Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der kleine Befähigungsnachweis
- Autor
- Stier, Gustav
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 129
- ArtikelDer kleine Befähigungsnachweis 130
- ArtikelDer rückfallende Haken 131
- ArtikelKalenderreform und Festlegung des Osterfestes 133
- ArtikelSprechsaal 135
- ArtikelDas Ordnen des Kronenaufzuges (Remontoir) (Fortsetzung aus Nr. 8) 137
- ArtikelMikrometer für Tausendstel-Millimeter 139
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 140
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelKonkursnachrichten 143
- ArtikelVom Büchertisch 144
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelBriefkasten 144
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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130 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 9. Der kleine Befähigungsnachweis. Von Gustav Stier in Darmstadt. [Nachdruck nur mit Erlaubnis des Verfassers gestattet.] er kleine Befähigungsnachweis ist nun seit ungefähr IV2 Jahren in Kraft getreten, trotzdem zeigen die immer und immer geäusserten Fragen und Ansichten, dass diese Vorschriften den meisten Handwerkern auch heute noch ziemlich unklar sind, auch lehrt die Erfahrung, dass noch sehr viele Handwerker existieren, welche noch nicht die schriftliche Weiterverleihung der Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen beantragt haben. Eine nochmalige Besprechung ist deshalb um so nötiger, als zwar bisher die Behörden tunlichste Milde walten Hessen, mit Rücksicht auf die Neuheit der Vor schriften, je länger diese aber bestehen, um so weniger darf Unwissenheit als Entschuldigungsgrund gelten, und die Säumigen setzen sich daher je länger, je mehr der Gefahr aus. dass gegen sie die zum Schutz der Vorschriften erlassenen Strafen (Geldstrafe bis zu 150 Mk., eventuell Haft) in Anwendung kommen. Hauptsächlich sind es nun die folgenden Punkte, über die am meisten Unklarheit herrscht: Vor allem sind grundsätzlich zu trennen die Begriffe des „Haltens“ und des „Anleitens“ von Lehrlingen. Her den Lehrling „Haltende“ ist der Lehrherr, der den Lehrvertrag unterschreibt, etwaigen Lohn bezahlt, das Lehrzeugnis ausstellt usw., kurz, für Innehaltung aller Vereinbarungen, sowie der gesetzlichen Vorschriften über das Lehrverhältnis verantwortlich ist. Als Vorbedingung für das Halten von Lehrlingen ist lediglich der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, dagegen keinerlei technische Vorbildung, also auch nicht der kleine Befähigungsnachweis, gefordert. Die Person, welche den Lehrling „hält“, ist durchaus nicht^ immer identisch mit derjenigen, welche denselben „an leitet“. In einer Person vereinigt wird beides fast stets, wenn der Lehrherr selbst ein Handwerker ist. Eine Witwe, die das Geschäft ihres Mannes fortführt, ein Unternehmer, der einen Betrieb lediglich kaufmännisch leitet usw., sie können dagegen zwar sehr wohl Lehrlinge halten, zum Anleiten, d. h. Aus bilden, müssen sie aber vorschriftsmässig technisch vorgebildete Handwerker (Werkmeister oder Gesellen) einstellen. Für das Anleiten von Lehrlingen allein gelten die Vorschriften des kleinen Befähigungsnachweises. Bezüglich der Befugnis zum Anleiten besteht nun zunächst die weitverbreitete, dennoch aber sehr irrige Ansicht, dieselbe würde nur selbständigen Handwerkern verliehen. Dieser Irr tum wird durch einen häutig missverstandenen Passus der früheren Bestimmungen sehr gefördert. Es war bekanntlich früher in erster Linie eine bestimmte handwerksmässige Lehrzeit, eventuell auch die Gesellenprüfung als Vorbedingung für die Befugnis vorgeschrieben (Handwerkern eines bestimmten Alters war die Gesellenprüfung nach den damaligen Uebergangsbestimmungen erlassen). Um nun für gewisse, indes ziemlich seltene Fälle Härten zu vermeiden, bestand .damals noch die weitere Be stimmung, dass auch ein Handwerker die Befugnis (ohne vor herige Lehrzeit und eventuell Gesellenprüfung) dann erwerben könne, wenn er sein Gewerbe „bereits 5 Jahre lang persönlich und selbständig oder als Werkmeister“ ausübte. Dieser Passus ist die Ursache des erwähnten Irrtums. Die Hauptvorschrift war aber die ersterwähnte, wonach mit 24 Jahren jeder Handwerker die Befugnis erwarb, der die vorgeschriebene Lehrzeit zurück gelegt und sofern sie ihm nach den Uebergangsbestimmungen nicht erlassen war — die Gesellenprüfung abgelegt hatte Die Selbständigkeit war also in allen diesen Fällen keineswegs ge fordert, dabei bildet aber diese Art der Ausbildung bei den Handwerkern fast die Regel, während die anderen Fälle seltene Ausnahmen sind. Tatsächlich treten auch sehr oft Verhältnisse auf, die es direkt notwendig machen, dass