Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 49
- ArtikelZentralverband der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine, ... 50
- ArtikelElektrische Uhren und drahtlose Zeitübermittlung 54
- ArtikelSprechsaal 55
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 57
- ArtikelPatentbericht 64
- ArtikelVerschiedenes 64
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
56 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 4. gemein gebräuchlich und handelsüblich, wenn auch nicht beim Kaufabschluss vereinbart, dass eine Garantie von 2 Jabren geleistet wird, dass ferner die Kette als ein zur Uhr gehörender Gegen stand zu betrachten sei. — Als Sachverständiger hierzu vernommen, vertrat ich den Standpunkt: es ist im Uhrenhandel in Deutsch land nicht allgemein gebräuchlich und handelsüblich, eine zwei jährige Garantie zu geben; denn es gibt Uhrmacher, welche die Garantie auf 6 Monate bis 1 Jahr beschränken. Aber anderer seits wird marktschreierischerweise auf zu kaufende Uhren von 3 bis 5 Jahre Garantie angeboten. Eine grosse Anzahl solider Uhrmacher räumen ihren Kunden auf verkaufte Uhren eine ge wisse Garantie ein, doch unterliegt die Dauer der Garantiezeit in jedem einzelnen Falle der freien Vereinbarung der Parteien beim Kaufabschluss der Uhr und richtet sich ganz nach dem Wert und der Vollkommenheit der betreffenden Uhr, ist örtlich auch ver schieden. — Eine Uhrkette kann in diesem Falle nicht als zur Uhr gehörend betrachtet werden, da sie einen besonderen Handels artikel bildet. Leider kann ich über den Ausgang des Prozesses heute noch nicht berichten, da noch andere Einwände erhoben worden sind, so dass die Sache noch schwebt, Ein zweiter Fall. — Ein Berliner Beamter kauft von einer auswärtigen Uhrenfirma eine Taschenuhur. Der Gang dieser Uhr befriedigt nicht und sie wird auf Verlangen bereitwilligst um getauscht. Auf der Eechnung des Verkäufers wird ausdrücklich vermerkt, dass Verkäufer für die Uhr Garantie leistet. Der Kunde verlangt aber trotzdem noch extra die Zusendung eines Garantie scheines, welches Verkäufer mit dem Hinweise auf seinen bereits auf der Eechnung befindlichen Vermerk ablehnt. Nach kurz gestellter Frist von 2 Tagen wird Klage erhoben. Als Vertreter der Klage fungiert merkwürdigerweise derselbe Eechtsanwalt wie im ersten Fall. Ich hatte mich nun ebenfalls im Verhandlungs termin gutachtlich darüber zu äussern, ob es im Uhrenhandel allgemein gebräuchlich und handelsüblich sei, dass bei verkauften Uhren, für welche der Verkäufer eine Garantie übernommen hat und dieses durch Eechnungsvermerk zum Ausdruck brachte, einen Garantieschein auszustellen. Analog dem ersten Fall habe ich die Frage verneint. Zugegeben muss werden, dass eine grosse Zahl Uhrmacher Garantiescheine ausstellen, aber andererseits lässt sich nachweisen, dass es viele Uhrmacher gibt, welche überhaupt keine Garantiescheine besitzen und ausfertigen, sondern ihre Garantieversprechen lediglich auf der Eechnung zum Ausdruck bringen. Von einem einheitlichen allgemeinen Handelsbrauch könne daher keine Eede sein. Der Eichter sprach offen aus, er würde ohne Anhören des Sachverständigen wahrscheinlich zu einem anderen Schlüsse gekommen sein. Dagegen machte der Vertreter der Klage geltend, es scheine ihm, es sei durch Einschränken der Garantie eine Unsitte eingerissen, die zu bekämpfen sei. Hier gegen protestierte ich, indem ich ausführte, dass man in den An fängen des Handels mit Uhren eine Garantie überhaupt nicht ge kannt habe, dieses sei erst später nach uud nach entstanden. Das Ausstellen der Garantiescheine sei eine Erscheinung unseres Zeitalters, welche erst in den letzten Jahren, teils um Kunden anzulocken, teils das Geschäft zu erleichtern und den Kunden zu- willen zu sein, vielfach übertrieben worden. Es könne daher eher von einer Unsitte im leichtfertigen Garantiegeben gesprochen werden, gegen welches die Uhrmacherverbände durch ihre Presse Stellung nehmen. Das Eesultat war, dass der Vertreter der Klage sofort Berufung einlegte, so dass diese Sache noch ein höheres Gericht beschäftigen wird. Ohne