und dessen Ehefrau. rZ bas Apprllatlonsgericht zu Arras, an welches der Kö nigliche Procurator von diesem Spruche appellirte, änderte denselben dahin: Daß M. eine Ehrenbuße thun, ein Schild mit der Inschrift: Muttermörder, tragen, die eine Hand verlieren, lebendig gerädert werden, auf dem Rade sterben, sein Körper verbrant, und seine Asche zerstäubt werden solle; seine Frau aber eine Ehrenbuße thun, mit einem Schilde mit der Inschrift: Mitschuldige des Muttermordes, gehangen, in das Feuer geworfen und ihre Asche zerstäubt werden solte. Ohnerachtet nun M. das ihm angeschuldigte Verbrechen beständig geleugnet, und keinLorpus 6e- liAi vorhanden war, so wurde doch wegen einer ver« mutheten Feindschaft gegen seine Mutter, weil sie den «Befehl zur Räumung des Hauses gegen ihn und seine Frau auögewirket, wegen unerwiesener Drohungen, wegen der Nähe der Kammern dieses Unglücklichen und seiner Mutter, wegen der Kleidungsstücke der Mutter, welche an verschiedenen Orten zerrissen ge funden, und endlich wegen verschiedener in der Mutter Kammer mit Blut besprengt gefundener Sachen, die, fts schreckliche Urtheil zu St. Omer an ihm volzogen. Seine Frau würde ein gleiches Schicksal erfahren ha- ben, wenn nicht eine nahe Niederkunft derselben die Volziehung dieses Bluturtheils verhindert hätte. Mitlerweilen fanden sich verschiedene Vertheidiger der Unschuld, das Gericht fieng an sein Unrecht einzuse- hen, die Sache wurde aufs neue geprüfte, der Ehe- stau des M. wurde Ehre und Freiheit wieder geschenket, und die Ehre des Hingerichteten M. wieder hergestellet. Aber wie? Line dem ganzen menschlichen Geschlechte zuge.