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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 44.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19370000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (2. Oktober 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Goldankauf ist Pflicht der Fachgeschäfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 44.1937 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1937) 13
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1937) 25
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1937) 37
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1937) 49
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1937) 61
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1937) 73
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1937) 85
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1937) 97
- AusgabeNr. 10 (6. März 1937) 111
- AusgabeNr. 11 (13. März 1937) 123
- AusgabeNr. 12 (20. März 1937) 135
- AusgabeNr. 13 (27. März 1937) 147
- AusgabeNr. 14 (3. April 1937) 161
- AusgabeNr. 15 (10. April 1937) 173
- AusgabeNr. 16 (17. April 1937) 185
- AusgabeNr. 17 (24. April 1937) 199
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1937) 211
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1937) 225
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1937) 237
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1937) 251
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1937) 263
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1937) 275
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1937) 287
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1937) 299
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1937) 311
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1937) 323
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1937) 335
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1937) 347
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1937) 359
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1937) 371
- AusgabeNr. 32 (7. August 1937) 383
- AusgabeNr. 33 (14. August 1937) 393
- AusgabeNr. 34 (21. August 1937) 405
- AusgabeNr. 35 (28. August 1937) 417
- AusgabeNr. 36 (4. September 1937) 431
- AusgabeNr. 37 (11. September 1937) 443
- AusgabeNr. 38 (18. September 1937) 457
- AusgabeNr. 39 (25. September 1937) 471
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1937) 485
- ArtikelGoldankauf ist Pflicht der Fachgeschäfte 485
- ArtikelSteuerrundschau für Oktober 1937 486
- ArtikelAuf zur Lehrlingszwischenprüfung 1937! 487
- ArtikelWie fertigt man eine Supportstichel an? 489
- ArtikelRadscheibe mit Putzen und Welle 489
- ArtikelEine vergrößerte Unruhwelle anfertigen 490
- ArtikelDas Eindrehen eines Minutentriebes 491
- ArtikelDas Thiel-Jubiläum 492
- ArtikelVerschiedenes 494
- ArtikelMarktberichte 495
- ArtikelPersonalien 496
- ArtikelHandels-Nachrichten 497
- ArtikelFragen und Antworten 497
- ArtikelInnungs-Nachrichten 498
- ArtikelMitteilungen vom Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 498
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1937) 499
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1937) 511
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1937) 525
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1937) 539
- AusgabeNr. 45 (6. November 1937) 553
- AusgabeNr. 46 (13. November 1937) 567
- AusgabeNr. 47 (20. November 1937) 581
- AusgabeNr. 48 (27. November 1937) 595
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1937) 609
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1937) 623
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 637
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1937) 651
- BandBand 44.1937 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
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Verlag und Sdniftlettung: Leipzig 0 5, Breite Straße 7. Fernruf: 68100 und 68101. Telegramm * Adresse: Uhr* macherwodie Diebener Leipzig. — Bank* Konten: Allg. Deutsche Credit*Anst. Becker *3D Co., Leipzig — Deutsche Bank* u. Diskonto^Ges., Leipzig — Reichsbank^Girokonto. Postscheck - Konto: Wilhelm Diebener, Leipzig Nr.4107. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4. Fernruf: 7621. — Berlin *Steglitz, Franz Prenzlow, Albrechtstraße 63, Fernruf: G. 9 <Albrecht> 7205 — New york, U. S. A., Hermann Malz, 65 Fifth Avenue. Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 4/75 R.«M. (einschließlich 0.43 R.*M. Oberweisungsgebühr.) Anzeigenpreis: Raum von l /iw Seite <= 10 mm hoch, 46 mm breit) 2 R.*M., */i Seite 200 R.«M Berechnung der Seitenteile entsprechend. Bei Wiederholung Rabatt Stellenmarkt 1 /xoo Seite 1.50 R.*M. Platzaufschläge nur bei bindender Vorschrift nach Tarif. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anzeigen: Donnerstag mit der Frühpost unverbindlich. 