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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 44.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19370000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (22. Mai 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lernen - Können - Leistung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anstellung und Beteiligung von Familienangehörige im Betrieb
- Autor
- Wuth, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 44.1937 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1937) 13
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1937) 25
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1937) 37
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1937) 49
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1937) 61
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1937) 73
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1937) 85
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1937) 97
- AusgabeNr. 10 (6. März 1937) 111
- AusgabeNr. 11 (13. März 1937) 123
- AusgabeNr. 12 (20. März 1937) 135
- AusgabeNr. 13 (27. März 1937) 147
- AusgabeNr. 14 (3. April 1937) 161
- AusgabeNr. 15 (10. April 1937) 173
- AusgabeNr. 16 (17. April 1937) 185
- AusgabeNr. 17 (24. April 1937) 199
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1937) 211
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1937) 225
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1937) 237
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1937) 251
- ArtikelLernen - Können - Leistung 251
- ArtikelAnstellung und Beteiligung von Familienangehörige im Betrieb 252
- ArtikelSchillers Schreibtischuhr 254
- ArtikelDas Uhrengeschäft Wempe als nationalsozialistischer Musterbetrieb 254
- ArtikelAus dem ausländischen Uhrengewerbe 255
- ArtikelSprechsaal 257
- ArtikelVerschiedenes 258
- ArtikelMarktberichte 259
- ArtikelBüchertisch 260
- ArtikelPersonalien 260
- ArtikelHandels-Nachrichten 261
- ArtikelFragen und Antworten 261
- ArtikelInnungs-Nachrichten 261
- ArtikelAnzeigen 262
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1937) 263
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1937) 275
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1937) 287
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1937) 299
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1937) 311
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1937) 323
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1937) 335
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1937) 347
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1937) 359
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1937) 371
- AusgabeNr. 32 (7. August 1937) 383
- AusgabeNr. 33 (14. August 1937) 393
- AusgabeNr. 34 (21. August 1937) 405
- AusgabeNr. 35 (28. August 1937) 417
- AusgabeNr. 36 (4. September 1937) 431
- AusgabeNr. 37 (11. September 1937) 443
- AusgabeNr. 38 (18. September 1937) 457
- AusgabeNr. 39 (25. September 1937) 471
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1937) 485
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1937) 499
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1937) 511
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1937) 525
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1937) 539
- AusgabeNr. 45 (6. November 1937) 553
- AusgabeNr. 46 (13. November 1937) 567
- AusgabeNr. 47 (20. November 1937) 581
- AusgabeNr. 48 (27. November 1937) 595
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1937) 609
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1937) 623
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 637
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1937) 651
- BandBand 44.1937 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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ich Euch ermahnen möchte: Zum Lernen, zum Können, zur Leistung. Und ein Zweites möchte ich Euch ans Herz legen. Kein Gemeinwesen und vor allem kein Staat gedeiht, der nicht auf Gesetzlichkeit, Ordnung und Disziplin aufgebaut ist. Recht und Gesetz sind die Voraussetzun gen jeder Disziplin. Keine Ordnung kann bestehen, wo Ungerechtigkeit herrscht. Und endlich ein Letztes. Habt Achtung vor dem Können anderer. Dankt Euren Lehrern und Meistern dafür, daß sie das Kön nen, das sie selbst sich angeeignet haben, Euch über mitteln und weitergeben. Sie geben Euch von dem besten, was sie im Leben errungen haben, und befähigen Euch damit, später einmal mehr zu leisten, als Eure Vorväter getan haben. Ihr sollt dieses Können übernehmen und, wenn Ihr die Gabe dazu habt, es weiter entwickeln Auf dieser Tradition des voranschreitenden Schaffens beruht die große soziale Gemeinschaft und das Gemeinwohl eines Volkes. Nirgends kommt diese Gemeinschaft so zum Ausdruck wie in dem Verhältnis zwischen Lehrling und Lehrherrn. Was den Lehrherrn befähigt hat zu sei nem Aufstieg, gibt er gern und ganz an den Lehrling weiter, um auch ihm den Aufstieg zu ermöglichen. An Euch aber, Ihr Lehrherrn und Ihr Eltern dieser deutschen Jugend, die wir heute in unserem Kreise feier lich empfangen, richte ich die Mahnung, nicht müde zu weiden, 111 der Erziehungsaufgabe, die wir unseren Kin dein schuldig sind. Führen Sie sie und unterrichten Sie sie im Geiste der Wahrheit, des Rechtes und der Gemein schaft! flnftdlung unö Beteiligung uon f nmilionnngohörigon im Betrieb Von Dr. jur. et rer. pol. K. Wuth, Steuersachverständiger \f ereinbarungen zwischen