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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (14. Februar 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 43
- ArtikelDer Uhrmacher und die Zivildienstpflicht 44
- ArtikelMitteilungen des Sperr-Ausschusses 45
- ArtikelEine Gelegenheit zur Ersparnis an Gewerbesteuer 45
- ArtikelDie Maschine auf dem Kriegsschauplatz (Fortsetzung zu Seite 35) 46
- ArtikelDer Duplexgang (Fortsetzung zu Seite 25) 48
- ArtikelUnsere modernen Drehstühle und ihre Anwendung (Fortsetzung zu ... 50
- ArtikelNormalien für Taschenlampenbatterien 52
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der vierunddreißigsten ... 54
- ArtikelSprechsaal 54
- ArtikelVermischtes 55
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 57
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 57
- ArtikelBriefkasten 58
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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56 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 4 einen Hilfsdienstbetrieb aussucht, der unter die Konkurrenzklausel fällt, so tut er dies auf seine eigene Gefahr. 2. Wie ist es mit der Karenzentschädigung zu halten (vergleiche hierüber H.G.B. § 74, 74 c)? a) Tritt der Handlungsgehilfe in einen Hilfsdienstbetrieb ein, der nicht Konkurrenzbetrieb ist, dann hat er Anspruch auf die Karenz- enfschädigung. Das Einkommen aus der neuen Stelle ist ihm nach § 74 c anzurechnen. b. Tritt er in einen Konkurrenzbetrieb ein (etwa durch „Über weisung“), so verliert er — nach Verhältnis der Zeit der Dienstpflicht — den Anspruch auf die Karenzenfschädigung gemäß B.G.B. § 323. Keine Einschreib-Pakete. Eine für unser Fach recht störende Be kanntmachung erläßt die Reichsposf: Bis auf weiteres werden an den Postanstalten keine Einschreib-Pakete angenommen. Als Ursache werden augenblickliche Verkehrsschwierigkeiten angegeben. Die Ein schränkung wird übrigens voraussichtlich nur wenige Wochen lang dauern. Außerdem sind nicht nur Wertbriefe und Wert pakete, sondern auch — was für den Uhrmacher besonders er freulich ist — Einschreibbriefe, nach wie vor zu gelassen. Der Uhrmacher als Kaufmann. Wie alle Handwerker, die neben der Anfertigung von Waren und ihrer Reparatur auch den gewerbs mäßigen Verkauf neuer und nicht selbstgefertigter Gegenstände be- ti eiben, so gehört auch der Uhrmacher zu den Kaufleuten. Der Uhr macher kauft Uhren, Ketten und andere Artikel an und verkauft sie weiter, daher betreibt auch er ein Handelsgewerbe und ist Kaufmann im Sinne des § 1, Absaß 2, Ziffer 1 des Handelsgeseß- buches. Es hängt von dem Umfang des mit fertigen Waren (nicht mit Reparaturen oder selbstgefertigien Waren und Leistungen) betrie benen Handels ab, ob ein Uhrmacher als Voll - oder als Minder kaufmann anzusehen ist. Auch die Minderkaufleute, zu denen wohl die meisten unserer selbständigen Uhrmacher gehören, unter liegen hinsichtlich ihrer Handelsgeschäfte, also ihrer Beziehungen zu ihren Lieferanten neuer Waren und zu ihren Angestellten, soweit sie im Handelsgewerbe beschäftigt werden, den Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs. Sie werden aber in folgenden Punkten anders behandelt als die Vollkaufleute: 1. Sie können nicht gezwungen werden, sich in das Handels register eintragen zu lassen. 2. Sie sind nicht geseßlich verpflichtet, Bücher zu führen, Inven turen und Bilanzen aufzustellen. 3. Sie können keine Prokura erteilen und dürfen nur unter ihrem wirklichen Namen Geschäfte machen, nicht etwa unter der Bezeich nung einer kaufmännischen Firma; nur der Vollkaufmann ist zur Füh rung einer Firma befugt. Selbstverständlich wird der Uhrmacher auch als Minderkaufmann Bücher führen, Inventuren und Bilanzen aufstellen. Für die Unter lassung bestraft ihn zwar nicht der Staat, aber der Uhrmacher selbst würde sich in hohem Grade schädigen, ganz besonders seit der Ein führung der Warenumsaß-Steuer. Eine gute Buchführung ist das halbe Gesdiäft! Wer damit noch nicht recht Bescheid weiß, der be ziehe von unserer Geschäftsstelle gegen Einsendung von 1,90 M. das Buch von R. Felsz „Der Uhrmacher als Kaufmann“. Mond und Jupiter. Am Abend des 25. Februar wird der Mond den als hellster Stern des ganzen Himmels strahlenden Planeten Jupiter bis zu seinem kurz vor Mitternacht erfolgenden Untergange begleiten. Beide Gestirne gelangen gleich darauf, um 1 Uhr nachts, in Kon junktion, bei der der Mond 6hi Grade nördlich von dem Planeten steht; die Anordnung ist aber für die freie Beobachtung schon