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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 8.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454428Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454428Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454428Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (17. März 1883)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die gewerbliche Organisation in Frankreich (Fortsetzung aus Nr. 7)
- Untertitel
- Die Gewerbegerichte – Conseils de Prud‘hommes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 8.1883 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1883) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1883) 9
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1883) 17
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1883) 25
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1883) 33
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1883) 41
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1883) 49
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1883) 57
- AusgabeNr. 9 (3. März 1883) 65
- AusgabeNr. 10 (10. März 1883) 73
- AusgabeNr. 11 (17. März 1883) 81
- ArtikelBekanntmachung, betr. die Versendung von Loosen der Schullotterie 81
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 81
- ArtikelUeber die gewerbliche Organisation in Frankreich (Fortsetzung ... 82
- ArtikelPatentbeschreibungen 84
- ArtikelUmfassender Bericht über die Städtische Uhrmacherschule zu Genf ... 84
- ArtikelDie elektrische Kraftübertragung auf der ... 85
- ArtikelUeber das Schweissen von elektrischem Werkzeugstahl 86
- ArtikelVerschiedenes 86
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 86
- ArtikelBriefkasten 86
- ArtikelAnzeigen 87
- AusgabeNr. 12 (24. März 1883) 89
- AusgabeNr. 13 (31. März 1883) 97
- AusgabeNr. 14 (7. April 1883) 105
- AusgabeNr. 15 (14. April 1883) 113
- AusgabeNr. 16 (21. April 1883) 121
- AusgabeNr. 17 (28. April 1883) 129
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1883) 137
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1883) 145
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1883) 153
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1883) 161
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1883) 169
- AusgabeNr. 23 (9. Juni 1883) 177
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1883) 185
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1883) 193
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1883) 201
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1883) 209
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1883) 217
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1883) 225
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1883) 233
- AusgabeNr. 31 (4. August 1883) 241
- AusgabeNr. 32 (11. August 1883) 249
- AusgabeNr. 33 (18. August 1883) 257
- AusgabeNr. 34 (25. August 1883) 265
- AusgabeNr. 35 (1. September 1883) 273
- AusgabeNr. 36 (8. September 1883) 281
- AusgabeNr. 37 (15. September 1883) 289
- AusgabeNr. 38 (22. September 1883) 297
- AusgabeNr. 39 (29. September 1883) 305
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1883) 313
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1883) 321
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1883) 329
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1883) 337
- AusgabeNr. 44 (3. November 1883) 345
- AusgabeNr. 45 (10. November 1883) 353
- AusgabeNr. 46 (17. November 1883) 361
- AusgabeNr. 47 (24. November 1883) 369
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1883) 377
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1883) 385
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1883) 393
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1883) 401
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1883) 409
