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Der Arbeiter-Fotograf
- Bandzählung
- 6.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- ZB.1092-5/7.1931/33
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id392751569-193200006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id392751569-19320000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-392751569-19320000
- Sammlungen
- Fotografie
- Bemerkung
- o.H.6.1932,3,5,7; S. 133, 134, 201, 202, 219 u. 220 fehlen; Heftnummern 3, 5, 7: Deutsche Nationalbibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1932, 10, Oktober
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDer Arbeiter-Fotograf
- BandBand 6.1932 1
- Ausgabe1932, 1, Januar 1
- Ausgabe1932, 2, Februar 25
- Ausgabe1932, 3, März 49
- Ausgabe1932, 4, April 73
- Ausgabe1932, 5, Mai 93
- Ausgabe1932, 6, Juni 117
- Ausgabe1932, 7, Juli 141
- Ausgabe1932, 8, August 165
- Ausgabe1932, 9, September 185
- Ausgabe1932, 10, Oktober 205
- Ausgabe1932, 11, November 225
- Ausgabe1932, 12, Dezember 245
- BandBand 6.1932 1
- Titel
- Der Arbeiter-Fotograf
- Autor
- Links
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testiert wurde. Aber nicht für die Angeklagten, son dern für die Rechtsanwälte selbst, die nicht wollten, daß ihre Bilder veröffentlicht wurden. Dieser Pro test stützte sich auf die Bestimmungen über das Recht am eigenen Bilde, die — höchst unzweckmäßig — in den §§ 22 und 23 des fotografischen Urheberrechts festgelegt sind. Der § 23 bestimmt: Ohne die nach § 22 erforderliche Einlegung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. — Der Begriff Zeitgeschichte ist anscheinend sehr klar, in Wirklichkeit aber bestehen die verschiedensten Meinungen darüber. Meines Erachtens muß dieser Begriff soweit wie möglich gefaßt werden, schon wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung nach dem Nachbargebiet. Jeder, der in der Öffentlichkeit von sich reden macht — mag der Anlaß ein guter oder ein schlechter sein \— gehört der Zeitgeschichte an, und die Allgemeinheit hat ein publizistisches Recht an der freien Darstellung solcher Personen. Dies ent spricht, wie in der Begründung des Gesetzes ausdrück lich hervorgehoben wird, den natürlichen, geschicht lichen und sozialen Bedingungen des Lebens und wird auch in den Ländern ohne weiteres anerkannt, die in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung zugunsten des Abgebildeten ein Recht des Widerspruches gegen eine Veröffentlichung des Bildnisses entwickelt haben. Verschiedentlich wird allerdings die Ansicht vertre ten, daß als Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitge schichte nur die Bilder von Personen angegeben wer den können, die infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder Schicksale zu den geschichtlichen Erscheinungen gehören. Bestritten wird z. B., daß das mit Zeit geschichte identisch sei, was man im französischen mit „actualite“ bezeichnet. Es handelt sich dabei also um Vorgänge, die das ausschließliche Interesse des Zei tungslesers fesseln, denen aber kein geschichtlich be- deutames Interesse beizumessen ist. Bilder aus dem Privatleben und von Personen, die Gegenstand einer Sensation sind, werden daher von einigen Kommen tatoren des Urheberrechts nicht als „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ angesehen/ In der Praxis wird allerdings kaum Rücksicht darauf genommen, und es gibt wenig Personen des öffentlichen Lebens, die dagegen etwas einzuwenden haben, daß ihr Bild dem großen Publikum durch die Zeitungen bekannt wird. Das berechtigte Interesse des Abgebildeten darf aber durch die Verbreitung nicht verletzt werden. Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß jemand, der durch einen Kriminalprozeß die Öffentlichkeit beschäftigt, nicht mehr eine Verletzung seiner Interessen geltend machen kann, wenn sein Bild veröffentlicht wird, nachdem schon lange vorher sich die Zeitungen mit dem Fall, d. h. auch mit seinem Namen und seiner Persönlichkeit ausführlich beschäftigt haben^ 1 Auch der Umstand, daß ein Bild nicht vorteilhaft ist, kann nicht genügen, um gegen das Fotografieren Ein spruch zu erheben. Ein Einspruchsrecht gegen das Fotografieren selbst ist ja überhaupt nicht gegeben, denn das Recht am eigenen Bilde macht ja seinem Inhalte nach nur die Auswertung eines Personalbild nisses, nicht aber dessen Flervorbringung von der Ge nehmigung der abgebildeten Person abhängig. Wer als Person der Zeitgeschichte in öffentlicher Gerichtsver handlung auftritt, muß sich auch grundsätzlich die Veröffentlichung des dabei aufgenommenen Bildes ge fallen lassen, und sein Interesse an der Nichtver öffentlichung ist gegenüber dem gesetzlich bestimmten Recht der Öffentlichkeit nur dann berechtigt, wenn ganz besondere Umstände im einzelnen Falle dem Bilde einen verletzenden Charakter geben. VERSCHLUSS UND BILDRICHTIGKEIT Von der „Bildrichtigkeit“ ist eigentlich nie die Rede, denn — so glauben die Fotografen — das Objek tiv ist unbestechlich und bildet alles so ab, wie es in der Wirklichkeit zu sehen ist. Leider stimmt das nicht. Besonders die Fotografen, die es mit raschen Bewegungen zu tun haben, die also Sport, Arbeitsvorgänge, schnelle Tierbewegungen usw. auf nehmen, haben Ursache, dies einmal nachzuprüfen. Sie wenden mit Vorliebe „die Schlitzverschlußkamera an, weil diese angeblich die „kürzeste“ Belichtung ermög licht und daher die „schärfsten“ Bilder ergibt, die ohne weiteres als „richtig“ angesehen werden. Unter „Richtigkeit“ und „Unrichtigkeit“ soll hier nun nicht etwa die Verzerrung behandelt werden, die der Schlitzverschluß zuweilen ergibt, wenn er in ungünstiger Richtung über das Bildfeld läuft, sondern eine andere Erscheinung, die auf dem Unterschiede der Arbeitsweise der Objektiv- und der Schlitzver schlüsse beruht. 208 Der Objektiv- (oder Zentral-) Verschluß arbeitet im Objektiv selbst. Sobald er anfängt, sich zu öffnen, erhellt sich das ganze Bild auf der lichtempfindlichen Fläche, und es bleibt vorhanden, bis er vollkommen wieder geschlossen ist. Die Helligkeitsverteilung und eine etwaige Abhängigkeit von der relativen Öffnung des Objektivs wollen wir beiseite lassen und nur fragen, wie bei Benutzung eines solchen Verschlusses ein bewegter Gegenstand abgebildet wird. Die Ant wort lautet: unscharf, als Bewegungsspur, je nach dem Maße seiner Querverschiebung und der Belichtungs dauer. Zum Beispiel: ein Hundertmeterläufer, der quer zur Laufrichtung aufgenommen wird, hat eine Geschwindigkeit von rund 10 m in der Sekunde, sein vorschwingender Arm oder Fuß erreicht zu Zeiten wenigstens 20 m je Sekunde, verschiebt sich also in V 100 Sekunde Belichtungszeit um 20 cm, also, sport lich ausgedrückt, rund um eine Brustbreite. Dieses Maß der Unschärfe, das man nicht auf die photo- i
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