LVIII herausgestellt und er eiue solche vorzunehmen sich entschlossen hatte. Dieser Zusammenhang zwischen der Urkunde von 1294 und den Frei berger Rechtsbüchern ist schon früh erkannt worden. War es auch eine falsche Schlußfolgerung, wenn Fabricius ohne Zweifel auf Grund dieser Quelle die Abfassung' des Stadt- und Berg rechts in das Jahr 1294 setzt 1 ), eine Angabe, die immer noch hie und da nachgeschrieben wird, so ist doch mit Bestimmtheit anzunehmen, daß man mit der Zusammentragung, Redaktion und Niederschrift der fiaglichen Rechte bald nach Erlaß jener Urkunde begann. Die Arbeit fiel in die schwersten Zeiten, welche die Stadt während des Mittelalters durchzumachen hatte. Anfang 1296 wurde sie nach kurzer Belagerung von König Adolf erobert 2 ); derselbe verpfändete die Bergwerke, welche ihm den Besitz der Stadt hauptsächlich wünschenswerth ge macht hatten, bald nach der Einnahme für 3000 Mark Silber an die Burggrafen Meinher von Meißen und Albero von Leisnig, an Heinrich von Colditz, Unark von Waldenburg und ihre Genossen 3 ). Erst nach der Schlacht bei Lucka (Mai 1307) gelang es dem Markgrafen Friedrich sich wieder in ihren Besitz zu setzen 4 ). Während dieser Zeit der Fremdherrschaft, in welcher vielfach wilde innere Kämpfe die Stadt beunruhigt haben mögen 5 ), wurde die Redaktion des Stadtrechts voll endet ; wir können dies namentlich daraus mit Bestimmtheit entnehmen, daß in der ältesten Form desselben als Landesherr nicht der Markgraf, sondern der König erscheint 6 ). In unmittelbarem Anschlüsse an die 0 G. Fabricius Freibergi descriptio atque annales (herausg. von G. Wagner 1709) a. a. 1294: Leges civiles et jurä metallica Fnbergensibus conscripta; diese Notiz hat dann eine Hand des 16. Jahrhunderts in die älteste Handschrift des Stadt rechts eingetragen. Möller Theatr. Friberg. chron. 1,170 (vergl. 2,33) drückt sich unbestimmt aus, während schon Klotzsch bei Schott 3,24 und Benseler Geschichte Freibergs 268 mit Recht betonen, daß die Vollendung des Stadt- und Bergrechts nicht ins Jahr 1294 fallen könne. -) Die Belegstellen habe ich im Frb. UB. I, XXIV zusammengestellt. 3 ) Frb. UB. II, 4. 4 ) Frb. UB. I, XXV. Berichtigend möge hier bemerkt sein, daß die Stadt nicht 1299 oder 1300, sondern schon 1298 an König Wenzel von Böhmen kam; vergl. die Huldigungsurk. vom 11. Aug. 1298 bei Emlor Regg. Bokem. 2,778. 5 ) Vergl. die Rathswillkür von 1305 Juni 24, Frb. UB. I, 43. 6 ) Vergl. namentlich Klotzsch Schrotamt 64 und bei Schott 3,30 ff., wo allerdings unrichtige Folgerungen aus diesem Umstande abgeleitet werden. Näher