XLI1 seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts in Freiberg nachweisbar. Der Gefragte konnte zu den geschworenen Rathmannen gehören 1 ), doch war dies nicht notli wendig; war doch nicht einmal die Anwesenheit der Geschworenen im Dinge erforderlich 2 ). Der Gefragte war, sofern er innerhalb der vier Bänke stand 3 ), verpflichtet, entweder das Urtel zu hnden, wozu ihm eine Besprechung mit anderen Dingpflichtigen ge stattet war, oder zu schwören, daß er es nicht finden könne; eine Frist hatte er nur auf Grund besonderer Vergünstigung oder wenn einige im Dinge anwesende Geschworene ihn ausdrücklich aufforderten, daz he sieh vriste under di burger mit dem urteile 4 ). In diesem Falle fand der Rath das Urtel in seiner Morgensprache, d. li. wenn er vollzählig versammelt war 5 ). Aber auch wenn diese Frist nicht gewährt wurde, befreite den Gefragten jener Eid noch nicht von der Verpflichtung das Urtel zu theilen; er sollte dann vielmehr das Urtel holen under den bürgern 6 ), wobei er sich nicht an che Gesammtheit des Rathes zu wenden brauchte, sondern es genügte, wenn er einige von den Raths mitgliedern fragte 7 ). Das getheilte Urtel konnte jeder, der bereit war, ein besseres zu finden, strafen 8 ); doch mußte dies sofort geschehen, nachdem es ge- theilt war 9 ). Ueber gestrafte Urtel hatte wiederum der Rath zu ent scheiden. wen nimant sal zu jechte eheine strafunge intscheiden wo si geschit, den di zwelf geswornen zu rechte 6 ). War das gestrafte Urtel erst vorher bei den Bürgern geholt worden, so blieb die Entscheidung über die Strafung dem Rathe des nächsten Jahres überlassen 10 ). ') VergI ' z ' B - Stadtrecht XXXI § 28 (Schott § 22): Ist auch daz ein gesworn man ein unrecht urteil teilet. 2 ) Vergl. Stadtrecht XXXI § 30 (Schott § 25): Ist aber daz di burger kein- toertik sint 2C. 3 ) Vergl. Stadtrecht XXXI § 29. 33 (Schott § 23. 28). 4 ) Vergl. Stadtrecht XXXI § 30 (Schott § 21—25). 5 ) Stadtrecht XXXI § 26 (Schott § 20). 6 ) Ebd. § 31 (Schott § 26). 7 ) Ebd. § 35 (Schott § 30). 8 ) Ebd. § 36 (Schott § 31). 9 ) Ebd. § 37 (Schott § 32). 10 ) Ebd. § 35 (Schott § 30).