Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageWechselstrom-Nebenuhr, von H. Ch. Spohr in Frankfurt a. M. -
- ArtikelCentral-Verband 71
- ArtikelTagesfragen 71
- ArtikelEigentümliche Rechtsprechung 72
- ArtikelUeber die Gassner’schen Trockenlemente 72
- ArtikelWeckeruhr mit absetzend wirkendem Läutewerk 74
- ArtikelWechselstrom-Nebenuhr 75
- ArtikelNachtrag zu dem Artikel: Bewegung der Planeten in Ellipsen um ... 76
- ArtikelEntscheidungen deutscher Gerichtshöfe 76
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 76
- ArtikelBriefwechsel 77
- ArtikelVereinsnachrichten 77
- ArtikelVerschiedenes 77
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 79
- ArtikelDeutsche Reichs-Patente 79
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 79
- ArtikelAnzeigen 80
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
-
-
-
-
-
-
-
-
-
61
-
62
-
63
-
64
-
65
-
66
-
67
-
68
-
69
-
70
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
71
-
72
-
73
-
74
-
75
-
76
-
77
-
78
-
79
-
80
-
-
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
78 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. gewinnt, ist es von Interesse, in welcher Weise dieser neu geschaffene Wert nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zu be handeln sein wird. In einer s. Z in der Tagespresse und in der wissenschaftlichen Litteratur vielfach erörterten Entscheidung hat bekanntlich das Reichsgericht dahin erkannt (Entsch. in Straf sachen, Band 29, Seite 111), dass die widerrechtliche Aneignung des elektrischen Stromes als Diebstahl nicht bestraft werden könne, weil dieses Delikt nach § 242 des Reichs-Strafgesetz buches die Wegnahme einer beweglichen, körperlichen Sache voraussetze, die Elektrizität aber als solche nicht angesehen werden könne. Was nun das Bürgerliche Gesetzbuch anlangt, so macht dasselbe, wie in den „Hamb. Nachr.“ ausgeführt wird, im §90 im Gegensatz zum Ausdruck „Gegenstand“, worunter neben den Sachen auch die Rechte, und zwar sowohl Sachen rechte als auch Forderungen, also die res incorporales, im römisch- rechtlichen Sinne verstanden werden, den Begriff der „Sache“ von der Körperlichkeit des Gegenstandes abhängig. Diese Norm schafft zwingendes Recht, und es wird nicht zulässig sein, die selbe dadurch illusorisch zu machen, dass man Unkörperliches sich als Körper vorstellt. Darüber nun, was nach § 90 als körperlicher Gegenstand zu gelten hat, wird nur der Inhalt der Verkebrsvorstellungen, nicht die Ausdrucksweise eutsebeidend sein. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach dem heutigen Stande der Wissenschaft, insbesondere seit den be rühmten Versuchen von Hertz, das Licht als eine elektrische Erscheinung und die Elektrizität als eine besondere Art von Luftwellen aufzufassen ist, und dass diese Erkenntnis zum Allgemeingut der Gebildeten geworden ist. Die Möglichkeit einer „stofflich gedachten Elektrizität“ erscheint damit aus geschlossen, der Begriff der Körperlichkeit ist ihr nicht zu zusprechen und als ein Gegenstand des Sachenrechtes scheidet sie daher für das Bürgerliche Gesetzbuch und, da die allgemeinen Rechtsbegriffe desselben auch für das Handels gesetzbuch massgebend sind, ebenfalls für den Geltungsbereich des letzteren aus. Dagegen wird darüber kein Zweifel bestehen können, dass die Elektrizität als „Gegenstand“ von Privat rechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche Anerkennung und Schutz zu geniessen hat. Die Rechtsform, unter welcher dies zu geschehen haben wird, ergiebt sich, wenn man die Elektrizität behandelt als eine Kraft, welche, nach Analogie der tierischen Kraft, der Kraft von Flüssen und ebenso wie die menschliche Arbeit, einen Verkehrswert darstellt und deshalb unzweifelhaft den Gegenstand einer'Leistung rechtswirksam bilden kann, in soweit ihr eine ausreichende Selbständigkeit technisch gesichert ist. - Eine andere Frage ist die, ob das Recht auf eine solche Leistung, welches der eine Kontrahent gegen den anderen aus dem Vertrage den man am zweckmässigsten nach den Regeln des Werkvertrages (§§ 361 ff. des B. G.-B.) beurteilen wird — erwirkt, auch gegen unberechtigte Eingriffe Dritter geschützt wird, m. a. W., ob derjenige, welchem die Lieferung elektrischen Stromes vertraglich zusteht, einen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, welcher ihm dadurch erwächst dass ein Dritter unbefugt den Strom ableitet. Für die Frage ist ent- scheidend der §823 des B. G.-B. Derselbe bestimmt, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Rocht eines Anderen widerrechtlich verletzt, dem Anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Es liegt nahe, die im Druck hervorgehobenen Worte als eine Art von General klausel auf alle Rechte jegliche*- Art zu beziehen. Allein die Entstehungsgeschichte des §823 ergiebt, dass diese Klausel rein redaktionell in dem Sinne aufgenommen ist, dass die persön- r>' weitesten Sinne geschützt werden sollen. