XXVIII In der oben erwähnten Urkunde vom 2. Aug. 1185 leitet Markgraf Otto das von ihm in Anspruch genommene ausschließliche Recht an den in seinem Lande fündig werdenden Mineralien lediglich aus einer Verleihung durch die königliche Gewalt ab 1 ). Eine Urkunde über diese Verleihung ist nicht vorhanden; auch ist es zweifelhaft, ob eine solche jemals vorhanden gewesen, da ihrer nirgends ausdrücklich Erwähnung geschieht, ob nicht vielmehr der Markgraf wie das Münzregal 2 ) so auch das Bergregal als einen durch die Belehnung mit der Mark ihm übertragenen integrierenden Bestandtheil seiner Amtsgewalt ansah. Eine Beurkundung des markgräflichen Regalrechts, das unseres Wissens übrigens seiten der Reichsgewalt nie in Frage gestellt worden ist 3 ), erfolgte zuerst durch König Ludwig am 23. Juni 1329 4 ), dann fast mit denselben Worten durch Karl IV. am 15. Febr. 1350 5 ); weiterer Be stätigungen dieses Rechts bedurfte es nicht, da seit der goldenen Bulle Karls IV. (1356), die allerdings nur sämmtlichen Kurfürsten den Be sitz des Bergregals zusicherte, auch das Recht der anderen Landes herren auf dasselbe bald allgemeine Anerkennung fand 6 ). Weniger unbestritten war gegen Ende des 12. Jahrhunderts das Recht der Bergbaufreiheit, nach welchem es jedem freistand, iibei all nach Mineralien zu suchen und die gefundenen sich unter ge wissen \ oraussetzungen anzueignen; noch der Sachsenspiegel spricht sich entschieden gegen dessen Geltung aus 7 ). Für Freiberg hat es ) cum ab impeno cujushbet metalli proventum in nostra marcliia beneficii jure suscepimus. Frb. UB. I, 1. 2 ) Vergl. Waitz Verfassungsgeschichte 7,28 f. 8,322 f. 3 ) Daß die Angriffe der Könige Heinrich VI. (1195) und Adolf (1296) auf Freiberg nicht mit dem Bergregal Zusammenhängen, weist Leuthold 17 fgg. nach. ^ Vollständig in das Reich der Mythe gehört der Krieg zwischen Kaiser Friedrich II. und Markgraf Dietrich wegen der Freiberger Gruben, den Hüllmann Gesch. des Ursprungs der Regalien 75 (und nach ihm Arndt Bergregal 203) auf Grund einer Angabe der Zeitzer Chronik des Paul Lange, einer Quelle des 16. Jahr hunderts, erwähnt. 4 ) Or. Perg. im Hauptstaatsarchiv Dresden No. 2481; gedr. Hönn Coburg. Histor. 2,53. Vergl. unten S. LXXIII. 5 ) Or. ebd. No. 3226; gedr. Hönn a. a. 0. 2,72. 6 ) Achenbach Bergrecht 1,88 f. ) Sachs. Landrecht I, 35,2: Silver ne mul ok neman breken up enes anderen mannesgude, ane des willen des de slat is; gift he's aver orlof de vngedie is sin darover.