No. 16. LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 235 senden. Es entsteht mir dadurch Mühe und Arbeit. Ich muss die Ware einpacken, versiegeln, einen Brief dazu schreiben, den selben in mein Kopierbuch abkopieren, auf die Post tragen usw. Bei öfterem Vorkommen wird dies sehr lästig. Wie kann ich mich vor solchen nicht verlangten Sendungen schützen?“ Unser Rechtsbeistand, dem wir diese Frage vorlegten, sendet uns fol gende interessante Ausführungen über dieses für alle Geschäfts leute wichtige Thema: „Die hier angeschnittene Frage hat unlängst erst wieder i wieder an sich zu nehmen. Er brauche demselben aber nicht einmal Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben. Nur wenn er die Wegnahme hindert, sei der Absender berechtigt, auf Herausgabe zu klagen. Davon mache es nur eine Ausnahme wenn der Absender und Empfänger schon länger in Geschäfts verbindung stünden und es immer unter ihnen Brauch gewesen sei, Auswahlsendungen zu schicken und anzunehmen. Diese Ausführungen riefen mit Recht unter den Rechts gelehrten einen scharfen Protest hervor, und Privatdocent Dr. Wanduhren von B. Paschen, Hagen, alle juristischen Kreise lebhaft beschäftigt. Rechtsanwalt Dr. Josef- Ireiburg war bekanntlich mit der Anschauung hervorgetreten, dass der Empfänger einer unverlangten Auswahlsendung die Ware einfach auf die Strasse werfen könne. Er habe keine Pflicht zur Rücksendung oder Aufbewahrung. Zwischen dem Absender solcher Ware und dem Empfänger bestehe kein Schuld- Verhältnis. Der Absender der Auswahlsendung könne nicht auf Rückgabe klagen, denn der Empfänger werde durch die Ab lieferung seitens der Post nicht ohne weiteres Besitzer der Ware, und wenn er es werde, wenn er die Sachen in seinen Besitz nehme, so brauche er dem Absender nur zu gestatten, die Ware Beschreibung siehe vor. Nr., Seite 218. Beer-Leipzig wies eingehend darauf hin, dass dieselben weder den Verkehrsanschauungen unserer Zeit, noch der gegenwärtigen Rechtslage entsprächen. Die Zusendung unbestellter Waren enthält eine Kaufsofferte im Sinne von § 145 des bürgerl. Gesetzb., und es ist ohne weiteres zuzugeben, dass derjenige, welchem sie zugeht, durch Annahme der Sendung seine Annahme der Offerte ausspricht. Ein Kauf kommt dadurch nicht zu Stande. Wohl aber wird der Empfänger thatsächlich durch die Annahme Inhaber, Besitzer derselben, sodass die Klage auf Herausgabe gegen ihn sehr wohl berechtigt wäre. Aber die Frage, was der Uhrmacher mit der