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf jeden Eingriff in die befeindete Rechtssphäre eines Individuums, mithin auf alle er worbenen, zivilrechtlich anerkannten Rechtsgüter, wie Eigentum Forderungsrechte, Erbrecht, Recht am Namen u. s. w. Zu den befeindeten Gütern in diesem Sinne gehören aber nicht die nur obligatorisch verstrickten Leistungen. Verletzt ein Dritter den dem einen Kontrahenten vertraglich geschuldeten Gegenstand, so macht er sich lediglich dem anderen Kontrahenten gegenüber schadensersatzpflichtig, und es kommen dann event. die Vorschriften der §§ 323, 281 zur Anwendung, wonach der Vertragsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Abtretung des Schadens ersatzanspruches oder die Herausgabe des mit demselben er strittenen Ersatzes verlangen kann. Einen unmittelbaren An spruch auf Schadensersatz würde der Vertragsgläubiger gegen den Dritten nur dann haben, wenn er Besitz an dem ihm zu geführten elektrischen Strom erlangte. Das ist aber unmöglich, weil nach § 854 des B. G.-B. der Besitz die thatsäehliche Gewalt über eine Sache, d. h. (nach § 90) über einen körperlichen Gegenstand voraussetzt. Taschenuhren-Prüfung der Gesellschaft Urania. Die Gesellschaft „Urania in Berlin teilt mit, dass sie in ihrem älteren Institut in der Invalidenstrasse eine Prüfungsstelle für Taschenuhren einrichten werde, in welcher, ähnlich, wie dies seit Jahren auf der Deutschen Seewarte zu Hamburg und an anderen Sternwarten, wie z. B. in Leipzig, geschieht, bessere Taschenuhren in verschiedenen Lagen und Temperaturen auf die Regelmässigkeit ihres Ganges hin untersucht und bei Erfüllung bestimmter Anforderungen mit Gangzeugnissen versehen werden sollen. Die Leitung dieser Prüfungsstelle werde in den Händen des Astronomen der Urania-Sternwarte, Herrn G. Witt liegen. Dem wissenschaftlichen Beirat würden die Herren Geheimer Regierungs-Rat Dr. Förster, Direktor der Königl. Sternwarte, Geheimer Regierungs-Rat Reuleaux und Professor Dr. Lern an von der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt angehören. Zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Be züglich der Wirkung des Gesetzes über den unlauteren Wett bewerb hat der „Centralverband deutscher Kaufleute“ eine Ein gabe an den Bundesrat gerichtet, in der betont wird, dass das Gesetz nicht in vollem Umfange die erhoffte Wirkung gehabt habe. Zunächst wird allgemein neben der zivilrechtlichen Ver folgung eine strafrechtliche Ahndung für alle gesetzwidrigen Handlungen in der Richtung des unlauteren Wettbewerbs, sowie eine Erweiterung der Grenze der Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb gefordert. Es wird sodann vorgeschlagen, noch folgende Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen: 1. Die Ein reichung von Inventarverzeichnissen acht Tage vor Beginn eines Ausverkaufs; 2. das Verbot, das zum Ausverkauf gestellte Warenlager zu ergänzen, und des Mitverkaufs von Waren für fremde Rechnung; 3. die eventuelle Zuziehung von Sach verständigen bei Prozessen wegen unlauteren Wettbewerbes; 4. die Verpflichtung des Verkäufers, einem Käufer den ganzen Vorrat einer Ware zu demselben Preise zu verabfolgen, wie dieser öffentlich angegeben ist. Coupons als Zahlungsmittel. Wie berichtet wird, haben verschiedene Handelskammern an die deutsche Regierung die Bitte gerichtet, dem Reichstage eine Vorlage zu unterbreiten, durch die sowohl inländische wie ausländische Coupons als Zahlungsmittel verboten werden. Zur Begründung dieser Forde rung wird auf die grosse Vermehrung der verschiedenartigsten Coupons in den letzten Jahren hingewiesen. Die im Publikum herrschende Unsitte, diese Coupons als Zahlungsmittel zu be nutzen, schädige vor allem die kleineren Geschäftsinhaber. Denn diese seien gezwungen, die Scheine anzunehmen, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, ihre Kundschaft zu verlieren; die so eingenommenen Coupons können sie aber vielfach nur mit Schaden einlösen. Die Petition weist noch darauf hin, dass m den §§ 16, 43 und 56 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 ein Präzedenzfall dafür geschaffen sei, dass die Weitergabe eines Wertzeichens verboten werden könne. Ausverkauf wegen vollständiger Aufgabe des Ge schäfts. Die in Köln wohnende Ehefrau D., Inhaberin eines Geschäftes von japanischen und chinesischen Thees, sowie von japanischen uud chinesischen Kunst- und Industriewaren, war angeklagt, gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes verstossen zu haben, indem sie einen gänzlichen Ausverkauf wegen vollständiger Aufgaben des Geschäftes in Kölner Blättern anzeigte, während sie fortwährend neue Waren bezog und das Geschäft wie früher weiterführte; auch hat sie die in Aussicht gestellten Rabattbezüge nicht gewährt. Der Kaufmann S., der sich durch das Gebaren der Angeklagten um 3000 Mark geschädigt fühlte, erstattete Anzeige und trat als Nebenkläger
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht