XXXIX zustehen. Noch 1478 wurde bei einem Streite mit den Herren von der Planitz, den Grundherren des Schneeberges, in dieser Weise die Ausdehnung des Gerichtsbezirks ermittelt 1 ). Doch kam es auch vor, daß bestimmte räumliche Grenzen für denselben von vorn herein fest gesetzt wurden 2 ). Fragen wir uns nun, durch wen und auf welche Weise diese landes herrliche Gerichtsbarkeit innerhalb der Bergbaubezirke und über die Bergleute wahrgenommen wurde, so müssen wir wiederholen, was wir schon oben (S. XXV) angedeutet: daß die Begriffe Bürger und Berg leute sich in der ältesten Zeit Freibergs nahezu gedeckt haben, weil fast alle Einwohner Bergbau trieben und die anfangs sicher nicht zahl reichen Bergleute, die außerhalb der Stadt wohnten, in jeder Hinsicht so auf diese angewiesen waren, daß sie in gewisser Weise als Angehörige derselben erschienen. Auch später, als der Bergbau sich über weitere Gebiete erstreckte, blieb dieses eigenthümliche Verhältnis bestehen; das „Gebirge“ (montes, montana) galt in mancher Hinsicht als zum Stadtgebiete gehörig 3 ). Dies äußerte sich z. B. darin, daß alle, die auf dem Gebirge ansässig waren, wie auch die Waldworchten (Hütten besitzer) ihre Güter mit den Bürgern in die Stadt verschossen mußten 4 ), aber auch manche Vorrechte der Bürger hatten: so genossen sie wie diese Zollbefreiungen 5 ), durften Waffen im Gebiete des Landgerichts tragen 6 ) u. s. w. Daß die Ausdehnung des städtischen Bannmeilen rechts auf die fündigen Bergwerke im Jahre 1266 durch Markgraf Heinrich urkundlich anerkannt wurde, erwähnten wir bereits oben (S. XXII f.). Vor allem entsprach auch das auf den Bergwerken geltende Pri vat- und Strafrecht ursprünglich durchaus und später mit einzelnen Modifikationen demjenigen, welches in Freiberg galt und dessen D Vergl. Anmerkung zu A § 10. а ) So ist wohl zu verstehen: vierdehalp lehen uf daz hangende und vierdehalp lehen uf daz leginde. Frb. UB. II, 39. 66. 71. 3 ) Daz gebirge, daz in di stat zu Vriberc gehont. Freiberger Stadtrecht I § 1, vergl. XVIII § 1. XL § 3. XLVIII § 1 (bei Schott 3,155. 201. 269. 279). *) Ebenda IV § 4. 5 (Schott 3,170). 5 ) Ebenda XL § 3. 4. Zusatz 1 (Zollrolle) § 31. 32 (Schott 3,269 f. 301). б ) Ebenda XXXIX § 6 (Schott 3,269).