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Des Kursächsischen Rathes Hans von der Planitz Berichte aus dem Reichsregiment in Nürnberg 1521 - 1523
- Titel
- Des Kursächsischen Rathes Hans von der Planitz Berichte aus dem Reichsregiment in Nürnberg 1521 - 1523
- Alternativtitel
- Berichte aus dem Reichsregiment in Nürnberg 1521 - 1523
- Autor
- Planitz, Hans von der
- Verleger
- Teubner
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Umfang
- CXLIX, 688 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Germ.B.275.h
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id3935230980
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id393523098
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-393523098
- SLUB-Katalog (PPN)
- 393523098
- Sammlungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Aus den Schriften der Sächsischen Kommission für Geschichte ; 3
- Titel
- Einleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDes Kursächsischen Rathes Hans von der Planitz Berichte aus dem ... -
- EinbandEinband -
- AbbildungAus den Schriften Der K. Sächs. Commission Für Geschichte -
- TitelblattTitelblatt I
- RegisterKöniglich Sächsische Kommission für Geschichte III
- RegisterSchriften Der Königlich Sächsischen Kommission Für Geschichte X
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis XIII
- KapitelVorwort XIV
- RegisterAbgekürzt citirte Werke und Handschriften XVIII
- KapitelEinleitung XIX
- KapitelBerichte aus dem Reichsregiment -
- KapitelAnhang 591
- RegisterRegister 647
- KapitelVerbesserungen 688
- EinbandEinband -
- Links
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XL Einleitung. Gütern entstehenden Bergwerke die vier Erbkuxe durch die Gewerke frei zu verbauen gestatte, d. h. dass sie nicht verpflichtet sein sollten, den sonst zu leistenden Beitrag zu den Betriebskosten zu zahlen, bis die Grube fündig geworden sei. Außerdem baten sie noch um die Gewährung des Kupfer- Zehnten in diesen neu anzulegenden Gruben. Dafür wollten sie dann ihrer seits alles tlmn, um die Bergwerke in Aufnahme zu bringen. 1 Indess die Fürsten trugen Bedenken, ein derartiges Zugeständniss, das gegen das herrschende Gewohnheitsrecht verstieß, zu bewilligen. Die Brüder haben die Bitte mehrere Male vergebens erneuert} Hans hat für seine Güter in Auer bach noch a. 1534 mit dem Kurfürsten Johann Friedrich darüber verhandelt. Er suchte die abermalige Annahme des Amtes als Hofrichter von der Ge währung dieser Bitte abhängig zu machen. Johann Friedrich aber wollte ■) Protocoll d. d. Schneeberg, Freitag nach Mauritii (Sept. 23) a. 29. Die Haupt- stelte lautet: Die Gebrüder von der Planitz haben gebeten, dass die Fürsten bewilligen möchten, wo neu pergwerk uff iren guttern aufkeme, es were silber aber golt, das man men di 4 k/kr/ erbtheil frei vorpauen solt, ßo es aber kopfer weher und silber Mit, welchs das kopfer ubertreth, dass die Fürsten sich vernehmen lassen sollten was sw gedächten, ihnen davon zustehen zu lassen und je uffs wenigest, das inen der zJhend vom kopfer, und vom silber der zehend unßem gnst. und gn. hern gegeben wurde. Dann wo si etwas trostlichs zu gewarten hetten, wurden si meher fleiß zu erregung des pergwerks vorwenden und auch, wi angezeigt, von dem iren zu erregung°des- selbigen darlegen. Die Bedeutung der Worte frei vorpauen ergiebt sich aus dem. Abschied auf das Ansuchen Rudolfs und Hans’ von der Planitz wegen der Erbtheile vom 12. April 1535, wo es heifst: frei zu verbauen, bis die zechen fündig. Reg. T fol. 128 13.2*. s ) Instruction für die Räthe des Kurfürsten Johann auf die Berg handlung Quasimodog. a. 1531 auf dem Schneeberg Reg. T fol. 94 h Nr. 35. Inbetreff der Erbtheile heifst es in dem Protocoll über die Berghandlung zu Quasimodog. dieses Jahres, haben die Räthe mit Bergmeister und Geschworenen verschafft, dass es damit gegen die von der Planitz, wie auf dem Schneeberge Herkommen ist, soll gehalten werden auch zu der anbietung des erbteils ein sunderlich buch solle gehalten werden, und der bergmeister macht haben, dießelben, obgleich der von der PI. verordenter von wegen anbietung des erbteils uf gewonlichen vorleihetag nit darbei were, dannoch den anbietenden gewerken zu gezeugnus in dasßelbig buch zu verzeichnen lassen. Inbezug auf die Überlassung des Zehnten geben die Räthe das Gutachten ab, man solle den von der Planitz etliche Jahre den Zehnten vom Kupfer lassen, es were vil oder wenig silber darin, und das iren cfl. und fl. g. der zehend am silber, es were auch vil oder wenig silber im kupfer, volgte; in der zeit jhare, die man willigen wurde [wurde dann] vormerkt, was der von der Plawnitz vleis am berckwerk für forderung thun wurde. Und wirdet uffem Schneberge also gehalten, wan das silber das kupfer im werd und kauf ubertrifft, so nehmen die fürsten den zehenden an kupfer und silber. Reg. T fol. 94 h Nr. 35. Schon vorher war die Angelegenheit auf der Berg handlung Quasim. a. 1530 in Annaberg zur Sprache gekommen. Die Räthe hatten ihnen damals keine endgültige Antwort gegeben. Reg. T fol. 93—94 a Nr. 34. Vgl. auch die vorige Anm.
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