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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 4.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454425Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454425Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454425Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen: S. 283, 284, 397-400
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (13. Dezember 1879)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Besteuerung der Reiselager der Grossisten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 4.1879 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (4. Januar 1879) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1879) 11
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1879) 19
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1879) 27
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1879) 35
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1879) 43
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1879) 51
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1879) 59
- AusgabeNr. 9 (1. März 1879) 67
- AusgabeNr. 10 (8. März 1879) 75
- AusgabeNr. 11 (15. März 1879) 83
- AusgabeNr. 12 (22. März 1879) 91
- AusgabeNr. 13 (29. März 1879) 99
- AusgabeNr. 14 (5. April 1879) 107
- AusgabeNr. 15 (12. April 1879) 115
- AusgabeNr. 16 (19. April 1879) 123
- AusgabeNr. 17 (26. April 1879) 131
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1879) 139
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1879) 147
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1879) 155
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1879) 163
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1879) 171
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1879) 179
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1879) 187
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1879) 195
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1879) 203
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1879) 211
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1879) 219
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1879) 227
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1879) 235
- AusgabeNr. 31 (2. August 1879) 243
- AusgabeNr. 32 (9. August 1879) 251
- AusgabeNr. 33 (16. August 1879) 259
- AusgabeNr. 34 (23. August 1879) 267
- AusgabeNr. 35 (30. August 1879) 275
- AusgabeNr. 36 (6. September 1879) 285
- AusgabeNr. 37 (13. September 1879) 293
- AusgabeNr. 38 (20. September 1879) 301
- AusgabeNr. 39 (27. September 1879) 309
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1879) 317
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1879) 325
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1879) 333
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1879) 341
- AusgabeNr. 44 (1. November 1879) 349
- AusgabeNr. 45 (8. November 1879) 357
- AusgabeNr. 46 (15. November 1879) 365
- AusgabeNr. 47 (22. November 1879) 373
- AusgabeNr. 48 (29. November 1879) 381
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1879) 389
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1879) 401
- ArtikelVerein Annaberg-Buchholz 401
- ArtikelUeber die Besteuerung der Reiselager der Grossisten 401
- ArtikelUnsere Literatur, für Weihnachtsgeschenke geeignet 403
- ArtikelDer Schluss der deutschen Uebersetzung von Saunier’s Lehrbuch 403
- ArtikelAbhandlung über die Konstruktion einer einfachen, aber ... 404
- ArtikelAutomatisch wirkender Regulator an Musikwerken 405
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 405
- ArtikelBriefkasten 406
- ArtikelAnzeigen 406
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1879) 409
