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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 23.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id32376152Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id32376152Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-32376152Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Die Seiten 61 und 62 sind im Original vertauscht. Die Seiten 93 und 94 fehlen im Original
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Tagesfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reiseschilderung eines alten Uhrmachers (IV) (Schluss aus Nr. 11)
- Autor
- Jordan, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 23.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1898 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageUhr Ludwigs XIV. -
- ArtikelWeihnachtsgruss 235
- ArtikelCentral-Verband 235
- ArtikelTagesfragen 236
- ArtikelReiseschilderung eines alten Uhrmachers (IV) (Schluss aus Nr. 11) 237
- BeilageFröhliche Weihnachten -
- ArtikelKalenderwerk für Uhren 239
- ArtikelUmschau aus dem Gebiete der ausländischen Fachlitteratur ... 239
- ArtikelVereinsnachrichten 241
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 242
- ArtikelVerschiedenes 242
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 243
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 243
- ArtikelAnzeigen 243
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1897 -
- BandBand 23.1898 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 24. Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. 237 die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräussert werden; 2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht; (3 bis 9 betreffen noch andere Arten der Grundhandelsgeschäfte). § 4 (Absatz 1). Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura finden auf Handwerker, sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, keine Anwendung. Das Anwendungsgebiet der hier erwähnten Vorschriften, das nach § 1, Ziffer 1, eigentlich den gesamten Warenhandel ein- schliesst, erfährt also durch die Bestimmungen des § 4 eine wesentliche Eingrenzung. Die daselbst angeführten Personen bleiben zwar Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches — man nennt sie „Minderkaufleute“ im Gegensatz zu „Vollkauf leuten“ —, aber die Bestimmungen dieses Gesetzbuches finden auf sie nur unter Ausschluss der oben genannten (und noch einiger anderen) Vorschriften Anwendung. Was die besondere Erwähnung der Handwerker anlangt, so ist es zunächst ja selbstverständlich, dass nur diejenigen hier gemeint sein können, welche auch ein Handelsgewerbe betreiben, also nach § 1 „Kaufleute“ sind. Weiterhin aber wird man sich wohl erst durch Ueberlegung klar machen müssen, dass der Gesetzgeber dabei wiederum nur diejenigen handeltreibenden Handwerker im Auge gehabt hat, welche ausschliesslich oder hauptsächlich eigene Erzeugnisse, d. h. in ihren Werkstätten handwerksmässig hergestellte Waren zum Gegenstand ihres Handelsgewerbes machen. Wenn (im Bericht der Beichstags- kommission über den Entwurf des H.-G.-B.) gesagt wird, dass ein Kaufmann, der Handwerker ist, niemals als Vollkaufmann angesehen werden soll, selbst wenn sein Handwerksbetrieb im grossen stattfindet — abgesehen natürlich von dem Falle des § 1, Ziffer 2 —, so ist dabei doch immer nur eben dieser Handwerksbetrieb als die Grundlage des kaufmännischen Ge schäftes gedacht und anderseits durchaus nicht hierdurch aus geschlossen, dass ein Handwerker neben seinem Handwerk, oder neben einem minderkaufmännischen Geschäft, noch ein voll kaufmännisches errichtet, das zu seinem Handwerk vielleicht in gar keiner, oder in sehr weiter, oder wohl auch in ganz naher Beziehung steht, doch nicht aus ihm selbst hervorgeht. Das ist nun meines Erachtens unser Fall Bei einem Uhr macher, der ein Uhrenlager hält und Handel treibt, kann bei Beurteilung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten als Kauf mann nach § 4 nicht seine Eigenschaft als Beparatour (Hand werker), sondern nur der Umstand in Betracht kommen, dass er vielleicht zu den Personen zu zählen ist, „deren Gewerbe betrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht“. Denn unsere Waren gehen nicht aus unseren Händen hervor, es sind Handelsartikel, die wir beziehen und nicht selbst an fertigen — nur ganz ausnahmsweise wird dies einmal der Fall sein; unser regelmässiges Handelsgeschäft deckt sich vielmehr (auch ohne dass man einen Handel mit noch anderen Artikeln als Uhren ins Auge zu fassen braucht) vollständig mit dem in § 1, Ziffer 1, dargelegten Grundbegriffe eines kaufmännischen Gewerbes, und