Familienangehörigen unter- V liegen der besonderen Nachprüfung durch die Finanz behörden, weil sich gegenüber den vertraglichen Bin dungen die Verwandtschaft vielfach stärker auswirkt. Die „Echtheit“ des vertraglichen Verhältnisses wird daher geprüft. Dies gilt auch für die Anstellung und Betei ligung von Familienangehörigen in gewerblichen Be trieben. Grundsätzlich soll jeder voll versteuern, was er durch seine Arbeit für sich und die Seinen gewinnt, und die Steuer nicht dadurch drücken, daß er einen guten Teil seines Gewinns auf Angehörige abschiebt, die ihn nicht verdient haben. Auf der anderen Seite werden auch heute noch vertragliche Vereinbarungen mit Familienangehörigen anerkannt, die mit dem Be triebsinhaber Zusammenarbeiten oder seine Ar beit durch Zurverfügungstellung eigenen Kapitals för dern. Vergütungen hierfür sind grundsätzlich vom gewerblichen Einkommen des Gewerbetreibenden ab setzbar, wie bei fremden Angestellten und Beteiligten. Anstellung von Familienangehörigen Bei der Anstellung von Familienangehörigen, insbe sondere der Kinder, ist zunächst Voraussetzung, daß die Arbeitskraft im Gewerbebetrieb tatsächlich benötigt wird und die Kinder nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit ent sprechende Bezüge erhalten, wie sie auch fremden Ar- beitnehmern nicht höher oder niedriger gewährt würden. Abzüge vom Einkommen des Vaters sind nicht zulässig, wenn die Kinder lediglich Kost, Kleidung und Taschen geld erhalten (RFH. vom 6.11.36 VI A 698/36). ln f a ^ e müssen angemessene Arbeitsvergütungen in Geld als Betriebsausgaben verbucht werden; eine Rück buchung für Kost und Wohnung oder allgemein eines Haushaltbeitrages des Kindes ist sodann zulässig. Auch ] Cn /n e il5 der Ver S ütun g lediglich gutgeschrieben werden (RFH. vom 9.5.33 VI A 55 33). Nachträgliche Zahlungen für mehrere Jahre, ohne daß in den einzel erkannt tschnften erfol gt sind, werden nicht an- Wählend für größere kaufmännische Unternehmen bei Beschäftigung erwachsener ausgebildeter Kinder eine g dahin besteht, daß ein entgeltliches Dienst verhältnis vorliegt, muß bei kleineren Betrieben jedenfalls eine Lohnsteuerkarte für das Kind be schafft und müssen die Beiträge zu den Sozial em? 1C u n g e , n ab S eführt sein - Immerhin emp fiehlt es sich auch bei größeren Unternehmen, dieser Voraussetzung von vornherein zu genügen. h P «t e P f m iUng VO a d( i5- V gestell tenversicherung snätei ’h. en R r as u K '"u Im Haushalt der Eltern lebt und pater den Betrieb übernehmen soll oder beteiligt ist Berlin ei Wnm VOr n rUC r ke V °, n der Reichsversi cherungsanstalt, AKfrn / ’ auch Erstattung möglich!). Von der Abführung der Beiträge zur Krankenkasse kann 252 Die Uhrmacher- Woche ■ Nr. 21. 1937 nach der Rechtsprechung nur abgesehen werden, wenn bei der Beschäftigung das Familienverhältnis gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne, nämlich Leistung und Gegenleistung, überwiegt also nur ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird. In einem zur Invalidenversicherung ergangenen Falle in dem der verheiratete Sohn als Geschäftsnachfolger an gesehen wurde und ein regelmäßiges wöchentliches Ent gelt von 25 RM erhielt, von dem er allein seine Familie nicht unterhalten konnte, wurde die Befreiung anerkannt, weil nur ein Unterhaltsbeitrag angenommen wurde (Ober versicherungsamt Merseburg vom 19.9.1933). Ob An gestellten Versicherung oder Invaliden versicherung in Betracht kommt, richtet sich da nach, ob das Kind überwiegend Denkarbeit (entspre chende kaufmännische oder gewerbliche Arbeiten) oder vorwiegend Handarbeit verrichtet. (Nötigenfalls Anfrage bei der Landesversicherungsanstalt oder dem Versiche- rungsamt!) Beteiligung und Anstellungsverhältnis Auch im Anstellungsverhältnis kann ein Angehöriger am Gewinn beteiligt werden. Gesellschaftsver hältnisse mit den Familienangehörigen werden weit schärfer nachgeprüft. Ist ein Gesellschaftsverhältnis ver einbart, so kann bei Nichtanerkennung unter Umständen ein entgeltliches Arbeitsverhältnis angenommen werden, so daß die dem Kinde gezahlten Beträge vom Einkommen des Unternehmers abzugsfähig bleiben. Die Gründung von Familiengesellschaf- t e n muß wirtschaftlich gerechtfertigt sein, z. B) wenn der Vater seinen Sohn oder Schwiegersohn als Teil haber aufnimmt, ihn sich einarbeiten und an verantwort licher Stelle selbständig wirken läßt. Bei fortgeschrit tenem Alter des Vaters kann eine völlige oder teilweise Betriebsübergabe in Betracht kommen. Um die spätere Erbteilung zu erleichtern, kann auch die Beteiligung von nicht im Geschäft tätigen Familienangehörigen, ge gebenenfalls als Kommanditisten am Platze sein. Die Gewinnbeteiligung muß so geregelt werden, wie dies auch bei dritten Personen als Gesellschaftern geschehen würde. Keinesfalls dürfen die Mittätigkeit und die Kapi talbeteiligung lediglich auf dem Papier stehen oder die Gesellschafterrechte der Beteiligten übermäßig beschnit ten werden, so daß der Vater nach wie vor wirtschaft lich Alleinunternehmer bleibt und insbesondere die Ge winnauszahlungen selbst bestimmt. Eine stille Gesellschaft innerhalb der Familie setzt voraus, daß der Gewerbetreibende nicht lediglich eigenes Betriebsvermögen für die Familienangehörigen abzweigt, sondern letztere von außen Kapital einbringen. Vor allem darf das gesetzliche Einsichtsrecht in die Ge schäftsbücher nicht vertraglich beseitigt werden. Bei der stillen Gesellschaft unterliegen die Bezüge des Teil-
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