13 — innerhalb der Grenzen desselben berechtigt, die gefundenen Mineralien zu Tage zu fördern, wenn er nicht ändern sein Recht abtrat oder mit ihnen gemeinschaftlich baute. Darnach erst konnte ein jeder andere auf derselben Lagerstätte ein Grubenfeld begehren. Als Beispiele eines Muth- und eines Bestätigungsscheines mögen die folgen den 32 ) dienen: Ehren Vester, Vnd Wohlweisser Herr Berckschreiber, Ich Muth vnd beyger, Vff Ihr hochfürstlich Durchl. Genedige, löbliche, erdeilte Berckfreyheit, Eine fundtgrube, vnd dessen Erbstollen sambt den Zwo Sechsten Massen vff Allerlei Metal vnd Mineralien wass der gruntgittige gott geben vnd bescheeren Möcht, vff der landtstrass von Rottersdorff, nachDelles, An Andreas Blechschmitss Acker angelegen. Voigstbergk, den 25. Juli vm 10 Uhr Ao. 1670. Michael Wittich, schloser v. Bürger in Plauen. Vff Vorhero geschehene Muthung, ist Christoph Schnabelnn innwohnern zum Gräss- litz, im hiesigen Berg Ambt Oelssnitz, Gegen Erlegung der gewöhnlichen Gebühr / Ein Fundtgrube, Sampt beyde Obere- undt Neehste Untere Maass, nebenst Einen tieffen Erb- stollenn / auf Eyssenstein undt alle Metall, was Gott des Orths bescherenn würdt, be stätiget wordenn, der Orth wurde Sanct Michael genannt; am Dannenbergk, über den Neuen Grabenn gelegenn, Worzu der Allerhöchste seine- Gnade- undt Seegenn Verleyhenn, fröh liche Aussbeuth, zu Gottes Ehre- undt Unssers Nechsten wohlfarth bescheeren wolle. Dessen zur Uhrkundt, ist diese bestetigung mit dem hochfürstl. Sächss. Bergk-Amtsynsiegel undt mit meiner der Zeit Bergkschreibers Eigenhändiger Subscription bekräfftiget wordenn. Geschehen Olssnitz am 3. Okt. Ao. 1664. David Riedel, Bergkschreiber. An Gebühren wurden an das Bergamt bezahlt: 9 Gr. für einen Erbstollen, 8 Gr. für eine Fundgrube und 7 Gr. für eine Mass. Die älteste bekannte Muthung 83 ) ist die von 1464, den Salzbrunnen zu Erlbach betreffend. Bei dem Bergbau auf Gold, Silber, Salz und Edelsteine traten, als zum hohen Bergregal gehörig, gewisse Beschränkungen ein, und solche Lagerstätten, auf denen eine Specialverleihung oder eine Erbbelehnung ruhte, konnten überhaupt nicht ohne Erlaubniss des Regalbesitzers gemuthet werden. Unter Specialverleihung versteht man die gänzliche oder theilweise Ueberlassung des Bergregals einer Landschaft von seiten des Landesherrn an mittelbare Reichsstände oder Landsassen, so dass diese ihre eigenen Berggerichte und Bergofficianten halten und die Rechte eines Bergherrn ausüben können. Die vollständige Specialverleihung des Berg regals hatte das Rittergut Falkenstein und zwar auf alle Metalle, ausgenommen auf Gold und Silber, nach Befehl vom 15. Aug. 1594 und 7. Juli 1595. Das Rittergut Geilsdorf besass die Specialverleihung' auf gemeine Metalle und den Zehenten, wie sie gewöhnlich an Landsassen verliehen, excl. derjenigen Bergwerke, welche bereits im Jahr 1515 im baulichen Zustande gewesen und welche das Amt und der Bergmeister verliehen, laut Lehnbriefs, Altenburg am Dienstage nach Margaretha 1515, desgl. Dresden vom 3. Oct. 1650 und 20. Sept. 1683, und Rescript vom 1. Nov. 1786. Die Erbbelehnung erfolgte durch Ueberlassung aller oder einzelner Lagerstätten ge wisser Fossilien in bestimmt angegebenen Bezirken an einzelne Personen oder Gesellschaften, jedoch ohne Uebertragung bergherrlicher Rechte. Von Lehen dieser Art ist im Vogtlande nur die privilegirte Gottesberger Revier zu erwähnen. Diese Erbbelehnung gründete sich auf Privilegien von Churfürst Joh. Georg vom 10. März 1645 34 ) und 15. Juli 1652, und 5ä ) Fr. B. A. Vogtsbg. Acten N. 1. 3S ) W. St. A. Reg. T. t'ol. 519. 520. M ) Fr. B. A. Yogtsberger Acten No. 408.