unsere Eigenschaft als „Uhrmacher“, richtiger: Uhrenreparateur, spielt hierbei gar keine Rolle, sie macht uns daher auch nicht unbedingt für sich allein schon zu Minder kaufleuten: in unseren Geschäften ist der Reparatur- oder Hand werksbetrieb vom kaufmännischen Warenumsatz in fraglicher Hinsicht notwendig zu scheiden, denn letzterer geht nicht aus ersterem hervor. Diese Unterscheidung hervorzuheben ist wichtig, weil es vielleicht Kollegen giebt, welche aus der in § 4 dem Handwerk eingeräumten Ausnahmestellung den falschen Schluss ziehen, sie seien als „Handwerker“ zu nichts verpflichtet und könnten des halb auch bei unglücklichem Ausgang eines, sogar in grossem Umfang unternommenen Handelsgeschäftes niemals wegen Nicht beachtung der handelsgesetzlichen Vorschriften bestraft werden — ein Irrtum, der sie im Konkursfalle nicht vor dem Gefängnis schützen würde! Ich meine also, dass der Uhrmacher als Inhaber einer Uhrenhandlung sehr wohl als Vollkaufmann angesehen werden kann, es kommt nur darauf an, ob dieser handelsgewerbliehe Teil seines Geschäftsbetriebes in Hinsicht des angelegten Kapitals und des Umsatzes oder der Zahl der beschäftigten Personen u. s. w. einen solchen Umfang hat, dass er nicht mehr als „Kleingewerbe“ anzusehen ist. Es fragt sich allerdings noch, wo das Klein gewerbe aufhört und das Grossgewerbe anfängt, und ob es über die erwähnten Merkmale bestimmte, zahlenmässige Vorschriften giebt. Leider nicht. Das neue H.-G.-B. ordnet im 3. Absatz des §4 nur an, dass die Landesregierungen Bestimmungen er lassen können, „durch welche die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen näher festgesetzt wird“. Soviel ich weiss, sind derartige Bestimmungen noch nicht erlassen; vor läufig ist hauptsächlich der Umsatz massgebend, wobei dessen Höhe jedoch je nach Grösse der Stadt und je nach Ansicht der betreffenden Sachverständigen sehr verschieden angenommen wird. Für Naumburg a. S. (mit 21000 Einwohnern) sieht der vereidigte Bücherrevisor und Konkursverwalter einen Uhrmacher schon dann als Vollkaufmann an, wenn dessen Handelsgewerbe 1500Mk. Nettoertrag abwirft. Allgemein lässt sich vielleicht noch sagen, dass die Grenze des Kleingewerbes überschritlen ist, wenn eine ordnungsmässige Erledigung der einzelnen Geschäfte, sowie die Uebersicht des Vermögensstandes ohne kaufmännische Buch führung und Aufstellung von Inventaren und Bilanzen nicht mehr gewahrt werden kann. Alsdann dürfte also jeder Kollege an die Bestimmungen des H.-G.-B. gleich einem Vollkaufmann gebunden sein, und der erste Teil der vorliegenden Frage wäre in diesem Falle somit zu bejahen. Auf den zweiten Teil der Frage eingehend, kann ich nur mit- teilen, dass man es für unthunlich erachtet hat, Zahl und Gattung der zu führenden Bücher vorzuschreiben. Für einzelne Arten von Gewerbebetrieben sind zwar einige besondere Bücher an geordnet, sonst kommt es aber nur darauf an, dass die Bücher in Form und Führung einem anerkannten System entsprechen und die Vermögenslage des Kaufmanns nach den Grundsätzen einer üblichen und ordentlichen Buchführung erkennen lassen. Näher hierauf einzugehen, ist hier nicht gut möglich; ich muss da auf mein Buch: „Der Uhrmacher als Kaufmann“ verweisen, welches — ich bitte das wegen fortwährender Irrtümer noch sagen zu dürfen — durch jede Buchhandlung oder vom Ver leger (Herrn W. H. Kühl in Berlin W., Jägerstrasse 73), nur nicht von mir zu beziehen ist. Eine kurze Bemerkung je doch möchte ich daraus entnehmen und damit diesen kleinen Aufsatz schliessen: Mag uns der grössere oder geringere Umfang unseres Handelsgeschäftes zu Vollkaufleuten stempeln oder nicht, jeden falls ist es schon aus verschiedenen anderen, kaum weniger zwingenden Gründen geboten, Bücher zu führen; das eigene Interesse giebt jedem Kollegen wahrhaftig Anlass genug, sein Geschäft in kaufmännischer Ordnung zu halten, sei er nun dazu gesetzlich verpflichtet oder nicht. R. Felsz. Eeisesehilderung eines alten Uhrmachers. Von Ernst Jordan in Nordhausen. IV 1 ). ach langer Zeit des Müssigseins war es für mich eine wahre Erholung, wieder einmal am Werktische zu sitzen, jedoch war meines Bleibens in Chaux- de-Fonds nicht lange, da es mir nicht möglich war, für Anfertigung von Hemmungen einen geeigneten Lehrmeister zu finden. Seitens eines Freundes, der ein Lehrling meines Vaters gewesen war, und der schon längere Zeit in Genf weilte, wurde ich veranlasst, meine Abreise zu beschleunigen. Schneller als ich geglaubt, war mein Bündel geschnürt, und mit Sack und Pack wanderte ich über Fleurier, St. Croix, durch das Joux-Thal 1) Schluss aus Nr. 11.
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