XXX entdeckten Mineralien war, konnte die Erlaubnis zur Gewinnung derselben geben. In der ältesten Zeit bat er dies vielleicht persönlich gethan; so weit unsere Nachrichten zurückreichen, war ein besonderer landesherrlicher Beamter, der überhaupt die Aufsicht über den Berg bau zu führen hatte, mit der Verleihung beauftragt 1 ). Er hieß nach dieser Vollmacht auch der „Leiher“. Von ihm oder seinem Stell vertreter 3 ) mußte der „Neufänger“ — so nannte man den Finder — seinen Gang „empfangen“. Sein Schürf hieß nunmehr ein „Bau“ 3 ). Blieb derselbe einen Tag lang unbearbeitet liegen, so galt er als auf gegeben und konnte einem anderen verliehen werden; denn jede Ver leihung war an die Voraussetzung geknüpft, daß der Beliehene von seinei Bergbauberechtigung Gebrauch mache, und erlosch, sobald dies nicht geschah. Die Beleihung gewährte dem Neufänger den Anspruch auf che Zumessung eines Grubenfeldes von 7 Lehen (Maßgrößen von je 7 Lachter im Quadrat) für den Fall, daß sein Fund von Belang war 4 ). I m dies nachzuweisen, durfte der Finder auf dem von ihm entdeckten Gange und zwar innerhalb eines Raumes von 3 1 / 2 Lehen zu jeder Seite des Schurfs, durch den er den Gang entdeckt hatte, so viel Schächte abteufen, als er wollte; ein anderer durfte wohl auf diesem Gebiete nicht arbeiten 5 ). Fand er Erz, so mußte er dem landesherrlichen Zehntner als dem Vertreter der aus der Regalität fließenden Rechte eine Probe bringen; nunmehr hatte dieser den weiteren Verlauf der ‘) Der bercmeister hat ouch zu rechte di gewalt, daz he vrie c/enge sal lien in dem lande uf unde nider, wo si gen oder wo man si vindet, umme. mines herren des marc- greven recht. Stadtrecht Cap. XXXVII § 12 (Schott 3,266). Dieser Satz, der in einer vielfach die älteste Form des Stadtrechts wiedergebenden Htls. desselben (B) fehlt, wurde wohl erst gelegentlich der etwas späteren Niederschrift des Berg rechts A dem Kapitel über den Bergmeister zugefügt und ging dann in B § 2 über. Vergl. auch A § 9: Das . . . lyammecht (d. h. die Anstellung des Leihers) ist myns herren. 2 ) der bergmeister adir syn ly er A § 12. 3 ) A § 10. 4 ) A § 1. 11. Die Stadt Siebenlehn verdankt diesem Grundsatz über die Größe des Grubenfelds ihren Namen. 5 ) So möchte ich die Worte verstehen: Dy erste lyunge hat crafft und beheldet yn den syben lehenen A § 11.