Werkstoff: Gezeichnet: 17A.37. A. Gr über ßerufsforfbi/dungs - schule Nürnberg Geprüft: Maßstab: 50:1 Freie Ankerhemmung z. Meisterstück. Z.Nr. 003 Unbefugtes feilbieten non Tafchenuhren unö Schmucluuaren an öffentlichen Orten Dekanntlich dürfen nach § 56 der Gewerbeordnung 'Gold- und Silberwaren sowie Taschenuhren und Schmuckwaren nicht im Umherziehen angekauft oder feilgeboten werden. Wie sich aus §42a der Gewerbeord nung ergibt, dürfen Gegenstände, welche vom Ankauf oder _ Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen sind, auch innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an ande ren öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wie derverkauf angekauft werden. Wegen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen hatte sich B. aus Berlin-Spandau vor den Strafgerichten zu verantworten, weil er Taschenuhren und Schmuck waren, die er auf Auktionen erworben hatte, Personen in einem als Treffpunkt von Händlern bekannten Lokal oder in ihren Wohnungen zum Kauf angeboten hatte. Das Amtsgericht erkannte gegen B. auf eine Geldstrafe von 100 RM. Bei der Strafzumessung komme in Be tracht, daß B. wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits früher bestraft worden sei. Es liege Feilbieten im Umherziehen und an öffentlichen Orten vor. Nr. 24. 1937 • Die Uhrmacher- Woche 291