■/„ t A - A:, - u - v.» g* £ ~<JeUrr on die Gemeinde zu Reichen berg dort Laub rechen des Jahres 12 Tage auch ohne Entgelt, weil über ihre Fel der das Röhrwasser geführt wird. Die zu Naunhof, Steinbach, Bärwalde, Berns dorf, Volkersdorf und Zitz- schewig mögen gleicherge stalt in den Gehölzen (der Burggrafenheide) rechen, sind dafür im Vorwerk Ostra zu schneiden oder zu hacken schuldig.« 3) Alle übrigen An tragsteller müssen für 1 Wa gen Laub einen Scheffel Hafer (sog. Laubhafer) oder Geld an das Amt entrich ten. Ähnlich verfährt man bei der Abgabe von Streu flecken. Hutung und Mast wird den Gemeinden meist wegen alter verbriefter Rechte nach Der Friedewald um 1570, Karte von G. Oeder (Ausschnitt) gleicher Forstordnung zins los überlassen. - Im Friedewald, soweit ihn der Förster von Koswig (= Kreyern) zu bereiten hat, steht der Gemeinde Dippelsdorf die Hutung zu, welche ihr wegen des auf ihrem Grund und Boden erbauten Teiches eingeräumt worden ist. - In der Oberecke hat die Gemeinde zu Eisenberg mit Rindvieh und Schweinen die Hutung, erblich und ohne Zins. - Die Gemeinde Weinböhla muß für ihre Hutung in den Strangteilen jährlich 30 Groschen ins Amt Moritzburg entrichten. 4) Die Hutungsansprüche und Hütungsrechte gingen in den folgenden Jahrhunderten leider nicht zurück. Noch Mitte des 18. Jahrhunderts werden 100 Pferde, 2 130 Kühe und 3 500 Schafe jährlich in den Friedewald getrieben. Zur Schadensbegrenzung gab es i.o.a. Forst ordnungen folgende Reglementierung: Einhaltung der vorgeschriebenen Triftwege; Verbot des Ziegeneintriebes; Schonung junger Bestände für 6 Jahre; Schonung masttragender Bäume; Anlage von Vermachungen (= Gatter) um Jungholz. Außerdem bemühte man sich von Amtsseite, den Umfang der Hutungen durch »Schließen« von Flächen einzuschränken. Das gilt besonders für das sehr schädliche Laubschneiden und