-- / - «« - .. - ' H , -HM ... . ^j- :.. -' -.' .-. .. '- - . .. > -:. , .- ... ' .- . X. ' . E ..-^ Die Herren OrtSrlchter und Gemeindevorstände aber, deren Persönlichkeit mir ihre Eympathiem ver» dürgt, bitte ich bis Ende dieses Monats mich von dem Ergebniß dieser Aufforderung gefällig zu un- trrrlchten, damit ich in diesem Blatt das EmpfangSbekenntniß abzulegen vermag. Frankenberg, am j- Decemvex 1855. - ' - ' - - Ä 7. .. '-7 7. 7':- '7^ ./ ' ' - -- - ««M . 7, .^ . i-> — -77— 7 . .X Diebstahls - Bekanntmachung. Am 26. v. MtS. sind in hiesiger Stadt folgende Gegenstände: I) ein schwarzer Kamelottoberrock, 2) ein weißbohigeS klein gemustert«- HWnes Huntes Kleid/schwarze Sammtjacke, 4) ein roch- und wrißgeblumtes kattuneS Halstuch, 5) eine grün- und weißgestreifte Schürze und 6) vier lange mdinairo Messer, spurlos entwendet worden, so daß man sich zu Bekanntmachung des Dieb» MW Veranlaßt sieht. ' " Dankenderg, am 3. Drcember 1835 DaS Königlich« Justizamt Frankenborg mit Sachsenburg. Gensel. Darüber, wer dl die Stadt Frankenberg betrefft, daS Ableben Jedes, der zu bevormundende Abkömmlinge hinterläßt, sofort von den zurAn- M-« verpflichteten, oben drzeichnet« Personen an AmtSstelle mündlich bei dem AmtSregistratvr Melzer gt^ mrlden ist, so bewendrt es hinsichtlich ' ' d«S Orte-Ste^bme mrd-er IS Dörfer > . bei -ßk Einrichtung, daß jeder derartige Todesßaü sofort den LoeakgerichtSpersonm hWkrbrächt wer- amt in seinem Wirkungskreis ach obervor- i ihmMm chM Todesfall Desjenigen, der schi.M W Bekanntinachung Mr die Gtadt Frankenberg, den Ort Renbau und die sonst hier geri-tsgehhrigen Korffchastm.. : -7 Di» allgemeine LormundschastSordnung vom 10. October 1782 enthalt im Cap. ll^^^^ende Sobald der Richter, vor dem di« Bevormundung gehört, von dem Todesfall Nachricht er- 7 bä^, soll er sich erkundigen, ob die Versiegelung d«S-> Mobilm bereits gehörig KkschehM rmd solch« aöD^ sei. M -D . Dieser Bestimmung kann aber das unterzeichn Mudfchaftliche BMM m«M«i völlig gnügen unmündige LbkWmMe h'iMNW, rechtzeitig« 2 , , . lnzeige dem Justizamt zu erstatten hai^Mticht sich die allgemeine Vormund- § 1 ebenfalls und z«oar i» Folgendem auS:. Mx stirbt, der Kinder, welche zu bevormunden sind/iHinkerlaßt, ist solches von der Wittwe oder dm nächsten Anverwandten, von welchen PersonUl keine auf die andere zu warten oder sich zU «Dassen hat, und wenn dergleichen nicht vorhanden oder nicht zu- « siegen find, von dem Hauswirthe, Hausgenossen, oder des Verstorbenen Bedienten, nicht weniger von den Leichenschreibern, Le.ichenbittern und denjmigen, die ihre Steve vertrchm, sofort der Obrigkeit, in derm Gerichtsbezirk der Todesfall erfolgt, -ei Fünf Thaler Stmfe, die jedoch, wenn von einer der gedachten Personen dir Anzeige zU rechter Zeit geschehen ist, in Ansehung der übrigen hinwegfällt, anzuzeigrn. Dirse Anzeige ist jedoch in der Stadt Frankenberg und in den hier außerdem gerichtSgehörigen Dör fern nicht immer mit der erforderlichen Beschleunigung, nämlich sofort nach eingetretenem Todesfall, dem Justizamt geschehen. Wie aber diese Beschleunigung im Interesse der zu bevormundenden minderjährigen Personen dtm- gmd uothwtndig ist, so werden die gesetzlichen Vorschriften der allgemeinen BormündschaftSvrdnung im Cap. II. tz 1, da sie nicht allenthalben bekannt zu fein scheinen , Behufs deren stracklicher Befol gung unter Hinweisung auf die im Unterlassungsfall einzubringende Geldbuße, hierdurch veröffentlicht. Wie daher, »aS . < '.