LXV und der im März desselben Jahres geschlossene Magdeburger Friede 1 ) bewirkten, daß Freiberg wieder an das Haus Wettin kam, in dessen Besitz es seitdem fortwährend geblieben ist. Kurz nach diesem Friedensschlüsse, am 12. Mai 1317, kam auch eine Sühne zwischen dem Markgrafen und den Vögten von Plauen, Heinrich dem Langen und dem Reußen, zu Stande, in welcher denselben nicht unerhebliche Zugeständnisse hinsichtlich des Bergbaus auf dem Fürstenberge ge macht wurden 2 ). Diese wenigen Nachrichten über die sächsische Bergbaugeschichte unter Friedrich dem Freidigen berühren, wie gesagt, gar nicht die Ent stehung des Bergrechts A, die doch wohl in diese Jahre zu setzen ist. Als äußerste Zeitgrenze könnten wir vielleicht das Jahr 1328 annehmen. Denn von dem Einflüsse einer Iglauer Rechtsweisung, dem wir, wie unten nachgewiesen werden soll, in diesem Jahre zuerst begegnen, findet sich in A durchaus keine Spur, was doch wohl der Fall sein würde, wenn eine solche dem Redaktor schon Vorgelegen hätte. Den Verfasser des Bergrechts A müssen wir doch wohl mit Rück sicht auf die oben angeführten Worte der Urkunde von 1294 nicht unter den landesherrlichen Bergbeamten 3 ), sondern unter den Raths mitgliedern oder städtischen Beamten suchen 4 ), unter denen sich Berg verständige schon deswegen finden mußten, weil der Rath, wie wir sahen, bei Wahrnehmung der landesherrlichen Berggerichtsbarkeit mit zuwirken hatte. Vielleicht war es derselbe, der das Stadtrecht be arbeitet hat, und dies dürfte wohl Sache des damaligen Stadtschreibers gewesen sein. D Yergl. a. a. 0. und Wegele 334 f. -) Frb. UB. H, 5. Yergl. über den Inhalt S. XXXV N. 3. XXXVIII N. 2. 3 ) Wie dies Klotzsch Ursprung 76 (vergl. Wagner Chursächs. Bergwerks verfassung LX und Achenbach Bergrecht 1,20) thut; seine Annahme beruht auf Missverständnissen. Der Autor spricht nie von „seinem“ Dinge; inme dinge (A § 15) bedeutet nur „in dem Dinge“: die Worte das ich selber doruf reit (A § 21) beziehen sich ebenfalls nicht auf den Verfasser des Bergrechts, sondern finden sich in einer Formel, die wie zahlreiche andere in direkter Bede aufgenommen ist. 4 ) Damit stimmt v. Wagners (Chursächs. Bergwerksverf. LXII) Annahme, daß die Aufzeichnung A die bergrechtlichen Grundsätze des Rathes enthalte; was er indes weiter für die Autorschaft eines „Bürgermeisters“ anführt, ist nicht stichhaltig.