xLvin der Erlauchte hinsichtlich dieser Bergwerke hatte 1 ). Für den Fall aber, daß die Leubuser Mönche selbst Gruben auffinden sollten, wurde ihnen alles Recht zugesprochen, das nach Freiberger Sitte den Findern zukomme 3 ). Wieder erscheint das Finderrecht als der Mittelpunkt der Freiberger Rechtsgewohnheiten. Damit sind freilich die Belege für die unmittelbare Ueber- tragung des Freiberger Rechts im 13. Jahrhundert schon erschöpft. Es erwuchs ihm um die Mitte desselben im Iglauer Rechte ein Kon kurrent, der es bald in mancher Hinsicht überholte. Aber mittelbar verbreitete sich das Freiberger Recht eben darum fortwährend; denn gerade jenes Iglauer Recht, das in der Bergrechtsgeschichte eine ähn liche Rolle spielt wie etwa das Magdeburger Stadtrecht in der Stadt rechtsgeschichte, beruhte zweifellos eben auf jenen älteren Freiberger Rechtsgewohnheiten. Wir bemerkten schon oben, daß ein über die Anfänge des 13. Jahr hunderts zurückreichender Silberbergbau in Böhmen und Mähren nicht nachweisbar ist. Was für die Mark Meißen Freiberg, wurde für jene Länder Iglau; in dieser geognostisch zu Böhmen gehörenden Gegend Mährens haben wir die früheste Bergwerksthätigkeit zu suchen 3 ). Bereits 117-4 erscheint der Name des Ortes Iglava i ). Von dem Berg bau daselbst ist jedoch erst in einer Urkunde von 1227 die Rede, nach welcher es allerdings damals bereits Bergmeister, Urburer und Berg geschworene nicht bloß in Iglau, sondern auch an anderen Orten Böhmens gab, was auf einen ziemlich ausgedehnten und organisierten ') Frb. UB. II, 2: quod nos . . . conventui ibidem prestitimus omne jus argenti- fodine vel aliorum terre metallorum in patrimoniis tocius cenobii eorum ei redditibus in tota terra noslra, secundum quod in teira dilecti sororii nostri domini Heinrici Misnensis marchionis capitulum Cellense in suis patrimoniis in fodinis similibus habere consuevit, nobisque cedet jus tale , quäle prefatus marchio in predictorum monacltorutn de Cella fodinis recipit ei recepit. 2 ) Si vero ipsi personaliter monachi de Lubens primum fodinas invenerint , con- cedimus ets idem omne jus, quod proprie more Vribergensi cedit inventoribus in eisdem. 3 ) Vergl. Sternberg I, 1,20 f. Tomaschek Deutsches Recht 17 fgg. 4 ) Stanimir praefectus de Iglava: Erben Regesta Bohemiae et Moraviae 1,152 (No. 343). i