LI jedoch auch einige beachtenswerthe Abweichungen zeigt 1 ), und das ebenfalls noch ins 13. Jahrhundert gehörende Schemnitzer Stadt- und Bergrecht 2 ). Es ist keineswegs meine Absicht, auf diese Iglauer Bergrechts quellen näher einzugehen, zumal man hoffen darf, daß demnächst eine erschöpfende Untersuchung derselben aus berufenerer Feder erscheinen werde; nur ihr Verhältnis zu den ältesten Freiberger Rechten muß kurz berührt werden. Ueber die Freiheit des Schürfens, die wohl als selbstverständlich galt, und über die Rechtsverhältnisse des Schurfs enthalten alle diese Aufzeichnungen keine ausdrückliche Bestimmung. Wie in Freiberg, so entstand auch in Iglau erst durch die Auffindung eines Ganges oder vielmehr erst durch die Verleihung desselben, die hier wie dort der oberste landesherrliche Beamte vorzunehmen hat 3 ), eine Bergbau berechtigung, und zwar hatte, wie vor allem zu betonen ist, der Finder in Iglau ebenso wie in Freiberg Anspruch auf ein Grubenfeld von sieben Lehen 1 ); „dy sebin lehen“ wird zuweilen geradezu als gleichbedeutend mit „gemessener Berg“ oder „Grube“ gebraucht 5 ). Die Breite (Vierung) dieses Grubenfeldes betrug jedoch nicht, wie in Freiberg je 3 1 /, Lachter im Hangenden und im Liegenden (A § 1. 11), sondern wird auf IF/a Lehen im Hangenden und 1 Lehen im Liegenden angegeben 6 ). Die Vermessung des Grubenfelds erfolgte, wie in Freiberg, erst dann, wenn der Finder den Nachweis geliefert hatte, daß die Erzmittel an hielten ; bis dahin hatte er — und dies ist eine Abweichung gegenüber D Sternberg ÜB. 30. Emler Regesta Boh. et Morav. 2,473 (No. 1119). 2 ) 6. Wenzel Cod. diplomat. Arpadianus continuatus (Prag 1862) 3,220 fgg. Das Stadtrecht beruht, wie Tomaschek Deutsches Recht 97 fgg. 343 fgg. nachweist, auf der lateinischen Urkunde B; das Bergrecht aber zeigt bereits den Einfluß der deutschen Redaktion: vergl. § 15 —17 mit § 15, 19, 25, 26, 21 des deutschen Iglauer Rechts. 3 ) Ueber den urburarius s. u. S. LIV. 4 ) Iffl § 5- 13. Die betreffenden Stellen der lateinischen Bergrechte sind in den Anmerkungen zum deutschen Bergrechte nachzusehen. 6 ) Vergl. z. B. Igl. § 4. 11. 14. 15. 6 ) Ißt § 5; nur das Schemnitzer Bergrecht § 3 hat je 1 Lehen im Hangenden und im Liegenden. Der Zusatz des lateinischen Bergrechts: altitudo et profundum in equali statura deutet wohl auf den Grundsatz der ewigen Teufe hin.