- BandBand 4.1879 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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- 402 _ Oes Verkaufes von Bijouterien durch Reisende aus ihren Reiselagern zur Kenntniss gebracht wordeh sei, wonach eine Stuttgarter Firma zu München in eine Strafe von 600 c4t. verfallen sein soll, weil sie nicht die Abgabe für Wanderlager von 1 % des Werth es entrichtet gehabt hätte. Die Fabrikanten in Stuttgart und Gmünd haben daraus Ver anlassung genommen, bei dem Reichskanzleramte zu beantragen, dass der bisher gebildete freie Verkauf von Juwelen- und Bijouteriewaaren reichsgesetzlich für Deutschland festgestellt werden möge. Die Handelskammer Hanau hat sich im Inter esse der dortigen Industrie diesem Antrage angeschlossen und ladet die Münchener Kammer zu einem gleichen Vor gehen ein. Desgleichen hat Herr Heinrich Cohen, München, folgende Zuschrift an die Kammer gerichtet: „Es ist mir zur Kenntniss gebracht worden, dass der Handel mit Uhren en gros in das Bereich der Wanderlager gezogen ist und § 55 der Gewerbeordnung in Anwendung gebracht werden könnte, da, wo Taschenuhren zur Ansicht für Uhrmacher auf der Reise ausgestellt sind. Es kann un möglich in der Intention der Regierung liegen, die Freiheit des Handels mit Uhren so zu schädigen und müsste der En-gros-Handel mit diesem Erzeugnisse eingestellt werden, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 55 in jedem Bezirke ein Schein zu nehmen wäre, wozu je nach Ausdehnung des Geschäftsbetriebes viele Tausend Mark erforderlich sind und noch obendrein die obrigkeitliche Bewilligung behufs Besuches der Uhrmacher nachzusuchen ist. Die Kommission, die dieses Gesetz berathen hat, scheint die Uhrengrossisten in das Bereich der Wanderlager resp. Hausirer gezogen zu haben und doch wird es keinem Grossisten einfallen, Uhren an Privatleute zu verkaufen, weil, wenn bekannt, durch die Fach zeitungen der Uhrmacher, der betr. Detaillist quasi an den Pranger gestellt würde, was den sicheren Ruin seines Geschäftes zur Folge hätte. Ich füge die Fachzeitung der Uhrmacher bei, woraus ersichtlich ist, dass sämmtliche Grossisten sich verbindlich gemacht haben, nicht zu detailliren, d. h. nichts an Privatleute zu verkaufen. Diese Erklärung ist nicht seit heute oder gestern abgegeben worden, sondern schon seit 2 3 Jahren bestehend. Solche Herren, die in der Kommission waren, um den Gesetzparagraph 55 zu berathen, haben nicht wissen können, dass es im Fache der Uhrenindustrie keine sogen. Muster gibt, d. h. Abschnitte oder Zeichnungen, um als Muster dienen zu können, es dient nur das Objekt selbst als Muster. Nun kann eine Uhr, die als Muster dienen sollte, unmöglich so genau fabrizirt würden, als das Original ist, weil das Uhrwerk, sowie die Ausstattung des Gehäuses nicht immer von einem und demselben Arbeiter gemacht werden können. Seit Bestehen des Handels mit Uhren en gros war kein an derer Modus eingeführt als der, dass der Uhrmacher die Vaaie selbst heraussuchte und dass Uhrengrossisten zu diesem Behufe ihr Waarenlager in einem Hotel zur Ansicht unter breiteten. Wenn es durchführbar wäre, nur mit „Muster“ zu reisen — vorerst müsste festgestellt werden, wie dieses Muster aussehen soll —, so würde ich dieses mit Freude begrüssen, damit nicht das ganze Jahr hindurch das werthvolle Lager herumkutschirt, und wäre man dadurch vieler Sorgen und Kosten enthoben. In diesem Falle wäre aber den schweizeri schen Fabrikanten und Grossisten alle Freiheit geboten, und einheimische, Steuer zahlende Geschäftsmann wesentlich geschädigt. Bayern, Württemberg, Baden und das Reichsland bilden vermöge ihrer geographischen Lage die grosse Heer- s .lasse und täglich durchfluten die schweizerischen Fabrikanten ( iese Lander Man verlangt von diesen Leuten weder Legi- nna ion noch Hausirschein. In der Regel kommen dieselben Morgens hier an, um nach Versclileiss ihrer Erzeugnisse Abends \ue< rer abzureisen, und bis die Polizei von deren Anwesenheit verständigt ist, befinden sich dieselben schon längst über alle Qiu'P' • i / P auf die Lebensfrage meines Geschäftes , l , 6 das eigebenc Ansuchen, an geeignetem Orte den TlhrPnürP u i und dahin zu wirken, dass Grossisten der mbianche dem § oo der R.-G.-O. nicht unterworfen sind“. Herr Geb hart referirt hierüber und beantragt, dahin zu wirken, dass durch einen Nachsatz zu § 44 der R.