Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 4.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454425Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454425Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454425Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen: S. 283, 284, 397-400
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (5. April 1879)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Weltausstellung in Sidney
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den widerrechtlichen Verkauf patentirter Verfahrensweisen
- Autor
- Heger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 4.1879 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (4. Januar 1879) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1879) 11
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1879) 19
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1879) 27
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1879) 35
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1879) 43
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1879) 51
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1879) 59
- AusgabeNr. 9 (1. März 1879) 67
- AusgabeNr. 10 (8. März 1879) 75
- AusgabeNr. 11 (15. März 1879) 83
- AusgabeNr. 12 (22. März 1879) 91
- AusgabeNr. 13 (29. März 1879) 99
- AusgabeNr. 14 (5. April 1879) 107
- ArtikelDie Weltausstellung in Sidney 107
- ArtikelUeber den widerrechtlichen Verkauf patentirter Verfahrensweisen 107
- ArtikelAufzeichnungen von der Sternwarte zu Neuchâtel über die ... 108
- ArtikelVon den in der Uhrmacherei angewandten Oelen 108
- ArtikelUeber die Hilfskompensation (Fortsetzung) 109
- ArtikelUeber das Mitschwingen des Gewichtes bei Pendeluhren 110
- ArtikelBeitrag zu der eigenthümlichen Beobachtung an einer Jahresuhr 110
- ArtikelFür Laden und Werkstatt 111
- ArtikelSprechsaal 111
- ArtikelVerschiedenes 111
- ArtikelUnsere Literatur 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 112
- ArtikelBriefkasten 112
- ArtikelAusweis über die für die verunglückten Fachgenossen in Szegedin ... 112
- ArtikelQuittung und Dank 112
- ArtikelAnzeigen 113
- AusgabeNr. 15 (12. April 1879) 115
- AusgabeNr. 16 (19. April 1879) 123
- AusgabeNr. 17 (26. April 1879) 131
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1879) 139
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1879) 147
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1879) 155
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1879) 163
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1879) 171
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1879) 179
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1879) 187
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1879) 195
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1879) 203
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1879) 211
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1879) 219
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1879) 227
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1879) 235
- AusgabeNr. 31 (2. August 1879) 243
- AusgabeNr. 32 (9. August 1879) 251
- AusgabeNr. 33 (16. August 1879) 259
- AusgabeNr. 34 (23. August 1879) 267
- AusgabeNr. 35 (30. August 1879) 275
- AusgabeNr. 36 (6. September 1879) 285
- AusgabeNr. 37 (13. September 1879) 293
- AusgabeNr. 38 (20. September 1879) 301
- AusgabeNr. 39 (27. September 1879) 309
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1879) 317
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1879) 325
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1879) 333
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1879) 341
- AusgabeNr. 44 (1. November 1879) 349
- AusgabeNr. 45 (8. November 1879) 357
- AusgabeNr. 46 (15. November 1879) 365
- AusgabeNr. 47 (22. November 1879) 373
- AusgabeNr. 48 (29. November 1879) 381
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1879) 389
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1879) 401
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1879) 409