Zweifel werden im Deutschen Eeiche öfter Kollegen als Sachverständige zu Gutachten über diese und ähnliche Fragen herangezogen. Man ist als gerichtlicher Sachverständiger ver pflichtet, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen sein Gut achten zu erstatten. Ist nun der von mir eingenommene Stand punkt richtig oder sind andere "Sachverständige oder die Mehrzahl der deutschen Uhrmacher anderer Meinung? Eine sachliche Er örterung dieser Frage könnte nach meiner Ansicht im Interesse einer einheitlichen Eechtsprechung sowohl als des deutschen Uhren handels nur von Nutzen sein. Der Uhrmacher-Einjährige. Sehr schätzenswerten An regungen des verdienstvollen Vorkämpfers in dieser Angelegenheit, Herrn Königlichen Hofuhrmacher Otto Kissling in Honau folgend, dessen Sohn, Herr Felix Kissling, im Jahre 1902 wohl als erster deutscher Uhrmacher-Einjähriger nach § 89, Ziffer 6 b, der Wehrordnung diente, möchte ich bezüglich meiner Aus führungen noch kurz folgendes besonders unterstreichen bezw. ergänzen: 1. Das die beruflichen Leistungen eines Kandidaten begut achtende Zeugnis muss das Prädikat „Hervorragend“ im Wort laute enthalten, weil die Wehrordnung gleichfalls diesen Aus druck verlangt (Note 1: „Hervorragend“). 2. Sämtliche Zeugnisse müssen amtlich beglaubigt sein. 3. Sollten die massgebenden Stellen nicht ohne weiteres geneigt sein, den Prüfling zuzulassen, so muss er Prüfungs kommissionen benennen, bei welchen schon Uhrmacher die Prüfung ablegten (Ansbach, Dresden, Hannover, Kassel und Stuttgart). 4. Das treffliche Büchlein „Der Einjährig-Freiwillige ohne Sprachkenntnisse“ von Ingenieur Scherpf in Nürnberg (Selbst verlag), Preis 1 Mk., ist Prüflingen bestens zu empfehlen, da es sowohl über die Vorbereitung zur Prüfung, als über den Dienst selbst alles Wissenswerte enthält. Die Lesart, wonach es auch empfehlenswert wäre, die Prüfung ohne wahrheitsgemässen Nachweis der erforderlichen Mittel abzulegen, möchte ich jedoch nicht gutheissen, da in diesen Fällen ein Strohmann als Geldgeber vorgeschoben werden müsste, was wohl als unfair erachtet werden könnte. Es muss möglich werden, die Genehmigung zu erhalten, dass die Beibringung des Vermögensnachweises erst nach der bestandenen Prüfung zu erfolgen hat — und dann — erst recht die Schnüre! A. Vogler. Rabattsparverein. In Goldberg in Schlesien sollte vor einigen Wochen ein Eabattsparverein gegründet werden (ist auch in zwischen geschehen) und man gab sich Mühe, alle Branchen hineinzuziehen. Selbstverständlich sollte auch die unsrige nicht fehlen, und die eifrigen Agitatoren fingen nicht bei den ersten Geschäften an zu werben, sondern machten es umgekehrt, in dem Glauben, dort ein willigeres Ohr zu finden. — Da nun, nach meiner Ansicht, unser Beruf wirklich nicht so auf Eosen gebettet ist, um ohne weiteres 5 Prozent zahlen zu können und selbst, wenn die 5 Prozent auf die Waren kalkuliert werden, doch das zurzeit bestehende Lager um 5 Prozent entwertet wird, fasste ich den Entschluss, meine Kollegen und Halbkollegen (die Juweliere) persönlich zu besuchen, sieben Geschäfte kamen in Frage, und ihnen folgenden Vertrag vorzulegen:" Vertrag zwischen den Unterzeichneten Herren wird heute folgender Vertrag geschlossen: „Wir Unterzeichneten verpflichten uns, dem am Ort zu gründenden Eabattsparverein vor dem 1. Januar 1913 nicht beizutreten. Wer den Vertrag bricht, zahlt .Einhundert Mark 1 an die hiesigen Diakonissinnen. Diese Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit, wenn am Ort eine neue Konkurrenz der Uhren- und Goldwarenbranche ent stehen sollte, die sich dem obengenannten Verein anschliesst.“ Goldberg, den 8. Januar 1912. Unterschriften. Alle Kollegen, wie auch die Goldarbeiter, haben ohne weiteres unterschrieben, und wir sind froh, es so gemacht zu haben. Nun kann abgewartet werden, wie sich die Sache ent wickelt, keiner ist länger als 1 Jahr gebunden, und ich glaube sicher, dass wir im Januar 1913 diesen Vertrag um mindestens 2 Jahre verlängern werden. G. S. Herrn. Horrmann in Leipzig.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder