^.drm LopMtt- en ichzündwaaren > «erbot nicht ängegebenrn VerbtechMHus ^edachtfbmKl. Wvrben HMep ober Behältern erfolgen, nicht aber 'in gew-hnln^ SchMMe^ ' >ier oder in der bloßen Lasche. Gebäuden muß geschehen an einear nicht fenergef^rlicheN Ort« vad zwar o unmöglich ist,, dazu zu gelangen, also z. B. nMt im unverschlossenen HMerbretchen, tz^ ch^ dem Of«a ,>q« n- «. U dönnen, «tri» sie sich -einen Stahl oder' bertzljtq . .... Ä Wch Hpß^ Wärme Ach sewstiMtzüüden> s-L»WMMss^ Wenn tz Verwar n u n g. Her Gebrauch, von'Htret — Streichzündhölzchen und S treichzünd- LMchamm —M inIhoWelter Beziehung mit großer Gefahr verbunden. Die braun« überzöge^ ist — Phosphor — , P als Gift anzüsehen. Ässu warnt dMr, davon etwas in den Mund MMehmin oder in Speisen fallen zu lassem , MerLth sswaS davon jn ein« offene Wunde, so entsteht der Brand. - .. Aberauch in feuergefährlicher Beziehung ist die Gefahr groß und bringen wir daher folgende Dor- .Achtsbestimmungen und Maßttgeln zur allgemeinen Kenntniß. Der Hauflrhandel mit, Strctchzündwaaren"ist verboten. Leute, die dabei betroffen werden, sind -''^'^MWalten und eiaWißM.- ' - ... - s- 2) Wiener re., denen der Mirkauf von Streichzündwaaren zusteht, dürfen ^dergleichen unter keinem Vorhände an Kipder ynd unzurechnungsfähige Personen verabfölgen. st), WiUM Md anderen unzurechnungsfähigen Personen ist das Führen von Äböten." Äeltttn, Vormünder und Erzicher, auch Dienstherren, die auf 5 eigener Verantwortung, aus. ' > . 4) Die AuMibDrung von Streichzündwaaren muß in tyänernen, .blechernen, oder anderen nicht - wen Malsch Wohin Mg Mudies,U . .... . ... ... der Dhättr Mit Gefängnißstkafe bis zu zwHLahrrn, oder ArbeitS-au^rafe vier Jqhren/ oder, insofern die Gefängnißstrafedle Wauer von sechs WWen nicht <ü EKihuMrt und FünWgMhaler zu belegem L ea, auS Unbeda it hegWKmEIewringefähriichei Muagru gehönet auch „die auS U-Hedachlsam wie solche so häufig durch unv . Gebahruog mit Streich. , en^ünd chrr AWdschivarnM der neueren Zeiv vorgekommen ist. , ' / aus folgt, ddß in denjrnig Fällen, wo durch bloße ,Nachlässigkeit in Aufbewahrung von.. hzündhölzchen, oder Strrichschwgmm Bravde »«raulaKt werde«, namentlich auch die Fa-, «Henhäupter, welche verabfälunt chahen, dergleichen StreichzüuMaaren den Kindern unzugänglich zu^ chachen, sichderVGefahr ausfetzen, in die durch obigen Artikel aNgedrohtrn StrafM^W verfallen, es' Werden iss diesen Fallen auch die Königlichen Staatsanwaltschaften die Frage, ob demjenigen , welcher die gedachten Zündstoffe üngnügend verwahrt Hat, ein« strafbare Fahrlässigkeit zur Last falle, besonders . mit in'S Äuge fassen. V . /5 " . " " ..x" . ? ' ' Indem man dies zur öffeNlHcht» Kenntniß'bringt, weist die unterzeichnete Behörde die Orlsgerich- tew der HyMörfer an, nicht nur die Fa/nilienhäupter ihres Ortes mit der vorstehenden neuen War- M^g'iss getigneter Weis^ brkannt zü machen, sondern sich auch bei ^der bevorstehenden Äevsskoss der - Feuerstätten darüber zu vergewiffern, , /. ' ob die Aufbewahrung dergleichen Zündstoffe in der durch die ältere Verfügung vom 5. Mai 1856, Seite 237 des vorjährigen Frankenberger Intelligenz«.und Wochenblattesvorge- I schüebenen Weis« gehandhabt werde. - A Iss MMMg wird dabei gebracht, daß die mangelhafte Aufbewahrung dieser Zündsti^se , wenn sie Mch steüee« Braud herbeigefuhrt hat, schon ar^ und für sich bis mit 26 Thaler Geldbuße, oder Für die, berm Maß der Verfügung vom 5. Mai 1856 zu dem hiesigen Amtsbezirk noch nicht gr- hörigen Dörfer fügt man die frühere Verwarnung nachstehend bei. . Frankenberg, am 1. October 1857. Das Königliche G erichtsamt daselbst. — . Geufel.