- BandBand 4.1879 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MJMJÜk Erscheint wöchentl. — Abonnementspr. pro Quart. 2 Mk. — Oesterr. Währ. fl. 1,20. — Inserate die 5gespalt. Petitzeile oder deren Raum 25 Pf., bei Wiederholungen 2—3 Mal 10 %, 4—8 Mal 20%, 9—26 Mal 33% %, 27—52 Mal 50 % Rabatt. — Arbeitsmarkt pro Zeile 20 Pf. LEIPZIG, den 5. April 1879. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. Verlag u. Expedition: Herrn. Schlag, Leipzig. Verantwortlicher Redakteur: Jos. Jacobovits. Inhalt: Die Weltausstellung in Siclney. — lieber den widerrechtlichen Verkauf patentirter Verfahrungsweisen. — Aufzeichnungen von der Sternwarte zu Neuchätel über die beachtenswerthen Resultate der Preisbewerbung vom Jahre 1870. — Von den in der Uhrmacherei angewandten Oelen. Ueber die Hilfskompensation (Forts,). — Ueber das Mitschwingen des Gewichtes bei Pendeluhren. — Beitrag zu der eigentümlichen Beobachtung an einer Jahresuhr. — Für Laden und Werkstatt. — Sprechsaal. — Verschiedenes. — Unsere Lituratur. — Frage- und Antwortkasten. — Briefkasten. Anzeigen, Die Weltausstellung in Sidney wird neuesten, telegraphisch mitgetheilten B.estimmungen zufolge statt am 1. August am 1. September 1879 eröffnet. Da die Mehrzahl der Aussteller ihre Waaren für den ursprünglich in Aussicht genommenen Absendungstermin, das ist ab Wien für den 25. März (Abfahrt des Schiffes von Triest am 4. April) zum Versandt fertig hat, so wird jedenfalls das ,Gros der Aus stellungsgüter, wie ursprünglich bestimmt, abgehen. Für jene Industriellen, deren Kollektionen noch nicht so weit vor geschritten sind, bietet sich die erwünschte Möglichkeit, ihre Sendung auf einem ungefähr einen Monat später abgehenden . Schiffe verladen zu lassen. Die Theilnahme an der Ausstellung nimmt erfreulicher Weise zu und es unterliegt nun weiter keinem Zweifel, dass auch die deutsche sowie auch öster reichische Abtheilung in Sidney den Ausstellungen der grossen industriellen Nationen würdig zur Seite stehen wird. Ueber den widerrechtlichen Yerkanf patentirter Y erfahrungsweisen. Wenn Jemand etwas Gutes erfunden, die Wesenheit der Erfindung auch ausgeführt, in Oesterreich, Deutschland und allen fremdsprachlichen Ländern hierauf Patente erhielt, ist da ein Anderer berechtigt die Wesenheit dieser Erfindung an Dritte zu lehren und zu verkaufen, auch wenn Derjenige, den er es lehrt, kein Geschäft daraus macht?! So fragte uns bestürzt eine unserer Patentkunden und wir ermangelten nicht, von einer in diesem Fache maass gebenden Persönlichkeit uns die nachstehende Belehrung zu erbitten: „Die mir vorgelegte Frage ist nach meinem Dafürhalten in folgender Weise zu beantworten: Wenn Jemand etwas Gutes erfunden, die Wesenheit der Erfindung auch ausgeführt und im Inlande sowie in den meisten ausländischen Staaten hierauf Patente erhielt, so bleibt es dennoch jedem Anderen unbenom men, die Wesenheit dieser Erfindung in der ihm geeignet scheinenden Weise zu veröffentlichen, sei es durch Publikation in Druckwerken, sei es auf mündlichem oder schriftlichem Wege im Privatverkehre. Einer Unrechten, eventuell straf baren Handlung würde sich Letzterer nur dann schuldig machen, wenn er auf unerlaubte oder unehrenhafte Weise sich in den Besitz des Geheimnisses der Erfindung gesetzt oder das ihm unter dem Siegel der Verschwiegenheit Mitgetheilte veröffentlicht und auch das ihm zugewendete Vertrauen miss braucht hat. Ob das Verkäufern der Zeichnungen, Beschreibungen, Recepten etc., welche auf die privilegirte Erfindung Bezug haben, als ein Eingriff in das Privilegium, als eine Störung desselben aufgefasst werden könne, ist nach meinem Dafür halten eine offene Frage, die erst von der kompetenten Be hörde entschieden werden müsste. Bei offen gehaltenen Privilegiumsbeschreibungen ist das Verkaufen der Kopien derselben ganz gewiss kein Privilegiums- eingriff, keine Privilegiumsstörung, da es ja Jedermann frei steht, derlei Abschriften zu nehmen oder sich von anderen Personen anfertigen zu lassen. Bei geheim gehaltenen Privilegiumsbeschreibungen käme es, nach meinem Dafürhalten, darauf an, wie der Betreffende Kenntniss von dem Wesen des Privilegiumsgegenstandes erlangt hat, ob dabei ein Missbrauch des Amtsgeheimnisses oder ein sonstiger Treubruch stattgefunden, der nach dem Gesetze straf bar ist. Ist das nicht der Fall, so ist meines Erachtens auch bei geheim gehaltener Privilegiumsbeschreibung in dem Lehren der Erfindung an Dritte, selbst gegen Entgelt, keine unerlaubte oder strafbare Handlung zu erblicken. Es kann aber auch dem Erfinder oder Privilegiumsinhaber dadurch kein Schaden entstehen, da ja auch derjenige, der auf dem erwähnten Wege zur Kenntniss des Geheimnisses gelangt ist, die Erfindung nicht auszubeuten berechtigt ist, insolange das Privilegium oder Patent in Kraft besteht. In Ländern, in welchen das sogenannte Aufgebotverfahren adoptirt ist, wie in Deutschland, thut ja gerade das Patentamt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder