XLV wir darin lediglich die Fortsetzung einer bereits in den ältesten Zeiten der Stadt und des Bergbaus wurzelnden berggerichtlichen Thätigkeit des Freiberger Stadtraths zu erblicken. — Im Vorstehenden glauben wir wenigstens die wesentlichsten Punkte berührt za haben, welche für jene bereits im 12. Jahrhundert vorhandenen Grundlagen des freibergiseh - meißnischen Bergrechts charakteristisch sind. Die Frage, woher denn diese so keimfähigen Samenkörner stammten, wird sich wohl niemals mit völliger Sicherheit beantworten lassen. Nach dem, was wir oben über den Einfluß nieder sächsischer Bergleute auf die Anfänge des Freiberger Bergbaus gesagt haben, wird man geneigt sein, che Blicke zunächst nach dem Harze zu richten. Allein die wenigen Parallelen, welche eine Vergleichung der Freiberger Hechte mit denen des Harzes, namentlich dem Goslarer Berg rechte aus dem Ende des 13. Jahrhunderts 1 ) ergiebt, reichen entschieden nicht hin, um die Vermuthung einer näheren Verwandtschaft beider Hechte darauf zu begründen 2 ), um so weniger als ihnen erhebliche Ab weichungen gegenüberstehen. So hat das Goslarer Bergrecht (Art. 185) über das Grubenfeld ganz andere Bestimmungen, als sie in Freiberg sich finden; über das Schürfen und die Akte des Muthens, Verleihens und Vermessens schweigt es überhaupt, insbesondere findet sich kein Anspruch des Finders auf sieben Lehen u. dergl. m. Freilich dürfen wir dabei nicht außer Acht lassen, daß sowohl in Freiberg als in Goslar fast anderthalb Jahrhunderte seit der Auswanderung der Bergleute vergingen, bevor es zu einer schriftlichen Fixierung des Gewohnheits rechtes gekommen ist, und daß die technischen wie die politischen Ver hältnisse, welche den Bergbau an beiden Orten in dieser Zeit beeinflußt haben, in Goslar wesentlich andere waren als in Freiberg. Noch weniger nachweisbar ist eine fränkische Heimath der frag lichen Rechte, wie man sie z. B. für das schlesische Goldrecht be hauptet hat 3 ). J ) Vergl. oben S. XII. 2 ) Vergl. (Wagner) Ueber die chursächs. Bergwerksverfassung LVI. Fr. Job. I' r. Meyer V ersuch einer Geschichte der Bergwerksverfassung uud der Bergrechte des Harzes im Mittelalter 99 f. Lcuthold 22. Neues Archiv für S. Gesch. 3,141 f. 3 ) Steinbeck Gesch. des schlesischen Bergbaus 1,93. Auf eine gewisse Ver wandtschaft zwischen der Rechtssprache des Freiberger Stadtrechts und fränkischen