auch unselbständige Handwerker die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen müssen erwerben können. Wenn z. B. eine Witwe das Geschäft ihres verstorbenen Mannes weiterführt, selbst aber nicht die erforder liche handwerksmässige Vorbildung hat, um dem Betrieb vor zustehen, so muss, wenn Lehrlinge vorhanden sind, der betriebs leitende Werkmeister oder Geselle auch die Befugnis zum An leiten derselben besitzen. Ebenso müssen in sehr grossen Be trieben, in denen der Arbeitgeber gar nicht alle Lehrlinge selbst anleiten kann, Werkmeister oder Gesellen vorhanden sein, welche die Lehrlinge anleiten und welche daher auch im Besitz der vorgeschriebenen Befugnis dazu sein müssen. Ein Geselle, der letztere nicht hat, darf nach der Vorschrift vom Lehrherrn ledig lich damit betraut werden, einem Lehrling einzelne Handgriffe beizubringen, ihn in einzelnen Arbeiten, also nur ganz vorübergehend, zu unterweisen. Der Lehrherr darf die ganze Ausbildung einem Vertreter (Werkmeister oder Gesellen) dagegen nur dann übertragen, wenn dieser im Besitze der Be fugnis nach den Vorschriften des kleinen Befähigungsnachweises ist. Da zudem die Selbständigmachung heutzutage nicht von dem Grade der technischen Ausbildung abhängt, sondern in erster Linie eine Geldfrage ist, so wäre es auch gar nicht an gebracht, davon eine Massregel, wie den kleinen Befähigungs nachweis, abhängig zu machen. Ein Geselle kann recht wohl die vorschriftsmässigen technischen Vorkenntnisse haben, es ist deshalb auch nur recht und billig, wenn er ebenfalls Anspruch auf die darauf gegründeten Rechte hat. In ähnlicher Weise wird oft die Vorschrift missverstanden, dass Anspruch auf Weiterverleihung der Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen hat, wer sie bei Inkrafttreten des Gesetzes, am 1. Oktober 1908, bereits 5 Jahre lang besass. Auch hierbei wird vielfach irrigerweise geglaubt, es habe Anspruch auf Weiterverleihung, wer zur angegebenen Zeit 5 Jahre lang selbständig gewesen sei. Hierfür gilt indes ebenfalls der Satz: Die Selbständigmachung ist eine Geldfrage, der eine macht sich früher, der zweite später, der dritte gar nicht selbständig, je nach den Vermögens Verhältnissen, nicht aber infolge der technischen Vorbildung, darauf darf man deshalb solche Vor schriften nicht gründen. Dieselbe Bestimmung (dass die Befugnis weiter erhält, wer sie am 1. Oktober 1908 bereits 5 Jahre lang besass) veranlasst noch einen zweiten weitverbreiteten Irrtum. Es wird sehr oft behauptet, man habe Anspruch auf die Weiterverleihung, weil man „bereits 5 Jahre lang Lehrlinge angeleitet habe“. Das ist aber auch keineswegs dasselbe. Es kam, obgleich gesetzlich verboten, doch hie und da vor, dass einem Gesellen die ganze Anleitung bezw. Ausbildung eines Lehrlinges übertragen wurde, trotzdem er, weil noch nicbt 24 Jahre alt, dio Befugnis dazu noch gar nicht besass. Wenn er nun dem Gesetz entgegen auch noch so lange vor seinem 24. Lebensjahr Lehrlinge anleitete, so erwarb er die gesetzliche Befugnis dazu doch erst mit 24 Jahren (und natürlich mit vorschriftsmässiger Vorbildung). Da nun derjenige die Befugnis weiter erhält, der sie am 1. Oktober 1907 bereits 5 Jahre lang besass, so kann dies nur eia Handwerker sein, der an diesem Datum mindestens 24 + 5 == 29 Jahre alt, also spätestens am 1. Oktober 1879 ge boren war 1 ). Dies ist als wichtigster Punkt stets festzuhalten. Ob und wie lange ein Handwerker selbständig war, spielt gar keine Rolle, er muss nur vorschriftsmässig vorgebildet und nach dem 24. Lebensjahr mindestens 5 Jahre lang handwerksmässig tätig gewesen sein, einerlei, ob als Selbständiger oder als Geselle usw. So besteht auch vielfach die Ansicht, man erwerbe die Be fugnis ohne Meisterprüfung, nachdem man sie von einem beliebigen Zeitpunkt ab 5 Jahre lang besessen habe. Z. B. würde ein junger, vorschriftsmässig gelernter Handwerker, der erst am 1. April 1908 24 Jahre alt geworden, und damit nach den damals noch geltenden Vorschriften die Befugnis zum An leiten von Lehrlingen erworben hatte, 5 Jahre später, also mit dem 1. April 1913, sich die Befugnis nach den neuen Vor schriften auch ohne Meisterprüfung erwerben, wie man zu sagen pflegt, ersitzen. Auch das ist ein arger Irrtum. Nur wer beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften, am 1. Oktober 1908, die Befugnis bereits 5 Jahre lang besass (also vor dem 1. Oktober 1879 1) Abgesehen von den sehr seltenen Fällen, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde aus ganz besonderen Gründen ausnahmsweise einem Handwerker bereits vor seinem 24. Lebensjahr die Befugnis verlieh, dann ist natürlich anders zu rechnen.
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