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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (10. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Gesetz gegen den reellen Handel mit Edelmetall und Gegenständen aus Edelmetall?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- ArtikelEin Gesetz gegen den reellen Handel mit Edelmetall und ... 67
- ArtikelDie Verpflichtung aus dem Erwerb gestohlenen Gutes 69
- ArtikelNeue Feinmeßgeräte 70
- ArtikelStellungnahme zur kontinuierlich erregten Schiefersteinschen Uhr 72
- ArtikelSprechsaal 74
- ArtikelVermischtes 75
- ArtikelHandelsnachrichten 75
- ArtikelKurse und Preise 77
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 77
- ArtikelBriefkasten 78
- ArtikelPatent-Nachrichten 79
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 80
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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68 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 6 In den hier in Betracht kommenden Gewerbebetrieben müssen Bücher geführt werden nach Art der bereits be kannten Trödelbücher. Die Eintragungen sind jedoch noch etwas umfangreicher vorgesehen. Dem Verkäufer muß eine Abschrift oder Durchschrift der vollständigen Bucheintragung über den betreffenden Verkauf mit der namentlichen Unter schrift des Käufers ausgehändigt werden. Die von dem Verkäufer unterschriebene Quittung über den Empfang des Gegenwertes muß bei den Handelspapieren aufbewahrt werden. Nähere Bestimmungen sollen durch die oberste Landesbehörde erlassen werden. Die erworbenen Gegenstände müssen nach dem Erwerb mindestens fünf Tage lang in unverändertem Zustand auf bewahrt werden. Der Erwerb und das Feilbieten der im § 1 genannten Gegenstände im Umherziehen von Haus zu Haus, an und auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, sowie an anderen öffentlichen Orten, insbesondere in Wirtschaften, Gast stätten, Beherbergungsuntemehmungen, Bahnhöfen, auf Eisenbahnen und sonstigen öffentlichen Beförderungs mitteln, in öffentlichen Versammlungen, in öffentlichen An stalten und an Arbeitsstätten sind verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Börsen, die unter staatlicher Aufsicht stehen. Die Reichsbank und ihre Beauftragten sind von allen Be stimmungen dieses Gesetzes befreit. — Für Zuwiderhandlungen sind ganz erhebliche Strafen vorgesehen. — Das Gesetz soll nach drei Jahren wieder außer Kraft treten. Im Wirtschaftspolitischen Ausschuß des vorläufigen Reichswirtschaftsrates sind noch wesentliche Verschärfungen vorgenommen worden. So wurde der Stichtag für den Zwang zur Erteilung der Erlaubnis vom 1. Januar 1918 auf den 1. Januar 1915 vorverlegt. Die Sperrfrist, während der eine Veränderung der angekauften Gegenstände nicht erfolgen darf, wurde von fünf auf zehn Tage verlängert. Ferner soll nicht nur der Verkäufer eines Gegenstandes verpflichtet sein, einen Ausweis vorzulegen, sondern auch der Käufer. Der Ankauf eines Gegenstandes würde sich also künftig hin folgendermaßen abspielen: Der Verkäufer betritt den Laden oder die Geschäftsräume, stellt sich vor und legiti miert sich. Dann stellt sich der Käufer vor und legitimiert sich, und dann können die Verhandlungen beginnen. In dem Ge setzentwurf wird hier also nach der vom vorläufigen Reichs wirtschaftsrat vorgenommenen Abänderung von dem Käufer etwas verlangt, was bisher nicht einmal die Post verlangt hat. Die Post verlangt wohl einen Personalausweis bei Abholung von Sendungen; sie verzichtet aber darauf, wenn sie die Sen dungen, mögen sie noch so hohen Wert haben, dem Empfän ger in seine Wohn- oder Geschäftsräume zustellt Haben sich die gegenseitigen Legitimationen als einwand frei erwiesen, und besteht auch sonst kein Grund, den Ab schluß des Geschäftes zu verweigern, so kann dieser dann erfolgen. Man wird Durchschreibebücher oder Blocks bereit halten müssen mit einem Vordruck, der vollständig den auf den Ankauf bezüglichen Eintragungen in das Trödelbuch entspricht. Dem Verkäufer wird die Durchschrift mit der Unterschrift des Käufers ausgehändigt, und der Verkäufer muß auf dem beim Käufer verbleibenden Abschnitt den Empfang des Gegenwertes bestätigen. Die Eintragungen in das Trödelbuch können dann an Hand dieser Zettel ausgeführt werden. Der angekaufte Gegenstand aber wird einstweilen in den Panzerschrank gelegt, da er ja zehn Tage lang unver ändert aufbewahrt werden