44. Jahrgang • Nr. 40 Verlag Wilhelm Diebener, Leipzig O 5, Breite Straße 7 2. Oktober 1937 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten GolDanhauf ift Pflicht Der fachgofdiäfto Gold- und Silberankauf darf heute nicht mehrals eine einfache Aufgabe des Handels, nur unter dem Gesichtspunkt des eigenen Betriebs betrachtet werden. Nein, er ist eine Sache, die der gemeinsamen Beachtung aller Uhren- und Goldwarengeschäfte würdig ist. In knapper Form lassen wir hier die wichtigsten Bestimmungen folgen und emp fehlen, sich das Merkblatt aufzubewahren. U nsere Fachgeschäfte haben die Pflicht, dazu beizu tragen, daß die für die Herstellung der Schmuck waren, Uhrgehäuse und Edelmetall-Geräte nötigen Werk stoffe, insbesondere Gold und Silber, der Verarbeitung in genügender Menge zur Verfügung stehen. Jedem ist ja bekannt, daß es die Devisenlage nicht zuläßt, unbe schränkte Goldmengen aus dem Auslande einzuführen. Man kann auch sicher sein, daß noch große Mengen verfügbarer Edelmetalle aus der Bevölkerung herbeige schafft werden können, die bisher ungenutzt in den Kästen und Schränken liegen. Wir machten schon in Nr. 1 der Uhrmacher-Woche 1937 auf den Dublee-Ankauf aufmerksam, den die Fachkreise als eine ihrer Aufgaben aus dem Vierjahresplan betrachten können. Wenn dabei zunächst auch nur kleine Mengen Zusammenkommen, so ergeben sich schließlich doch nennenswerte Beträge. Um so wichtiger ist der Ankauf von Bruchgold. Da die im Laufe der Zeit erschienenen Bestimmungen sich teilweise überholten, entstand bei manchem eine ge- gewisse Unsicherheit. Befürchtungen vor etwaigen Ver stößen dürfen aber keineswegs Anlaß sein, die den Fach angehörigen gestellte Aufgabe zu vernachlässigen. Der Goldankauf liegt im selbstverständlichen Interesse des einzelnen Fachgeschäfts, darüber hinaus aber gehört er zur Sicherung der Besteck- und Schmuckwaren-Herstel- lung; er ist also eine Frage unserer Volkswirtschaft und der Beschäftigung der Arbeiter und Angestellten der Fabriken und Werkstätten, der Großhandlungen und Einzelhandelsgeschäfte. Welche Bestimmungen sind zu beachten? Die Genehmigung zum Ankauf wird von der Überwachungsstelle für Edelmetalle erteilt. Sie ist auf dem Wege über die Innung oder die Ortsvertretung der Fachgruppe Einzelhandel auf einem besonderen For mular zu beantragen. Der Genehmigungsbescheid gilt nur für den Ankauf von Alt- und Bruchgold; er berechtigt also nicht zum Erwerb von neuem Gold. Dieses führt in den Vorschrif ten den Namen Devisengold. Das erworbene Alt- und Bruchgold ist innerhalb eines Monats nach dem Ankauf entweder a) der Schmuckwaren - Industrie, dem Goldschmiede- Handwerk oder dem Großhandel zuzuführen (dabei Num mer des Genehmigungsbescheids angeben), oder b) als Rohstoff im eigenen Betrieb oder im Lohn zu fertigen Erzeugnissen verarbeiten zu lassen, oder c) im eigenen Betrieb oder im Lohn einzuschmelzen. Eingeschmolzenes Alt- und Bruchgold gilt als Devisen gold und ist daher innerhalb von 30 Tagen der Reichs bank anzubieten. Eine Anbietungspflicht entsteht nicht, wenn das ein- geschmolzene Gold innerhalb von 30 Tagen im eigenen Betrieb oder im Lohn zu fertigen Erzeugnissen verar beitet wird. Es ist aber darauf zu achten, daß bestimmte Gewichtsgrenzen bei der Herstellung von Ketten, Arm reifen und Ringen bestehen und daß der Feingehalt dieser Waren nicht mehr als 585/000 betragen darf. Was gilt als Altgold? Als Alt- und Bruchgold gelten alle Waren, ganz oder teilweise aus Gold, sobald sie in die Hände des letzten Verbrauchers gelangt sind und mindestens zu V 3 des Gesamtwertes aus Gold bestehen, z. B. auch Goldgehäuse. Juwelen und Geräte mit einem im Verhältnis zum Ge samtwert unbedeutenden Goldanteil (Brillantringe, Uhren usw.) sowie auch Dublee sind nicht als Goldwaren oder als Alt- und Bruchgold zu betrachten. Was gilt für Goldmünzen? 10- und 20-RM-Stücke sind kein Altgold. Nach dem 31. Oktober 1936 erworbene deutsche Goldmünzen sind innerhalb von drei Tagen der Reichsbank anzubieten, die den Nennwert vergütet. Es darf keine Verarbeitung er folgen und kein Überpreis bezahlt werden. Ausländische Goldmünzen müssen sogleich nach dem Erwerb der Reichsbank angeboten werden. Für Sammler stücke kann Befreiung von der Abgabepflicht erteilt werden. Von wem darf man ankaufen? Außer den neuen Devisenbestimmungen und den An ordnungen der Überwachungsstelle für Edelmetalle gilt auch noch das Edelmetallgesetz von 1926. Danach darf man Edelmetalle und Erzeugnisse daraus nur von Per sonen erwerben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Erwerb im Umherziehen, an öffentlichen Orten, z. B. Gaststätten, ist verboten. Um sich gegen eine Anklage wegen fahrlässiger Hehle rei zu sichern, ist ein Edelmetall-Ankaufsbuch zu führen, in welchem die Stücke, die Preise, die Namen der Ver käufer sowie der Verbleib des Alt- und Bruchgolds ein getragen werden. Diese Bestimmung ist auch im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben worden. Wer gegen diese und die übrigen Vorschriften verstößt, muß außer mit Bestrafung damit rechnen, daß ihm die Genehmigung zum Goldankauf entzogen wird. Nr. 40. 1937 ' Die Uhrmacher-Woche 485
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