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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Blick in die Werkstätte des deutschen Kaiserl. Reichs-Postamtes (I)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- ArtikelCentral-Verband 209
- ArtikelEin Blick in die Werkstätte des deutschen Kaiserl. ... 210
- ArtikelPlaudereien am Werktisch (Fortsetzung aus Nr. 11) 212
- ArtikelSprechsaal 213
- ArtikelWelchen Wert hat ein Uhrengeschäft im Sinne einer Handlung? ... 213
- ArtikelVier Tage in Glashütte 216
- ArtikelVon der Zeit des Tages 217
- ArtikelVom Federhaus der Taschenuhren 219
- ArtikelElektrischer Alarmapparat mit drahtloser Uebertragung 220
- ArtikelAus der Werkstatt 221
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 221
- ArtikelVerschiedenes 222
- ArtikelKonkursnachrichten 223
- ArtikelVom Büchertisch 223
- ArtikelPatentnachrichten 224
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 14. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 211 er aufgefordert wird, mit Rücksicht auf dieses oder jenes ähnliche, bereits bestehende Patent seine Ansprüche genauer zu präzisieren oder den einen oder anderen Teil fallen zu lassen oder die Be schreibung umzuändern oder dergl. Das ist immer ein günstiges Vorzeichen, denn es beweist, dass bei der vorgenommenen Prüfung kein ganz gleiches, höchstens nur ein ähnliches Patent gefunden wurde, und dass die Erfindung für patentfähig gehalten wird. War aber nicht alles günstig, dann lautet der Vorbescheid anders. Entweder hat der Vorprüfer wesentliche Merkmale des Anmeldegegenstandes schon in früheren Patenten aufgefunden, dann wird dies dem Gesuchsteller mit dem Bemerken bekannt gegeben, wenn er glaube, dass nach Weglassen dieser Bestandteile noch etwas Patentfähiges an dem Gegenstand vorhanden sei, er dies in einer neuerlichen Eingabe (für die aber keine Gebühr zu zahlen ist) bekannt geben und genau präzisieren möge, damit man durch neuerliche Prüfung feststellen könne, ob jetzt eine patent fähige Erfindung vorliege oder nicht. Noch unangenehmer ist aber der „Vorbescheid“, wie der technische Name lautet, wenn er dahin geht, dass nach Ansicht des Vorprüfers ein Patent nicht erteilt werden könne, und der Gesuchsteller aufgefordert wird, innerhalb einer gewissen, ihm bestimmten Frist seine sachlichen Gegenerklärungen einzureichen. Reicht er diese Erklärung nicht rechtzeitig ein, so gilt die An meldung als zurückgezogen. Die Patenterteilung kann aber noch aus anderen Gründen versagt werden, als nur wegen mangelnder Neuheit; z. B. weil die Patentangelegenheit nur Massnahmen betrifft, die jeder Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit von selbst auszuüben imstande ist, oder wenn es sich nur um eine handwerksmässige Uebung handelt und dergl. Der Gesuchsteller muss nun ver suchen, den Verfügungen des Amtes nach Möglichkeit zu ent sprechen; einerseits muss er aus seiner Anmeldung alles aus- scheiden, was als bereits vorhanden vom Amte bezeichnet wurde, anderseits muss er noch ausreichend viele Merkmale an seinem Gegenstand herausfinden, um eine Patentbewilligung beanspruchen zu können. Glaubt er aber, dass das Patentamt in seiner Ver fügung sich geirrt hat, so kann er seinen Standpunkt mit allem Nachdruck und aller Schärfe, selbstverständlich ohne jede persönlich verletzenden Spitzen und Ausfälle, vertreten, und er kann sicher sein, dass seine Argumente einer reiflichen Prüfung unterzogen werden. Der Vorprüfer lässt dann seine Bedenken fallen oder hält sie mit neuerlicher Begründung aufrecht, in welchem Falle der Anmelder sie wohl wird beachten müssen. Ist er den Auf forderungen nachgekommen, hat er die Verfügung erledigt, so gut er eben konnte, dann geht die Sache zu dem Vorprüfer zurück, der sie prüft, ob den amtlich gestellten Anforderungen nunmehr entsprochen ist. Ist dies nicht der Fall, so geht die Anmeldung mit einer neuerlichen Verfügung an den Gesuchsteller zurück, und dies kann sich möglicherweise einige Mal wieder holen, bis alle Differenzen beseitigt sind oder bis durch lauter Abändern nichts mehr zurückgeblieben ist, was noch patentfähig wäre. Konnte aber den Wünschen des Vorprüfers entsprochen werden, dann ist die Sache „reif“ und geht ihren Weg weiter. Dass eine Anmeldung gleich auf den ersten Anhieb als reif be zeichnet werden könnte, findet nur in den seltensten Fällen statt. Gewöhnlich ist die Zwischenkorrespondenz des Amtes eine sehr bedeutende, und nach einer Statistik des Jahres 1906 kommen durchschnittlich 7 bis 8 Nummern auf eine Anmeldung. Die völlig reife Sache geht nun an den Berichterstatter, der die Sache noch einmal gründlich durcharbeitet und dann in der Abteilungssitzung vorträgt. Die 87 Patentklassen sind in zehn Anmeldeabteilungen geteilt, an deren Spitze je ein Vorsitzender steht. In der Regel hat jede Abteilung allwöchentlich eine Sitzung, in der die Anmeldung entweder zurückgewiesen wird, wenn