur Erhaltung der sozialen Fürsorge und zur Erleichterung von Wirtschaft und Finanzen die sozialen Einrichtungen zu vereinfachen und zu verbilligen. Die NeichSregierung wtrd zu diesem Zwecke ermächtigt, auf be stimmten Gebieten da» soziale Recht in seinen Formen und Grenzen so zu gestalten, wie der wtrtschastliche Notstand nnd da» soziale Bedürfnis, wie e» da» Gebot der Einfach- Helt und Sparsamkeit erfordern. Da» Mißtrauen, dem diese Ermächtigung von vornherein in der Oessenntchkeit begegnete, ist nicht gerechtfertigt. Für die Richtung in der Sozialpolitik ist der Wille maßgebend, den der Herr Reichs präsident am 80. August in Neudrck kunbgegeben hat: „Die Lebenshaltung der beutlchen Arbeiterfchaft soll gesichert «nd der sozial« Gedanke gewahrt bleib««.- Die NeichSregierung hält sich an den Grundsatz, baß die Freiheit der Wirtschaft ihre Grenze findet in der fozt- alen Mission des Staates, insbesondere tm Gebote der sozialen Gerechtigkeit. Sie verschließt aber nicht die Augen vor der unaufhörlichen Wechselwirkung zwischen Wirtschaft und Sozialpolitik. Zu keiner Zett, selbst nicht während der Inflation, ist biete Wechselwirkung so drastisch hervor- getreten, wie gerade in der Deflation. Dte NeichSregierung wird den begonnenen MetntgungSprozeß zu Ende führen, sie wtrd bei allen Vorschriften, die sie auf Grund der Er mächtigung erläßt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den sozialen Not wendigkeiten suchen. Um einige veifpiele anzuführen: DaS durch öffentliche» Recht begründete versichert««»»* gut muß erhalten bleibe«) e» ist aber — je nach dem Wechsel der wirtschaftliche« «nd sozialen Verhältnisse — wandelbar tn feinen Formen und Grenzen, insbesondere im Bestand und Aufbau der Ber- sichcrungSträger «nd VersichcrungSbehörden und im Ber- fahren. Es handelt sich eben nm eine Entwicklung. Dasselbe gilt für den gesetzlichen Schutz der Arbeitskraft nnd für die Verfallung ber zu seiner Durchführung und Urber- wachung bestellten Behörden. Der Tarifvertrag bleibt i« seine» Merkmale« ««berührt. Damit ist aber eine gewisse Bewegungsfreiheit tm räum- lichen und beruflichen Geltungsbereich, insbesondere mit Rücksicht aus bas Schwergewicht ber örtlichen Ber- hältnisse und die besonderen Bedürfnisse eine» Gewerbezweiges oder wegen be» Notstände» in einem Be triebe gegeben. Der beweglich gestaltete Tarifvertrag kann unter Umständen selbst ber Erhaltung und v-rwehrnnq der Arbeitsplätze dienstbar gemacht werden. Auch die Arbeits losenhilfe kann einfacher geregelt werden. Jedenfalls scheint die Dreiteilung ber Unterstützung kein« durch bi« Natur ber Dinge auferlegte Notwendigkeit zu sein. In den lebten Jahren hat sich für die sozialpolitische Reform eine Fülle von Anregungen und Forderungen aul gestaut. Di« Verordnung gibt in ber von ihr gezogenen Grenze und nach ber von ihr angegebenen Richtung der NeichSregierung die Ermächtigung, die vertretbaren For derungen zu berücksichtigen. Ueverall wirb bi« Reichs- regierung den Spar- ober mindesten» den Leistungs erfolg suchen. Die gesamt« soziale Verwaltung soll einsach, billig «nd zugleich pfleglich werbe«; sie soll mtt einem geringen Verbrauch von Mitteln und Krästen verhältnismäßig große Leistungen vollbringen. So faßt die NeichSregierung Sinn und Zweck der Ermächti- gung auf. Bon dieser Ermächtigung hat dte NeichSregierung für das Gebiet des Tarifvertrag» sofort Gebrauch gemacht, um Ar beitslose wieder in das BeschästigungSverhältniS «Inzuretben und um «In« für «Inen Betrieb drohend« Arbeitslosigkeit abzuwenden. Di, Vollzugsverordnung ermächtigt de« Arbeitgeher, wenn er die Zahl seiner Arbeitnehmer vermehrt, die Tariflöhne verhältnismäßig zu mindern, st« ermächtigt außerdem den Schlichter, sür Betrieb«, di« besonder» gefährdet sind, de« Tariflohn innerhalb eine» festgesetz ten Spielraumes ,« ermäßigen. Di« erste Maßnahme verfolgt den Zweck, durch «in« be grenzte Entlastung des Lohnkonto» «inen Anreiz zur Vermehrung -er Arbeitsplätze und zur Ein stellung von Arbeitslosen auSzuüben. Voraussetzung ist, -ab der Arbeitgeber dl« VelegschaltSzlfser gegenüber ihrem Stande am 15. August oder gegenüber dem Durchschnitt ber Monate Juni, Juli und Augnst 1982 erhöht. Je größer diese Vermehrung ist, um so größer soll auch die Ermäßi gung der tartllichen Löhne sein. Die Vohnermäßlaung soll sich jedoch nicht aus die ganze Entlohnung erstrecken, son dern aus -I« V e r g U t u n g s ü r d i« 81. b i » 4 0. w o ch « n- arbeit» st und« beschränkt sein, einmal um -em Arbeit nehmer ein gewisses Mindesteinkommen zu garantieren, anderseits, um einen Anreiz zur Verkürzung der Arbeits zeit zn schassen. In keinem Falle soll die vohnermäßigung über die Hälfte der Vergütung für -I, 80. bi« 40. Stund« hinausgehen, so daß also der Arbeitnehmer von dem bi««
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