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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Noch einmal: „Zum Entwurfe eines Gesetzes betreffend die gewerblichen Berufsvereine“
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- ArtikelCentral-Verband 17
- ArtikelNoch einmal: „Zum Entwurfe eines Gesetzes betreffend die ... 18
- ArtikelUeber die grossen Warenhäuser und ihre Wirkung 20
- ArtikelElektrische Fernphotographie 22
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik (Fortsetzung aus Nr. 1) 23
- ArtikelAuslösevorrichtung für den Klöppel von Weckeruhren 25
- ArtikelZehnergraduhren (II) (Fortsetzung aus Nr. 24, Jahrg. 1906) 26
- ArtikelAlte Wanduhr mit Bild 26
- ArtikelDer japanische Zolltarif vom 30. März 1906 und der deutsche ... 27
- ArtikelVom Spektrum 28
- ArtikelAstronomisches 30
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 30
- ArtikelGeschäftsbericht der Einkaufs-Genossenschaft der Berliner ... 31
- ArtikelVerschiedenes 32
- ArtikelVom Büchertisch 32
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 19 so zur Strafe das Eingreifen der Verwaltungsbehörde fühlen soll. Man bedenke bloss das eine: Sobald Vereinsmittel für einen Zweck verwendet werden, der der Satzung fremd ist, der nicht den gewerblichen Interessen der Mitglieder oder der Berufsgenossen dient, dann kann ihm schon der Garaus gemacht werden. Wenn also beispielsweise der Central-Verband der Deutschen Uhrmacher eine Beisteuer zu dem Zwecke leisten würde, um einem um die Uhrmacherkunst verdienten Manne ein Denkmal zu setzen, so könnte dies ihm schon als Todsünde angerechnet werden; denn dieses Denkmal ehrt wohl den ganzen Stand, aber einen Geldwert verschafft es dem einzelnen Angehörigen doch nicht. Aber weiter: Die grossen wirtschaftlichen Kämpfe, die sich in den letzten Jahren im Deutschen ßeiche vollzogen haben, mussten jeden darüber belehren, dass auch die Angehörigen der einzelnen Erwerbszweige, selbst wenn sie sich in noch so grösser Voll ständigkeit zusammenschliessen, der ihnen drohenden Gefahr nicht immer gewachsen sind, dass sie vielmehr, um sich des Feindes entledigen zu können, oft genötigt werden, Hilfe von auswärts herbeizuführen. Herr Dr. Peregrinus hätte die wirtschaftliche Geschichte unserer Zeit doch etwas genauer studieren oder, wenn er dies getan hat, bei seiner Niederschrift mehr beachten sollen, als es augenscheinlich geschehen ist. Er denkt gleich an das Schreckens gespenst des Generalstreiks, das längst auch in den Köpfen der exaltiertesten Sozialdemokraten zu spuken aufgehört hat, nachdem jeglicher Versuch, ihn zu inscenieren, selbst in Russland, wo doch alles ausser Rand und Band geraten war, schon in den kleinsten Anfängen kläglich scheiterte. Aber hat Herr Dr. Peregrinus denn gar nichts gehört von den grossen Kämpfen zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern in Krimmitschau in der Textilbranche, und auch gar nicht von den Schlachten, die in Hamburg zwischen den Werften und ihren Arbeitern geschlagen wurden; hat er nie mals etwas davon gelesen, dass damals Reedereien und Werften einander hilfreich die Hände boten, um durch Massenaussperrungen (eine Art von Sympathiekundgebungen als Analoge zu den sogen. Sympathiestreiks) desto nachhaltiger auf die Arbeiter einzuwirken und sie mit ihren Forderungen auf das Mass des Vernünftigen und Erträglichen zurückzuführen? Nimmer wäre dies gelungen, wenn der bedrohte Zweig der Arbeitgeber allein dagestanden hätte, und wenn den ändern vom Gesetze die Hände, die sie ihnen zur Hilfe bieten wollten, gebunden worden wären. Sind demgegenüber die Zustände, die das neue Gesetz schaffen will, wirklich so schön und so gut, wie Herr Dr. Peregrinus das annimmt? Und weiter: Ueberall da, wo der Entwurf die Entziehung der Rechtsfähigkeit androht, will er die Macht hierzu in die Hände der Verwaltungsbehörde, d. h. der Polizei, legen. Findet Herr Dr. Peregrinus wirklich nichts dagegen einzuwenden, dass über so wichtige Fragen die Polizei zu entscheiden haben soll, Be amte, die den Weisungen ihrer Vorgesetzten unbedingt Folge leisten müssen, die nicht an die objektiven Normen der Rechts ordnung gebunden sind, sondern nach Opportunitäts-, nach Sach- lichkeits- und Zweckmässigkeitsgründen verfahren? Warum soll die Zuständigkeit in derartigen Dingen nicht den ordentlichen Gerichten übertragen werden, deren Mitglieder unabsetzbar und unabhängig, die nach der Verfassung schon von allen äussern Einflüssen abgeschlossen sind! Aber wie wenig der Gesetzentwurf das Lob verdient, das ihm Herr Dr. Peregrinus jun. spendet, lässt sich nicht nur an solchen grundsätzlichen Fragen ermessen, deren eine hier soeben gestreift worden ist, sondern noch viel mehr an Bestimmungen, die an und für sich vielleicht untergeordneter Natur sind,, deren Verwirklichung aber jedem Verbände, und vor allen Dingen seinem Vorstande, das Leben erschweren, ja ganz unmöglich machen müssten. Da wird z. B. — und auch das findet Herr Dr. Peregrinus sehr nett und schön — gesagt, dass jedes Mitglied jederzeit Ein sicht in das Verzeichnis der Mitglieder nehmen und auf seine Kosten sich eine beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses durch den Vorstand geben lassen dürfe. Herr Dr. Peregrinus jun. meint: „Wer hiergegen opponiert, beweist, dass er als Vereinsvorstand nur seine, aber nicht die Interessen der Mitglieder wahrnehmen würde.