9 Die sonst erforderlichen Aufnahmeprüfungen werden durch Rücksprache des Directors mit den betreffenden Lehrern einge richtet. § 9. Anmeldung und Aufnahme. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt bei dem Director unter Einreichung der in § 7 unter 1 — 4 angeführten Nachweise. Ueber das Vorhandensein der nach § 7 erforderten Beding ungen beschliesst der Director in Gemeinschaft mit den prüfenden Lehrern bei Denen, welche der Aufnahmeprüfung § 8 sich unterzogen, in Gemeinschaft mit den Abtheilungsvorständen bei den sonst Angemeldeten, in Gemeinschaft mit den betreffenden Lehrern bei den für einzelne Fächer Eintretenden. Die Aufnahme ist eine definitive bei Denen, welche den Auf nahmebedingungen vollständig entsprechen, eine versuchsweise dagegen, wenn in den § 7 erwähnten Reifezeugnissen der Real schulen, Maturitätszeugnissen der Gymnasien und Zeugnissen der höheren Gewerbsehule zu Chemnitz die betreffenden Fortschritts- censuren niedriger als „gut“ sind, oder bei der Prüfung sich eine nicht ganz lückenlose Vorbildung ergeben hat, jedoch die Aussicht auf Ergänzung der Lücken vorhanden ist. Im letzteren Falle wird die definitive Aufnahme von den Censuren abhängig gemacht, welche sich der Eintretende am Ende des ersten Halbjahres er wirbt. Die Aufnahme erfolgt, nachdem das Versprechen gewissen hafter Befolgung der Disciplinarvorschriften des Polytechnikums handschläglich geleistet und der erste Beitrag zur Gasse gezahlt worden ist, entweder für den vollen Cursus einer Abtheilung oder für einzelne Lehrfächer durch Aushändigung des Aufnahmescheins' unter Zurückgabe der eingereichten Zeugnisse. § 10. Beschränkung der Aufnahme in einzelnen Fällen. Für einzelne Lehrfächer kann nur insoweit eine Aufnahme stattfinden, als dies die Frequenz für den vollen , Cursus gestattet.