XXVI solche ist weder aufzufinden gewesen, obwohl der Freiberger Rath stets sorglich auf die Verwahrung seiner Urkunden gehalten hat und nicht ein einziges wichtigeres Diplom nachweisbar abhanden gekommen ist, noch wird ihrer irgendwo gedacht; man wird danach mit Bestimmt heit annehmen müssen, daß ein urkundliches Privileg Ottos oder seines nächsten Nachfolgers über die Rechte der Stadt Freiberg nie mals existiert hat. Noch einen Umstand kann man dafür geltend machen. Am 6. Juli 1255 bestätigt Markgraf Heinrich dem Rathe alle Rechte, welche die Stadt zur Zeit seines Vaters gehabt habe und deren Vorhandensein der Rath eidlich zu bekräftigen vermöge 1 ): er wies sie also selbst auf deu Weg des Weisthums hin, was, wenn es eine landesherrliche Urkunde über jene Rechte gegeben hätte, nicht nothwendig gewesen wäre. Daher wird auch der oben S. XXII f. erwähnte Streit zwischen Freiberg und Dippoldiswalde über den Bierschank auf Bergwerken u. s. w. auf Grund eines Weisthums entschieden 2 ). Doch wollen wir mit unserem Zweifel an dem Vorhandensein einer im engeren Sinne urkundlichen Grundlage des Freiberger Bergrechts keineswegs die Wahrscheinlichkeit bestreiten, daß es bereits im 13. Jahr hundert Aufzeichnungen über das Freiberger Gewohnheitsrecht oder übet einzelne Theile desselben gegeben habe 3 ). Denn wenn das jus Freibergeme sowohl in der Culmer Handfeste von 1233 (s. u. S. XLVI f.) als auch in der oben S. XXI erwähnten Urkunde von 1241 als ein durchaus feststehender Begriff erscheint, so hegt allerdings die Ver- muthung nahe, daß es damals bereits durch schriftliche Fixierung den Umbildungen, denen es als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht fort dauernd ausgesetzt blieb, entzogen war. Auch deuten vielleicht die Bezeichnungen der §§ 11, 12 und 19 des Bergrechts A als Kapitel I, II und VI auf eine ältere, etwa durch den Rath veranlaßte Niederschrift des Bergrechts hin. Ueberliefert ist uns aber eine solche nicht; ) quaha illi viginti quatuor de Vnberc suo juramento et fidehtate } qua nnbis tenentur, ausi fuerint optinere et eciam confirmare. Frb. ÜB. I, 15. -) Irb. UB. I, 19. Vergl. unten S. LXVI über die Entstehung des Berg rechts A. 3 ) Vergl. Biener Delibata quaedam de jurisdictione judiciis et scabinatibus xnetallicis: Opuscula acad. 1 (Lips. 1830), 386.