muß. Die Panzerschränke werden demgemäß einen ziemlichen Umfang annehmen, und die Aktien der Geldschrankfabriken können steigen. Diese Sache ist nun ganz wundervoll ausgedacht. Zehn Tage sind sicherlich ausreichend, um alle Diebstähle an Edelmetallgegenständen bekannt werden zu lassen, und dann braucht der Eigentümer ja nur zu dem betreffenden Ankäufer zu gehen, um sich das gestohlene Gut wieder abzuholen. Wir nehmen natürlich an, daß der Herr Reichswirtschafts minister Vorsorge getroffen hat, daß diese schönen Gesetzes vorschriften auch an allen den Stellen befolgt werden, die für den Ankauf von Diebesgut in Frage kommen, hinsicht lich der Veränderung der Gegenstände vor allen Dingen aber auch von den Herren Dieben selbst. Namentlich das letztere scheint uns'wichtig zu sein, denn sonst könnte es am Ende doch passieren, daß die Eigentümer ihre Sachen nicht so ohne weiteres bei den Ankäufern herausfinden. Die be sonderen Vorkehrungen hierfür hat man natürlich nicht in den Gesetzentwurf hineingeschrieben, damit sie den Herren Dieben nicht vorzeitig bekannt werden. Also zehn Tage lang sollen die Gegenstände unverändert aufbewahrt werden. Haben der Herr Reichswirtschaftsminister und der Wirtsc.haftsp*litische Ausschuß im vorläufigen Reichswirtschaftsrat denn überhaupt gar keine Ahnung, was das eigentlich bedeutet, und daß es wohl kaum eine der an diesem Handel beteiligten Stellen gibt, die über ein so großes Kapital verfügt, daß sie zehn Tage lang mit dem Umschlag der Gegenstände warten kann? Hat der Herr Reichswirt schaftsminister und der erwähnte Ausschuß noch niemals davon gehört, daß sich die Edelmetallpreise nach dem Dollar kurs richten, und daß der Dollar in dieser friedlichen Zeit in so tollen Sprüngen hin und herhüpft, daß das kapitalkräf tigste Unternehmen nicht imstande ist, das Valutarisiko für zehn Tage zu übernehmen? Eine ganz kleine Ahnung scheint der Verfasser des Entwurfes ja allerdings gehabt zu haben, daß die eine oder andere Stelle vielleicht doch das Valuta risiko nicht übernehmen kann. Er glaubt das damit abtun zu können, daß er in der Begründung auf die Möglichkeit der Termingeschäfte hinweist, also auf ein Moment, das der Spekulation im Edelmetallhandel einen noch weit größeren Raum zuweist, als dies bisher schon der Fall war. Und dieser Terminhandel soll nun künftig von Uhrmachern und Juwe lieren ausgeübt werden, die in ihrer Mehrzahl bisher sicher lich von einer so schönen Einrichtung keine Kenntnis hatten. In der Begründung 2mm Entwurf ist so wundervoll gesagt, daß die Verelendung weiter Bevölkerungsschichten, die an dauernde Entwertung der Papiermark und das Zurückbleiben der Einkommensteigerung gegenüber dieser Entwertung weiteste Kreise zu der Veräußerung ihrer letzten Besitztümer an edelmetallhaltigen Gegenständen zwingt, und daß es des halb notwendig sei, gerade diese Kreise zu schützen gegen die Ausbeutung durch unlautere Ankaufstellen, und dafür zu sorgen, daß sie ihre Wertgegenstände an solche Stellen verkaufen können, die ihnen einen angemessenen Preis zahlen, und die das Metall dann auch der deutschen Industrie wieder zuleiten. Es mutet einen deshalb wie ein Hohn auf diese Begründung an, wenn Bestimmungen geschaffen werden, die unweigerlich eine ganz erhebliche Herabminderung der im reellen Handel zahlbaren Preise zur Folge haben müssen, ja die sogar so weit gehen, daß sie den reellen Handel vollkom men lahmlegen und dies Geschäft erst recht jenen dunklen und unlauteren Elementen zutreiben müssen, deren Ausschluß vom Handel der Zweck dieses Gesetzes sein soll. D i e h i e r vorgesehene Sperrfrist muß deshalb in die ser Form unter allen Umständen beseitigt werden, wenn durch das Gesetz nicht genau das Gegen teil dessen erreicht werden soll, was man erreichen wollte. Dem ganzen Aufbau nach ist das Gesetz beziehungsweise der Entwurf auf den Handel mit Altmetall zugeschnitten, be ziehungsweise auf den Ankauf von Gegenständen zwecks Metallverwertung aus den Händen des Privatpublikums. Nach dem Paragraphen 1, sowie auch nach Bestimmungen an anderen Stellen beziehen sich die Vorschriften aber schlecht hin auch auf den Handel mit Gegenständen aus oder in Ver bindung mit Edelmetall, Edelsteinen, Halbedelsteinen oder Perlen. Die Vorschriften haben also auch Giltigkeit für den Handel mit neuen Gegenständen dieser Art. Jeder Uhr-
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