vorher fast die gleiche. Erhöht wird die Schönheit der Konstellation noch durch die nördlich der zunehmenden Mondsichel stehenden hellen „Widder"- Sterne. Hilfsdienstpflicht und Lehrlingsverhältnisse. In der vorigen Nummer hatten wir unter gleichen Überschrift in Anschluß an den Textteil eine Notiz amtlichen Ursprunges veröffentlicht, nach der die frei willige Meldung zum vaterländischen Hilfsdienst vom Lehrvertrage nicht entbindet und nur die zwangsweise Heranziehung zum vater ländischen Hilfsdienst den Lehrling von der Lehre befreit, ohne ihn schadenersaßpflichtig zu machen. Die gleiche amtliche Stelle knüpft nunmehr an jene Bekannt machung noch weitere Betrachtungen, in denen ausgeführt wird, daß es dem Lehrling ganz frei stehe, mit einer vierwöchigen Frist .das Lehr- verhältnis zu kündigen, wenn er zu einem anderen Berufe übergehe. Diese Angabe wird auf den Wortlaut des § 127 e der Gewerbe-Ord nung gestüßt. Wir möchten aber zur Vermeidung einer irrigen Aus legung jener Bekanntmachung, die vielleicht in Handwerker-Blättern ohne Zusaß erscheinen wird, besonders darauf hinweisen, daß auch noch der § 127 f der Gewerbe-Ordnung besteht, der Bestimmungen über die Entschädigung enthält, die zu entrichten ist, wenn das Lehr- verhältnis vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende erreicht. Von der Fortseßung des Lehrveirhältnisses bleibf unseres Erachtens der Lehrling nur dann befreit, wenn er auf Grund des Hilfsdienstpflicht- Geseßes zu einer Arbeitsleistung an anderer Stelle beordert wird. Fällt die Behinderung später fort, so ist das Lehrverhältnis sofort fortzuseßen. Unermittelte Heeresangehörige (Sächsische Sonderliste Nr. 2). Bei der Zentralstelle für Nachlaßsachen im Königl. Sächs. Kriegsministerium in Dresden-N., Königstr. 15, werden die im nach stehenden Verzeichnis bezeichneten Taschenuhren verwahrt, deren frühere Besißer nicht ohne weiteres zu ermitteln sind. Der sehnliche Wunsch der Angehörigen manches Gefallenen und Vermißten nach Aufklärung über dessen Schicksal und nach einem Andenken könnte erfüllt werden, wenn von Dienststellen und Privatpersonen alle zweck dienlichen Mitteilungen an die Zentralstelle für Nachlaß sachen in Dresden-N., Königstr. 15, unter der bei jedem Gegenstände bzw. jeder Gruppe von Sachen vermerkten Geschäfts nummer (ZN-Nr.) gelangten. Die Uhrmacher werden gebeten, die aufgeführten Uhr-, Verkaufs- und Reparatur-Nummern mit ihren Unterlagen zu ver gleichen und von den Feststellungen die Zentralstelle für Nachlaß sachen oder die Angehörigen zu benachrichtigen. Die Besichtigung der Gegenstände kann an Wochentagen von 9—11 und 1—3 Uhr, an Sonntagen von 11—1 Uhr erfolgen. Bei Eingaben ist deutliche Angabe der militärischen Adresse des vermutlichen früheren Besißers der auf- geführfen Gegenstände erforderlich. Verzeichnis der Reparaturen-Nummern. Rep.-Nr. Uhr-Nr. ZN.-Nr. 118542 1760 b 50.02 65337 3572 Sp 70 59936 3352 GB 95 f 6591 ) | u. 10666 / 3351 ■CA 241 59936 3352 HJ 10.451 59936 3352 B 707 Sch 68509 1722 1237 II 81456 3856 B 1255 V 81456 3856 2C 1791 59936 3352 <^tf 2658 S X {,»} 3659 £ 2932 65337 3572 M 4231 65337 3572 £ 5691 65337 3572 X S 6668 59936 3352 7216 J0 59936 3352 [L. 8126 11048 3722 9072 59 3186 X S 12454 59936 3352 E 12635 11048 3722 X 15367 11048 3722 X S 17338 59936 3352 17869 11048 3722 21038 11048 3722 22271 / 6591 ) V u. 10666 / 3351 29169 11048 3722 34269 11048 3722 36183 11048 3722 R 69 3186 fl 1/9. 07 / 128506 \ ( u. 128310 ) 3483 b Taschenuhren müssen eingeschrieben oder unter Wertangabe ver sandt werden. Es kommt häufig vor, daß Taschenuhren, die als ge wöhnliche Doppelbriefe versandt wurden, ihre Bestimmung nicht er reichen. Der Uhrmacher, der einem Kunden eine Uhr in dieser Weise übersendet, kann von diesem mit Erfolg haftbar gemacht werden, wenn die Uhr auf dem Postwege verloren geht. Der sonst anerkannte Grund saß „Sendungen gehen auf Gefahr des Empfängers“ kann ihn in solchen Fällen nicht schüßen, denn es wird bei allen Sendungen zu nächst vorausgeseßt, daß sie mit der „im geschäftlichen Verkehr üb lichen Sorgfalt“ behandelt wurden. Trifft das nicht zu, dann kommt auch der erwähnte Grundsaß nicht zur Anwendung. Durch die Praxis und durch verschiedene Gerichtsurteile ist nun allgemein anerkannt, daß Taschenuhren-Sendungen nur dann als mit der üblichen Sorgfalt behandelt gelten, wenn sie den Inhalt nicht nur gegen schädliche Wir kungen von Druck und Stoß schußen, sondern auch gegen Verlust
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