-G.O. bestimmt werde, es sei der direkte Verkauf von Bijouterie waaren und Taschenuhren durch Reisende aus ihren Reise lagern an die einschlägigen Gewerbetreibenden zu gestatten, ohne dass dieselben den Bestimmungen über Hausirhandel und Wanderlager unterworfen seien; er motivirt diesen Antra^ mit dem Hinweise auf die Eigenartigkeit der fraglichen Geschäfts zweige, welche es nicht gestatte, blose Bestellungen nach Mustern entgegenzunehmen. Herr Maison unterstützt den Antrag und bemerkt: Die vorberathende Kommission, welcher der Gegenstand zur Prü fung überwiesen war, sei der Meinung gewesen, das Kenn zeichen eines Wanderlagers bestehe darin, dass der Besitzer desselben durch Eröffnung eines offenen Ladens mit dem Publikum direkt in Verbindung trete. Dieses Kriterium treffe also im vorliegenden Falle dann nicht zu, wenn die Bijouterie waaren- und Uhren-Reisenden nur an die einschlägigen Ge werbetreibenden verkaufen. Die Fabrikation von Uhren- und Bijouteiiewaaren sei derart eingerichtet, dass nach Mustern übeihaupt nicht verkauft werden könne, hier könne der Rei sende nicht wie der Tuchreisende einen Abschnitt mitnehmen, denn ein Gegenstand dieser Art habe oft 10—12 erlei Muster. Der Reisende mit Bijouteriewaaren und Uhren komme hiermit dem Bedürfnisse der betr. Geschäftstreibenden entgegen; denn der Juwelier oder Uhrmacher wäre ausserdem gezwungen, an die Fabrikationsstätten selbst hinzureisen und sich dort sein Lager zu assortiren. Würde der Verkauf von Waaren aus I ihren Reiselagern direkt an die Kunden nicht gestattet sein, so würde sicherlich kein Reisender sich der Waarenlagersteuer in München, Augsburg, Passau u. s. w. unterwerfen, und man würde höchstens zur Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen herausfordern; denn die praktische Folge würde die sein, dass der Reisende seine Uhren und Bijouterien nicht von Hand zu Hand, sondern erst einen oder zwei Tage später verkauft und wenn er sicher gehen will, sie von einem anderen Orte aus an den Besteller verschickt. Herr M.aison erwähnt schliesslich noch, dass der Antrag bei Beratliung der Gewerbeordnung im norddeutschen Reichstage vom Abgeordneten Weigel ein gebracht, aber damals abgelehnt worden sei, einerseits weil man glaubte, dass eine entsprechende Praxis sich schon bilden werde, anderseits weil man nicht schon beim Inkrafttreten des Gesetzes Ausnahmen schaffen wollte. Bisher habe man den Reisenden in loyaler Weise den freien Verkauf stillschweigend geduldet; infolge des in der Zuschrift der Hanauer Handels kammer erwähnten Falles sei indess die Frage brennend ge worden. Der Herr Regierungskommissär Frhr. v. Reitzenstein be stätigt diese Behauptung. Herr B i 11 i n g erklärt sich mit den Behauptungen der Herren Gebhart und Maison nicht einverstanden. In der gleichen Lage wie die Uhren- und Bijouteriewaarenfabrikation befänden sich auch andere Industrien, wie z. B. die Blumen industrie; es sei irrig, wenn man annehme, dass Uhren nicht nachgeahmt werden könnten, das müssten wahre Prachtstücke sein. Aber Blumen liessen sich nicht nachahmen. Auch in der Handschuhbranche sei es schwierig, Bestellungen nach Muster zu machen, weil auf die Farbe viel Werth gelegt werde. Gebe man hier den freien Verkauf zu, so öffne man dem Hau sirhandel Thor und Thiire. Man könne ja gar nicht wissen, ob der Reisende einzig und allein an die betr. Geschäftsleute verkaufe und nicht auch mit dem Publikum in Verbindung trete, keine Gewerbspolizei sei dies zu kontroliren im Stande. Im Blumengeschäfte bestehe bereits ein förmliches Hausiren, indem der Reisende nicht blos die Blumenhandlungen, sondern auch Modewaarenhändler, Modistinen u. s. w. besuche. Er habe ferner mehrmals Bijouteriewaarenreisende auch in Wirths- häusern ihre Waare feilbieten gesehen, Wünschen die betr. Gewerbetreibenden selbst diesen freien Verkauf, dann habe er persönlich allerdings nichts dagegen. Er müsste aber auch konstatiren, dass von einem Juwelier bitter darüber geklagt worden sei, dass Reisende einzelne Stücke aus ihren Lagern
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