der von ihm „in seiner Profession besitzenden Geschicklichkeit, auch sonstigem guten Betragen“ verliehen. Die Gold- und Silberarbeiter Gebrüder Sch. m Dresden werden 1792 „in Betracht ihrer bei den ihnen zeithero übertragen gewesenen Arbeiten bewiesenen Geschicklichkeit“ zu Hofjuwelieren ernannt. Auch die Gründe, auf die sich die Gesuche um Verleihung des Hoflieferantentitels in der kurfürstlichen Zeit stützen, sind interessant. Der Kaufmann Ch., ein Italiener, hat bei der Beschiefsung Dresdens seine sämtlichen Waren und Geräte durch Feuer eingebüfst und einen Verlust von 26000 Talern erlitten. Er erhält als Entschädigung den Hoflieferantentitel. Der Bürger und Schuhmachermeister W. in Dresden hat während des Krieges viel von den preufsischen Soldaten zu leiden gehabt. Da er bereits für den königlichen und kurprinzlichen Hof staat arbeitet, so wird ihm das Prädikat eines kurfürstlichen Hof schuhmachers erteilt. Die Dekrete sind vom Prinzen Xaverius von Polen, Herzog zu Sachsen und Kursachsen, in Vormundschaft des Kur fürsten Friedrich August von Sachsen unterzeichnet. Der Buchbinder A. in Dresden wird 1770 „kurfürstlicher Bibliothek- Buchbinder“, weil er bisher für die Bibliothek „wesentlich gebunden hat und gute und billige Arbeit liefert“. Sein Berufsgenosse K. wird wegen seiner Arbeiten für die kurfürstliche Handbibliothek zum „Hof buchbinder“ ernannt. Der Hoflieferantentitel wird aber auch schon damals auswärts wohnenden Personen gegeben. So wird 1765 der in Regensburg wohn hafte Spitzenhändler G. zum Hoflieferanten „auf- und angenommen“. Selbst über die damaligen Verhältnisse bei den Innungen geben diese alten Urkunden einigen Aufschlufs. Jeder Handwerkszweig durfte in jener Zeit nur vier Gesellen haben. Der Hoftischler B. sucht des halb um die Erlaubnis nach, acht Gesellen halten zu dürfen, damit er die kurfürstliche und andere adlige Arbeit zustande bringe. Mit ähn lichen Bittschriften kommen der Hofinstrumentenmacher und der Hof messerschmied. In rechtlicher. Beziehung sei noch bemerkt, dafs nur Mitglieder souveräner Häuser Hoflieferanten ernennen dürfen. Nichtregierende Fürsten haben nur „Lieferanten“. Das vorliegende Adrefsbuch dürfte trotz der Bemühung sorg samster Zusammenstellung vielleicht noch manche Lücken auiweisen, was man aber in Rücksicht-des erstmaligen Erscheinens und der damit zu überwindenden Schwierigkeiten nachsichtig beurteilen möge. Der Verfasser wird bestrebt sein, in der Folge das Adrefsbuch so viel als möglich vollkommen auszugestalten und würde jede Unterstützung nach dieser Richtung hin dankbar begrülsen. Bezügliche Mitteilungen werden an den Verfasser, Otto Klössel, Dresden-N. 12, erbeten. Allen denen aber, welche das Zustandekommen des Werkchens unterstützten und zur möglichsten Vervollständigung desselben beitrugen, sei an dieser Stelle noch besonders gedankt. Der Verfasser.