XX V welchen in allen Bergwerken das Erz vertheilt wird, und der leinenen Säcke, in denen es gefördert wird, gewährt 1 ): eine Gabe, die offenbar nur bei einem lebhaften Betriebe der Bergwerke von einigermaßen er heblichem Werthe sein konnte. 2. Die Anfänge des meißnischen Bergrechts. Nicht allein wegen der reichen Ausbeuten verdient das erste Jahr hundert des sächsischen Bergbaus einen Ehrenplatz in der Geschichte desselben; noch bedeutungsvoller ist es dadurch geworden, daß während desselben die Grundsteine des meißnisch-sächsischen Bergrechts gelegt worden sind. Daß die Geburtsstätte desselben nur die Stadt Frei- berg sein konnte, ergeben unsere bisherigen Ausführungen. Von Anfang an trägt diese Stadt den Charakter einer Bergmannskolonie; fast alle Bewohner waren in der Ältesten Zeit Bergleute und zwar die einzigen Bergleute in der Mark Meißen. Die Begriffe Bürger (burgenses, cives) und Bergleute (montani) mögen sich zuerst völlig ge deckt haben; jene ältesten Rechte, welche, wie wir oben (S. XIX) er wähnten, Markgraf Otto der Stadt verliehen, bezogen sich ebensowohl auf die Verfassung und Verwaltung der Stadt wie auf die der um liegenden Gebirge. Es ist dies übrigens keineswegs eine vereinzelte Erscheinung; auch in Goslar, Iglau, Deutschbrod, Schenmitz und in anderen Bergstädten haben sich Stadtrecht und Bergrecht in unmittel barem Zusammenhänge entwickelt. Die Anhinge des freibergisch-meißnischen Bergrechts haben wir also in jenem jus, quod consulibus Vribergensis opicli in prima oon- strudione sui concessum fuit 2 ), zu suchen; und in der That ist das Wenige, was wir von demselben ■wissen, nicht stadt- sondern bergrecht lichen Inhalts. Da es sich um fremde Einwanderer handelte, denen doch vermuthlich gewisse aus der Heimath mitgebrachte Rechte ge währleistet wurden, so sollte man meinen, daß über dieselben eine landesherrliche Urkunde ausgestellt worden sein müßte 3 ). Allein eine comduhmus et rledimus usufructum pannorum, in quibus per omnes monles nostros metallum dividilur , et saccorum lineorum, in quibus educitw. Frb. UB. I, 29. 2 ) Frb. UB. I, 10 f. 3 ) Vergl. v. d. Ropp in einer Besprechung des Frb. UB. I: Histor. Zeitsckr. N. F. 19.342.