XLI Es ist unter diesen Umständen nicht auffällig, wenn dem Rathe unter Vorsitz des Vogtes, zweifellos ebenfalls seit den ältesten Zeiten, die Wahrnehmung der landesherrlichen Gerichtsbarkeit sowohl in der Stadt selbst als auch auf den Bergwerken übertragen war; das Gebirge gehörte in das Stadtgericht 1 ). Urkundlichen Ausdruck hat dies zuerst gefunden in der oft angeführten Privilegienbestätigung Heinrichs des Erlauchten vom 6. Juli 1255 in ihrer weiteren (späteren) Fassung. Darin heißt es: Volumus preterea, ut, si quid in Vribero vel in mon- tibus judvaandum fuerit vel tractandum, quod hoc fiat cor am advocato et Ulis viginti quatuor et burgensibus nostris de Vriberc, etpropter hujus- modi causas neminem ipsorum trahere volumus ad nostram curiam quoquo modo 2 ). Trotz des „preterea“ möchten wir diesen Satz ledig lich als Bestätigung eines längst vorhandenen Rechtes ansehen; eine neue Begnadigung ist vielleicht nur das privilegium de non evocando, welches der Schluß der Stelle enthält. Als ordentlicher Richter erscheint in der Zeit des Stadtrechts nicht der landesherrliche Obervogt, der zwar ebenfalls volle Gerichts gewalt hatte 3 ), aber wohl nur ausnahmsweise selbst Gericht saß, son dern der Aftervogt oder Untervogt, dessen Anstellung vom Rathe ausging 4 ); es ist der spätere Stadtrichter. Die Urtheiler, die er für seine gerichtliche Thätigkeit brauchte 5 ), wählte er aus den im Dinge anwesenden Gerichtsangehörigen. Richtete er seine Urtelsfrage auch in der Regel wohl an einen, der ihm als rechtskundig bekannt war, so war er doch keineswegs in seiner Wahl an einen engeren Kreis von Per sonen gebunden; ein jährlich wechselndes Schöffenkollegium ist erst 1 ) das gebirge daz her in diz gerichte höret Stadtrecht XXXII § 7 (Schott 3,258). 2 ) Frb. ÜB. I, 15. 3 ) Der obirste voit hat gerichte vier lip unde über gut unde an allen sachen je. Stadtrecht XXXIV § 1 (Schott 3,264). 4 ) Des undervoitis gerichte hat nicheine craft nicht, ee he bestetiget werde von den bürgern ebend. XXXII § 1 (Schott 3,258). Schon in einer Urk. von 1223 kommt der subadvocatus vor; daß er schon damals dem Rathe untergeordnet war, be weist seine Stellung in der Zeugenreihe hinter drei burgenses (Rathsmitgliedern). Frb. UB. I, 2. 5 ) Wenne he gerichte sitzet, he sal nichein urteil teilen, he ne sal oucli keinez strafen zu rechte; he sal urteil wegen. Stadtrecht XXXII § 2 (Schott 3,258). Vergl. im Allgem. Planck Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter 1,248 ff.