XXXV sondern als Eigengut besaß 1 *), meist aber ein von ihm Beliehener. Weder der Besitzer des Ackers noch der Dorfherr konnte die Vor nahme von Schürfarbeiten auf dem fraglichen Grundstück hindern; ja sogar ein Anspruch auf Vergütung des durch dieselben etwa entstan denen Schadens stand ihnen, so viel uns bekannt ist, nicht zu. Dagegen konnte der erstere das „Ackertheil“ beanspruchen; d. h. es stand ihm frei, sich mit einem Zweiunddreißigtheil an der Grube, deren An lage beabsichtigt wurde, zu betheiligen, wenn er sich vor Eröffnung des eigentlichen bergmännischen Betriebs in Gegenwart von Zeugen erbot, die entsprechenden Beiträge zu den Kosten zu leisten 2 ). Der „Dorfherr“ aber hatte unmittelbar am Bergwerke keinen Antheil; erst wenn der Bergbau Anlaß zur Entstehung von Niederlassungen gab, stand ihm ein Zins von den Fleischbänken, Badestuben und sonstigen gewerblichen Etablissements innerhalb dieser Bergwerke zu (A § 9 3) ). Weit umfangreicher waren die aus der Regalität fließenden Ge rechtsame der Landesherren. Sie waren die Obereigenthümer aller Bergwerke; daher bezeichneten sie dieselbe zu allen Zeiten auch geradezu als unser bergwerg 4 ). Sie hatten, wie wir schon erwähnten, das lyammecht, d. h. nur wer von ihnen bez. dem sie vertretenden Berg meister belieben war, durfte Bergwerk treiben. Sie hatten die Ober aufsicht über den gesammten Bergbau, die sie ebenfalls durch den Bergmeister ausüben ließen. Sie hatten fernerhin verschiedene fiska lische Rechte und endlich das Gericht auf den Bergwerken. 0 Vergl. Frb. ÜB. I, XVII. 2 ) A § 9. Die früheste mir bekannte Erwähnung des Ackertheils enthält eine Rechtsweisung von Iglau an das Kloster Leubus von etwa 1268: Ubicunque in hereditate domini abbatis unius cujusque claustri vel aliorum nobilium terre novus rnons inventus fuerit , si est in hereditate domini abbatis , in primis septem Laneis men- suratis tricesimam secundam partem dominus abbas obtinebit , quod in vulgari Ackersteil nuncupatur. Sternberg Urkundenbuch 23. Emler Regesta Bohemiae et Mo- ravie 2,10 (no. 289). Grünhagen Regesten zur schles. Gesch. 2,170 (no. 1308). s ) Als Grundherren besaßen die Vögte von Plauen nach dem Vertrage vom 12. Mai 1317 das Schrotamt, die Fleisch- und Brotbänke, Badestuben und Erz mühlen auf dem Hohenforste; wenn ihnen auch das Ackertheil zustand, so beweist dies, daß sie zugleich Besitzer der fraglichen Grundstücke waren. Frb. UB. II, 5. Vergl. ferner die Verträge mit den Herren von Waldenburg von 1377 und 1407 (ib. 40. 72) und mit den Reußen von Plauen von 1404 (ib. 67). 4 ) z. B. Frb. ÜB. II, 25. 27 u. ö.