die Mehrheit des Senats der Anschauung ist, dass ein patentfähiger Anspruch nicht vorliege, oder der Patentwerber sich weigert, den amtlichen Anforderungen zu entsprechen, oder es wird im günstigen Falle beschlossen, die Anmeldung „auszulegen“. Hierdurch soll dem grossen Publikum Gelegenheit gegeben werden, sich an dem Prüfungsgeschäft zu beteiligen und viel leicht irgendwelche Umstände, die trotz aller sorgfältigen Prüfung dem Amte entgangen sind, aufzufinden und mitzuteilen. Die Anmeldung liegt genau zwei Monate lang in der Auslegehalle des Amtes zur öffentlichen Einsichtnahme aus, und jedermann kann sie lesen und sich Notizen und Skizzen machen. Glaubt nun jemand, dass die Erteilung eines Patentes zu Unrecht er folgen würde, so muss er innerhalb der zweimonatigen Aus- legefrist Einspruch gegen die Erteilung des Patentes erheben und den Einspruch begründen. Jeder solcher Einspruch, der natürlich eine Verzögerung in der Patenterteilung bedeutet, muss geprüft werden, und steht dem, der den Einspruch erhoben hat, im Abweisungsfalle das Recht der Beschwerde zu. Es ist auf diesem Wege einem boshaften Konkurrenten immerhin möglich, eine Patenterteilung eine geraume Zeit hindurch zu verschleppen und hinauszuschieben. Daher kommt es auch, dass bekannte Firmen, wenn sie befürchten, von ihren Konkurrenten auf diese Weise belästigt zu werden, statt auf eigenem, in der Branche gut bekannten Namen, das Patent auf den Namen irgendeiner anderen Person erwerben. Ist die Auslegefrist vorüber und ein Einspruch nicht mehr möglich, so wird die Anmeldung auf den Namen des wirklichen Eigentümers übertragen. Ist kein Einspruch erfolgt, dann wird in derselben Anmelde abteilung, in der die Bekanntmachung beschlossen worden war, über die Erteilung des Patentes Beschluss gefasst und dem Ge suchsteller die Verständigung übermittelt, dass ihm das angesuchte Patent erteilt wurde. Hierauf wird die Patentschrift nebst Zeichnung in der Reichsdruckerei gedruckt und nach einigen Wochen dem Ansucher die Patenturkunde ausgehändigt. Das Patent selbst wird im Amt in die „Patentrolle“ eingetragen, die dem Publikum zur steten Einsichtnahme offen steht. War aber ein Einspruch erhoben worden, so entscheidet hierüber das Patentamt; erkennt es den Einspruch als begründet an, so weist es den Gesuchsteller noch im letzten Moment ab, wird der Einspruch für unbegründet erachtet, so bewilligt es die Erteilung des Patentes. In beiden Fällen steht dem Unterlegenen das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Diese Beschwerde geht an die zweite Instanz, die durch rechtskundige und durch technisch gebildete Mitglieder gebildet wird, welche vier Beschwerde abteilungen bilden und ihre Tätigkeit meistens im Nebenamt aus üben. Diese zweite Instanz bildet ein ganz neues Forum, das an die Befunde der ersten Instanz nicht gebunden ist, und nicht selten ein Patent erteilt, das die erste Instanz verweigert hatte, aber auch manchmal einem Einspruch stattgibt, der von der ersten Instanz zurückgewiesen worden war. Wie man sieht, ist das Verfahren vor dem Patentamt ein ziemlich langwieriges, und wer ein Patent anstrebt, muss sich unter allen Umständen mit Geduld wappnen. Man könnte den denkbar kürzesten Termin, den ein Anspruch benötigt, um patentiert zu werden, mit ungefähr vier Monaten berechnen, jedoch dürfte sich der Fall noch nicht ereignet haben, dass sich innerhalb dieser Frist das Verfahren vollständig abgewickelt hätte. Es erscheint nicht immer wünschenswert, wenn der Vor prüfer'kein Material gefunden hat, durch das der Gesuehsteller genötigt war, seine Patentbeschreibung umzuändern, seine An sprüche zu modifizieren, manche Punkte, die er patentieren lassen wollte, fallen zu lassen und dafür andere an deren Stelle zu setzen; denn nicht selten ist dies ein Beweis dafür, dass die Vorprüfung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt stattfand. Das kann sich aber noch schwer rächen; denn selbst dem bereits erteilten und in die Patentrolle eingetragenen Patent droht noch immer die Nichtigkeitsklage; besonders wenn sich das Patent bewährt, macht oft die Konkurrenz verzweifelte Anstrengungen, das Patent an zugreifen und es, falls möglich, zu vernichten, wenn es ihr gelingt, irgend ein älteres Patent aufzufinden, das das schon vor weg enthält, was durch das angegriffene Patent geschützt werden soll. Ueber solche Klagen auf Nichtigkeitserklärung eines Patentes entscheidet eine eigene Abteilung, und diese ist leicht dazu ge neigt, anzunehmen, dass die Vorprüfung des erteilten Patentes nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden war, wenn nur wenig Vergleichsmaterial vorhanden ist, und beurteilt dann bei einer Nichtigkeitsklage das Patent immer mit grösser Genauigkeit, mit grösserer, als wenn ein umfangreiches Vergleichs material vorhanden war; und ist gar das Patent selbst bei der
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