- BandBand 8.1883 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 83 — 22. Keimmonat des Jahres XI drang. Dabei erinnerte die Handels kammer von Lyon an eine vortreffliche private und lokale Insti tution der Stadt, welche seiner Zeit gute Dienste geleistet hatte, jedoch im Sturme der Revolution spurlos verschwunden war: an das sogenannte „Gemeine Gericht“ — tribunal commun — eine Art freien Schiedsgerichtes zwischen Personen, welche der Lyoner Industrie angehörten und dessen Richter aus dem gleichen Stande genommen zu werden pflegten. Eine ähnliche Kombination, schloss die Handelskammer, in Einklang gebracht mit den politischen Grundsätzen der Neuzeit und den gewerblichen Fortschritten des Jahrhunderts, thäte Frankreich Notli. Napoleon erfasste den Gedanken mit all’ jenem Genie und administrativen Geschick, das ihn so hoch stellt in der Geschichte, und noch im selben Jahre wurde der Lyoner Conseil des Prud’hommes durch Gesetz des gesetzgebenden Körpers auf die Initiative Napo leons hin errichtet. Das Gesetz (vom 18. März 1806) bestimmte, dass in Lyon ein gewerbliches Schiedsgericht, aus neun Mitgliedern, fünf Fabrikanten oder Meistern und vier Werkführern, Aufsehern oder Vorarbeitern bestehend, eingesetzt werde, das zur Aufgabe habe, Streitigkeiten zwischen Fabrikanten, Meistern, Arbeitern, Gesellen und Lehrlingen auszusöhnen oder zu beurtheilen, die Vergehen oder Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbegesetze zu konstatiren und über den Schutz der Zeichnungen und Muster zu wachen. Neben weiteren Vorschriften betreffend Wahlmodus, Kompetenz, Polizei etc. etc. des Lyoner Schiedsgerichtes der Prud’hommes, enthielt das Gesetz des ferneren die Verfügung, dass „durch ein öffentliches vom Staatsrath durchberathenes Verwaltungsreglement in denjenigen Fabrik- und Gewerbestädten, für welche die Regierung es für rath- sam erachte, ähnliche gewerbliche Schiedsgerichte eingesetzt werden könnten“. Wir möchten besonders darauf aufmerksam machen, dass die Gewerbegerichte nicht von Regierungswegen gleich von vornherein über ganz Frankreich verbreitet worden sind, vielmehr waren die selben im Auge des Gesetzgebers eine mehr freiwillige Institution, welche die Regierung denen verleihen konnte, welche darum vor stellig wurden. Der Erfolg derselben war aber gleich von Anfang an ein sehr grösser. Noch im selben Jahre 1806 wurde in Clermont der zweite Conseil de Prud’hommes, 1807 deren in Rouen und Nimes, 1808 in Mühlhausen, Avignon, Troyes, Thiers, Sedan, Carcassone Saint- Quentin, 1809 in Limoux, Reims, Tarare, und 1810 in Lodeve, Lille, Saint-Etienne, Louviers, Roubaix und Marseille errichtet. Diese grosse Bewegung zu Gunsten der neuen Gewerbegerichte musste die der ersten Kombination anhaftenden Mängel gar bald an das Licht führen und dass dieselbe zahlreicher Verbesserungen fähig sein musste, erhellt schon daraus, dass ja der erste Conseil de Prud’hommes und damit das ganze Gesetz von 1806 erst nur auf Lyon berechnet schien. Eine Reihe von Dekreten erweiterte und modifizirte denn in den folgenden Jahren die Gesetzgebung über die Gewerbegerichte und es spricht ausserordentlich zu deren Gunsten, dass man successive den Maximalbetrag des Streitwerthes, über den die Gewerbegerichte als einzige Instanz zu entscheiden berufen waren, von 60 auf 100 Fr. und später auf 200 Pr. er höhte. Es wäre nun allerdings höchst interessant, die einschlägige Gesetzgebung in allen ihren Phasen durch alle die buntscheckigen Wandlungen der politischen Geschichte Frankreichs zu verfolgen; im einzelnen zu erörtern, welches die Gewerbegerichte des ersten Kaiserreichs, der Restauration, der Julimonarchie, der zweiten Re publik, des zweiten Kaiserreichs gewesen sind und heute noch sind, aber das würde zu weit führen und so müssen wir uns denn mit einigen kurzen Bemerkungen begnügen. Nachdem im Grunde weder unter Ludwig XVIII., noch unter Karl X., noch unter Ludwig Philipp erhebliche Neuerungen in die Gesetzgebung, betreffend die Conseils de Prud’hommes, eingeführt worden waren, glaubten die Republikaner von 1848, das Werk Napoleons I. ganz umformen zu sollen. Ueber vielen Reformen sehr vernünftiger und heilsamer Art trafen sie indessen auch ver schiedene Maassregeln, welche von nichts weniger als vortheilliaftem Einflüsse waren. Das Gesetz über die Gewerbegerichte von 1848 trägt denn auch vollkommen das Gepräge seiner Entstehungszeit, karakterisirt sich durch den löblichen Eifer, den Schwachen und Besitzlosen beizustehen, durch einen gewissen unreif-naiven Enthusias mus, durch revolutionäre üebereilung und Unüberlegtheit, durch politische Unsicherheit. Man hatte beschlossen, dass die Zahl der Meister und Vorgesetzten der der Arbeiter iu den Gerichten gleich sein müsse und daher in Zukunft die Mitgliederzahl