“ Warum muss man denn bei dem Vorstande immer un lautere Beweggründe für seine Meinungsäusserung und für sein Verhalten vermuten, soll man nicht vielmehr auch in ihm den überzeugungstreuen und ehrlichen Mann respektieren! Oder ist in dieser Bemerkung vielleicht die Erklärung zu finden für den Namen „Peregrinus“ (der „Fremde“), unter dem der Herr Gegner auftritt, wollte er damit sinnreich andeuten, dass er auf dem Ge biete, über das er schreibt, sich nicht heimisch, sondern fremd fühlt? Man wolle sich einmal nur folgendes vergegenwärtigen: Der Central-Verband der Deutschen Uhrmacher zählt mehrere Tausend selbständige Gewerbetreibende zu seinen Mitgliedern. Da fällt es heute dem Uhrmacher A. in Tilsit, morgen seinem Kollegen B. in Lindau am Bodensee und übermorgen Herrn C. in Mislowitz an der äussersten Grenze im Südosten und schliesslich einmal wieder Herrn D., der in Emden, ganz oben in Ostfriesland wohnt, ein, er wolle sich einmal eine solche Mitgliederabsehrift kommen lassen; der Erste tut es vielleicht, um den Vorstand mit Arbeiten zu überlasten und zu Tode zu quälen, der Zweite aus Uebermut, der Dritte verfolgt irgend einen hinterlistigen Zweck, er ist vielleicht der Spion eines Konkurrenzverbandes, und der Vierte macht von seinem Rechte Gebrauch aus Starrköpfigkeit; denn wozu gibt das Gesetz einem Mitgliede eine Befugnis, wenn sie nicht ausgeübt werden soll. Flugs muss sich jemand hin setzen und die ganze Mitgliederliste abschreiben, die muss aber auch beglaubigt werden und folglich muss das ganze Verzeichnis zum Notar oder auf die Polizei geschafft werden, und da dort der zuständige Beamte manchmal auch noch eine andere wichtige Arbeit zu erledigen hat, so lagert das Mitgliederverzeichnis, wenn die Sache günstig abläuft, immerhin doch eine volle Woche bei der Behörde, bis die Beglaubigung bewerkstelligt worden ist, Will der Vorstand inzwischen einmal feststellen, ob dieser oder jener zu seinen Mitgliedern gehört, so mag er auf die Polizei laufen und dort sich die Liste zur Einsicht ausbitten Kaum ist sie aber wieder zurück, da stellt sich von einem anderen Ende des Deutschen Reichs ein fünfter mit dem gleichen Begehren ein, und so befinden sich diese Akten, die eigentlich nie das Haus verlassen sollten, ewig auf der Wanderschaft von der Ge schäftsstelle des Verbands zu der Polizei oder zum Notar und wieder zurück. Es kann wohl sein, dass das eine Mitglied ein berechtigtes Interesse daran habe, zu erfahren, ob irgend eine dritte Person die Mitgliedschaft besitze oder nicht. Dann braucht er ja aber nur bei der Geschäftsstelle anzufragen und wird dort jedenfalls sehr viel schneller den Bescheid bekommen, als wenn für ihn das ganze Verzeichnis von A bis Z kopiert und dann noch beglaubigt werden muss. Und mit einem solchen Verlangen kann sich jedes Mitglied jeder Zeit einstellen, also derselbe A., der heute da war, kann nach 14 Tagen schon wieder eine neue Kopie verlangen, und so in dulce jubilo weiter. Aber das alles sollen belanglose Nörgeleien sein, die nur bekunden, dass man eigensüchtige Interessen und nicht die der Mitglieder wahrnimmt! Aber weil gerade die Rede von den Befugnissen der Mit glieder ist, so sei die Aufmerksamkeit auf das sogen. Recht der Minorität gelenkt, das der Entwurf einführt und für das Herr Dr. Peregrinus ebenfalls nur kräftige Worte des uneingeschränkten Lobes hat. Der § 10 des Entwurfes sagt nämlich, dass jeder Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzungen im Wege der Klage angefochten werden dürfe, und dass zur Anfechtung jedes einzelne Mitglied befugt ist, das entweder in der betreffenden Sitzung an wesend war oder entschuldigterweise gefehlt hat. Setzen wir den Fall, der Central-Verband der Deutschen Uhrmacher hätte als Berufsverein die Rechtsfähigkeit erlangt und würde nun seinen in Zeitabständen von drei Jahren regelmässig wiederkehrenden Verbandstag abhalten. Dort wird, so wollen wir weiter sagen, ein wichtiger Beschluss gefasst, den alle für heilsam erachten und deshalb mit Freuden annehmen; nur irgend ein Querkopf X. oder gar noch ein schlimmerer heimlicher Feind, der sich in den Verband eingeschlichen hat, um ihn zu schädigen, protestiert dagegen. Er behauptet, der Beschluss vertrage sich nicht mit dem Gesetze oder mit den Verbandssatzungen und deshalb ficht er ihn mit der Klage an. Vorläufig muss nun
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