XXXII besprochenen Grundsätzen geltend machte, daß dieses Lehen nach dem bei der Begründung der Stadt ertheilten Rechte ihm zustehe. Wenn der Streit dahin beigelegt wird, daß allerdings das Klosterlehen (monachorum mensura) unmittelbar hinter dem Kämmererlehen zu ver messen sei, daß aber die Hälfte dieses Lehens dem Rathe zustehen solle, während ebenso das Kloster die Hälfte des daran sich an schließenden Bergmeisterlehen (mensura magistrorum moncium) er halten solle, so bestätigt dies einmal die Lage des Bergmeisterlehen, zeigt dann aber auch, daß eine Einschaltung von weiteren Lehen in die an das Grubenfeld des Finders sich anschließenden vorkam. Nach der Messung mußte der Finder seine sieben Lehen, von denen drei zur Fundgrube gerechnet wurden, während die beiden auf jeder Seite sich anschließenden „endelste Lehen“ hießen, mit drei Schächten in Betrieb halten. Wurde dieser Betrieb drei Tage lang unterbrochen, so galten die Lehen für auflässig und konnten weiter verliehen werden. Die Lehen des Markgrafen und der Markgräfin waren besonders bevorrechtet. Sie konnten sich nicht „verliegen“ und durften nur durch den Landesherrn selbst oder mit seiner ausdrücklichen Genehmigung weiter verliehen werden. Berücksichtigen wir, daß die Bestimmungen über die Auflässigkeit hauptsächlich im Interesse des Regalinhabers getroffen waren, dem vor allem daran liegen mußte, daß die einmal entdeckten Mineralien nun auch wirklich gewonnen würden, so kann diese Ausnahmestellung derjenigen Lehen, deren Abbau dem Regal herrn selbst zustand, nicht auffällig erscheinen. Auch den benach barten Grubenfeldern gegenüber waren die Lehen des Markgrafen und der Markgräfin insofern bevorzugt, als ihnen Niemand „enthauen“ durfte: ein Satz, zu dessen Erläuterung wir das Iglauer Recht 1 ) heran ziehen müssen, welches bestimmte, daß neben einander arbeitende Bergleute von dem Grubenfelde des Nachbars so lange Erz gewinnen durften, bis ein Durchschlag erfolgte und dadurch eine Markscheidung möglich wurde. Umgekehrt hatten auch ehe Markgrafen nicht das Recht, den Nachbarn zu enthauen. D Igl. § 19, vergl. B § 34.