der Gerichte eine gerade, statt wie bis anhin eine ungerade zu sein habe. Werkführer, Aufseher und Vorarbeiter sollen den Meistern gleich gestellt werden. Man übersah im demokratisch-revolutionären Eifer, dass man durch diese Assimilation eines Theiles der Arbeiter zu den Meistern das Werk Napoleons I. fälschte, indem man dadurch das Gleichgewicht zwischen Meistern und Arbeitern in den Ge richten zu Gunsten der Arbeiter aufhob. Rücksichtlich des Wahl modus führte man 1848 eine sehr zweckmässige Kombination ein, welche nur den einzigen Mangel der Schwerfälligkeit hatte und deshalb später von Napoleon III. wieder fallen gelassen worden war. So indes, wie das Gesetz von 1848 die Zusammensetzung der Gewerbegerichte geordnet hatte, verschärfte dieser Wahlmodus noch die Ungerechtigkeit der gerügten Gleichstellung der Werkführer und Meister, indem die Meister und Arbeiter die Mitglieder des Gerichtes je aus einer dreifachen Liste, und zwar je der gegen überstehenden Kategorie zu ernennen hatten. Mit anderen Worten die Arbeiter ernannten die Mitglieder der Meisterliste, die Meister die der Arbeiterliste. Enthielt die Meisterliste viele Vorarbeiter, Aufseher und Werkführer, so hatten die Arbeiter nur diese zu be zeichnen und die wirklichen Meister fanden sich in notorischer Minderheit. Die versöhnliche Tendenz dieses Wahlmodus fand sich infolgedessen ganz aufgehoben und die Gerichte selbst verloren bei den Meistern und Arbeitgebern an Ansehen und Achtung. Es kam so weit, dass einzelne Gerichte als eigentliche demagogische Büreaus, revolutionäre Komitees angesehen wurden nnd die Re gierung deren Auflösung verhängen musste (Marseille, Douai). Statt also Recht und gutes Einvernehmen zwischen Meistern und Arbeitern zu fördern, schürten diese Institutionen des Friedens und der Versöhnung den revolutionären Brand, Hass und Zwietracht zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Zeit der Rei bereien, Eifersüchteleien und unverträglichen Empfindlichkeiten nahm ein Ende, als die Republik unter dem Gewichte ihrer eigenen Fehler und Kopflosigkeiten erlag und zum zweiten Kaiserreich führte. Man mag gegen das letztere noch so feindlich gesinnt sein, den despotischen Druck und die absolutistische Machtherrschaft des Mannes von Sedan noch so sehr verabscheuen, über „Napoleon den Kleinen“ lächeln und seinem Andenken fluchen, so erfordert doch die Unparteilichkeit der Geschichte, dass man das Geschick anerkenne und bewundere, mit dem er Vertrauen und Kredit, Ruhe und Arbeitsgeist nach dem von der Revolutionskrise erschöpften Frankreich zurückzuführen verstanden hat, mit dem er einem Auf schwünge und einer Aera der Blüthe industrieller und kommerzieller Grösse, wie sie die Franzosen vorher nie gekannt hatten, herbei zurufen im Stande war und die ihm gestatteten, die ruinösesten Unternehmungen, den Krimkrieg, den Peldzug von 1859, die Ex pedition von Mexiko in Angriff zu nehmen, ohne Frankreich zu ruiniren. Ohne Zweifel kamen ihm die weltwirthschaftlichen Kon junkturen zu Gute, aber sein Verdienst ist es nichtsdestoweniger, sich dieselben zu Nutze gemacht zu haben. Fragen, an deren Lösung die vorausgängigen Regierungen lange erfolglos laborirt hatten, Fragen des Kredites (Bank, Bodenkredit), Fragen öffent licher Arbeiten (Kanäle, Eisenbahnen), Fragen der Handelspolitik fanden unter Napoleon III. eine Erledigung, wie sie damals für Frankreich nicht günstiger gewünscht werden konnte. Was wirth- schaftliclie Leistungen anbelangt, steht das zweite Kaiserreich denn auch unbedingt viel höher als die theorienreiche Republik von 1848. Schon 1853 wurden die gewerblichen Schiedsgerichte von Napoleon III. einer Reform unterworfen, die allerdings alle Spuren despotischen Autoritarismus an sich trägt, was bei einer Materie, welche so eng mit dem Leben der unteren Volksklassen zusammenhängt, nicht überraschen kann. Nichtsdestoweniger ist die Gesetzgebung der französischen Gewerbegerichte heute noch im wesentlichen die vom 1. Juni 1853, ohne dass dieselbe zu schweren Klagen Ver anlassung gegeben hätte. Wenn wir daher jenes Gesetz resumiren wollen, so heisst das zugleich einen Blick auf das Ensemble der heutigen Gesetzgebung, welche unsere Materie regiert, werfen. Die beiden Aufgaben decken sich. (Schluss folgt.)
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