LIX Kodifizierung des Stadtrechts begann man auch die bergrechtlichen Gewohnheiten zu sammeln und zu ordnen. Bei dem engen Zusammenhänge, der noch immer zwischen der Stadt und den Bergwerken bestand, hatten zwar manche Bestimmungen, welche die Verfassung der letzteren betrafen, bereits im Stadtrecht Aufnahme finden müssen. So enthält dasselbe namentlich eine be stimmte Umgrenzung der Kompetenz des mit eigener Gerichtsbarkeit ausgestatteten Bergmeisters sowie auch der Bergrichter und Berg- geschwornen gegenüber der Stadt und den Stadtbehörden 1 ). Aus ähn lichen Gründen wurden auch ein Abschnitt über den Münzmeister 2 ) und, da letzterer keine selbständige Gerichtsbarkeit besaß, sondern auf die Hilfe des Stadtgerichts angewiesen war, wenn er seine Amts gewalt geltend machen wollte, auch die münzrechtlichen Satzungen 3 ), die größtentheils Aeußerungen des landesherrlichen Bergregals waren, in das Stadtrecht aufgenommen. Abgesehen hiervon aber hatte sich doch bei der Redaktion des Stadtrechts eine Ausscheidung der eigentlich bergrechtlichen Bestim mungen als unumgänglich nothwendig erwiesen. Mochten sie auch in jenem ältesten Rechte des 12. Jahrhunderts eng mit denjenigen über Stadtverfassung und Stadtrecht verbunden gewesen sein, so deckten sich an der Grenzscheide des 13. und 14. Jahrhunderts die Begriffe Bürger und Bergmann doch schon lange nicht mehr; denn nicht nur im Weichbilde der Stadt Freiberg, sondern auch in verschiedenen anderen Gegenden des Landes wurde damals bereits Bergbau getrieben. Darauf w ; ar bei der Bearbeitung des Bergrechts Rücksicht zu nehmen; man mußte dasselbe seines ursprünglich lokalen Charakters entkleiden, man mußte ein Landesbergrecht schaffen. Daß man dies auch in der That beabsichtigte, darauf deuten schon die UeberSchriften der beiden Frei berger Bergrechte hin. werde ich auf diesen Gegenstand gelegentlich der in Vorbereitung begriffenen Aus gabe des Stadtrechts eingehen müssen. J ) Cap. XXXVII (Schott 3,265 f.). Daß der letzte Satz dieses Kapitels, der das Recht des Bergmeisters zu Verleihung freier Gänge betrifft und eher ins Berg recht gehörte, eine spätere Einschaltung ist, bemerkte ich schon oben S. XXX N. 1. 2 ) Cap. XXXVm (Schott 3,267 f.). 8 ) Cap. VI und VH (Schott 3,180 ff.).