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Der Dresdner Maiaufstand von 1849
- Titel
- Der Dresdner Maiaufstand von 1849
- Verleger
- Dresdner Geschichtsverein
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1995
- Umfang
- 104 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Y. 8. 4533
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id3513210396
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351321039
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351321039
- SLUB-Katalog (PPN)
- 351321039
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1995,3 = 43
- Titel
- Der sächsische Adel und die Revolution von 1848/49
- Autor
- Matzerath, Josef
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Dresdner Maiaufstand von 1849 -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelSachsen und die europäische Revolution 1848/49 2
- KapitelRobert Blum und die Leipziger Unruhen 9
- KapitelDie Wahlen zur Frankfurter Nationalversammlung im Großraum ... 19
- KapitelDer Dresdner Maiaufstand von 1848/49 27
- KapitelDer sächsische Adel und die Revolution von 1848/49 38
- KapitelGottfried Sempers Ringen um eine repräsentative Demokratie 46
- KapitelWagner geht! Aufbruch und Krise 1848/49 56
- Kapitel"Große Stürme ..., ich fürcht euch nicht" Bakunin und der ... 67
- KapitelKarl August Röckel - Musikdirektor und Revolutionär von 1848/49 77
- KapitelLudwig Wittig und sein literarisch-publizistisches Wirken in ... 84
- KapitelZwischen Biedermeier und Revolution Zum 200. Geburtstag von Carl ... 91
- Titel
- Der Dresdner Maiaufstand von 1849
- Autor
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41 tungseinheiten des Staates. Auf den Landtagen konnte der Adel wegen seines Rechtes, Steuern zu bewilligen, seit 1438 eine politische Mitherrschaft im Lande erlangen. Er nahm zudem noch traditionell in der Verwaltung des Landesherrn (Hof-, Zivil- und Militärstaat) in um fangreichem Maße wichtige Positionen ein. In allen diesen Bereichen konkurrierte das Bürgertum in Sachsen bereits sehr frühzeitig mit dem Adel. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts besaß das Bürgertum schon etwa ein Drittel der Rittergüter. 71 Ein bürgerlicher Rittergutsbesitzer genoß dieselben Steuerfreiheiten und andere Privilegien wie ein Adliger. An adlige Geburt gebunden war lediglich das Recht der Rittergutsbesitzer, auf Landtagen zu erscheinen. 8 ’ Aber auch auf der Ständeversammlung war das Stadtbürgertum in einem eigenen Corpus vertreten. Da die Städte seit dem späten Mittelalter durch Bergbau und Handel eine ungewöhnlich bedeutende Stellung im Lande ein- nahmen 9 ’, waren sie auf den Landtagen sogar einflußreicher als die Standesherren. Der nie dere Adel stand somit seit langem in der Notwendigkeit, mit den städtischen Vertretern poli tische Kompromisse zu schließen. Auch in der landesherrlichen Verwaltung gab es in Sachsen frühzeitig Bürgerliche in hochran gigen Positionen. Im beginnenden 19. Jahrhundert entstammten zwar die Minister durchweg dem Adel, die Räte der Zentralbehörden waren dagegen zum überwiegenden Teil bürgerlich, ln den Zwischenbehörden der Zivilverwaltung (Kreis- und Amtshauptmannschaften) domi nierte der Adel, weil ihm diese Stellen durch Gesetz reserviert waren. Bei Hofe und beim Militär nahm der Adel die höheren Ränge bzw. die Offiziersstellen ein. Obwohl sich der niedere Adel im wettinischen Herrschaftsbereich also nicht auf eine einzige ökonomische Basis stützte, eine Gleichsetzung der Rittergutsbesitzer oder der Landstände mit dem niederen Adel problematisch ungenau bleibt, trat die kursächsische Ritterschaft den noch als geschlossene gesellschaftliche Gruppierung hervor. Deren Familien befanden sich bis 1815 in einem jahrhundertealten Dienstverhältnis zu den Wettinern, das häufig noch hinter die Abschließung des Standes zurückreichte. 10 ’ Die Einflußnahme der Ritterschaft auf die Geschicke des Landes war seit dem ersten Landtag 1438 institutionalisiert 11 ’, und die Stände versammlung des albertinischen Sachsens hatte fortwährend einen nachhaltigen Einfluß auf die Landespolitik genommen. Das albertinische Sachsen hatte von der Leipziger Teilung 1485 bis zum Wiener Kongreß 1815 nur wenige territoriale Veränderungen zu registrieren. Die Zusammenkünfte der kursächsischen Ritterschaft auf gemeinsamen Landtagen über 330 Jahre hinweg trugen somit zweifellos zur Ausprägung einer geschlossenen Adelslandschaft bei. Nach der Landesteilung von 1815 ging diese weitgehend einheitliche Situation verloren. Unter den Bedingungen dreier Staaten erlebte der niedere Adel des vormaligen Kursachsens bei gleicher Ausgangslage den Übergang von der ständischen Gesellschaft in die Moderne. In den an Preußen und Sachsen-Weimar-Eisenach abgetretenen Gebieten entwickelte sich die rechtliche Stellung des niederen Adels anders als in Sachsen. Im verkleinerten Königreich Sachsen wurden 1817 die Stände der sächsisch gebliebenen Oberlausitz in die Ständeversammlung inkorporiert. Der Adel der Oberlausitz unterschied sich durch gutsherrliche Besitzverhältnisse und eine eigene Ständeversammlung vom kursäch sischen Adel. Er ist sich seiner Sonderstellung bewußt geblieben; bis heute existiert nämlich
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