VII zur Mitte des 15. Jahrhunderts, in engem Zusammenhänge mit Frei berg, so daß sich auch die interessantesten Urkunden über den Bergbau in anderen Landestheilen der Freiberger Sammlung ein verleiben ließen. In Freiberg sind auch die wichtigen Aufzeichnungen entstanden, welche als die beiden Freiberger Bergrechte längst bekannt und oft benutzt worden sind, so ungenügend auch die bisherigen Ausgaben waren. Eine kritische Bearbeitung dieser Rechtsquellen war daher eine Aufgabe, der ich mich nicht entziehen konnte. Erst nachdem durch eine solche eine brauchbare Grundlage für die Kenntnis des sächsischen Bergrechts gewonnen war, ließ sich weiter die Frage stellen, welche Zwischenglieder den Uebergang jener alten, aus den frühesten Zeiten des Bergbaus stammenden Gewohn heiten in das neuere Bergrecht vermittelten. In den letzten Jahr zehnten des 15. Jahrhunderts wurde der Freiberger Bergbau bedeutend überholt durch den Bergbau auf dem Schneeberge und in der Gegend der neu entstehenden Bergstadt Annaberg. Es trat das Bedürfnis hervor, die alten Freiberger Gewohnheiten, die, wie dies namentlich die Bergurtel des Freiberger Rathes ergeben, noch immer die un bestrittene Grundlage des gesammten meißnisch - sächsischen Berg rechts bildeten, weiter auszubauen. Dies geschah durch eine Reihe landesherrlicher Verordnungen, welche einen gewissen Abschluß er reichten mit der Annaberger Bergordnung von 1509, die dann Jahr hunderte lang mittelbar oder unmittelbar das Fundament der Berg gesetzgebung und zwar weit über Sachsens Grenze hinaus geblieben ist. Die Bearbeitung dieser Bergordnungen war zwar eigentlich nicht Sache des Herausgebers eines Freiberger Urkundenbuchs; gleich wohl habe ich sie als Anhang zu demselben mitgetheilt, um so ein möglichst vollständiges Bild des sächsischen Bergrechts im Mittelalter zu geben. Die allgemeine Bedeutung dieser Rechtsquellen und die geringe \ eibreitung, die das Loos lokalgeschichtlicher Urkundenbücher zu sein pflegt, mögen es rechtfertigen, wenn ich, dem Rathe erfahrener Freunde folgend und unterstützt durch das Entgegenkommen der Verleger, die Freiberger, Schneeberger und Annaberger Rechte und Ordnungen hier in handlicher Form wiederhole;'ich hoffe, daß diese Separatausgabe manchem nicht unwillkommen sein wird, den im Uebrigen die Geschichte a*