Geschichte der Bischöfe des Hochstiftes Meissen in chronologischer Reihenfolge
Titel
Geschichte der Bischöfe des Hochstiftes Meissen in chronologischer Reihenfolge
Untertitel
zugleich ein Beitrag zur Culturgeschichte der Mark Meissen und des Herzog- und Kurfürstenthums Sachsens; nach dem "Codex diplomaticus Saxoniae regiae", anderen glaubwürdigen Quellen und bewährten Geschichtswerken
518 Johann V. (1470 bis 1487). sehriebenen über die Wahlhandlung aufgenommenen Protokolls um Bestätigung dieser in canonischer Form vollzogenen Wahl. 1 ) — Am 3. Mai empfiehlt Kurfürst Ernst dem Cardinalscollegium die Depu tation des Domcapitels und bittet um Befürwortung der päpstlichen Bestätigung des zum Bischof erwählten Decans Johann vonWeyssen- bach. 2 ) Die Confirmation desselben erfolgte darauf am 19. Juni. 3 ) Weissenbach war der sechsunddreissigste Oberhirt von Meissen. Da er als geistlicher Keichsfürst dem Kaiser einen Lehnseid zu leisten hatte, beauftragte Friedrich III. den Herzog Albrecht mit der Ab nahme desselben. Nach einer Abschrift bei Grundmann 4 ) lautete der genannte Lehnseid folgendermassen: „Das wir dem a-llerdiirclilauchtigsten fürsten vnd herrn herrn Friedrich Römischen kaiser zu allen zeeiten merer des reielis herezogen ezu Österreich etc. vnserm gnedigsten liben herrn und dem heyligin Römischen reiche getrauw vnd gewer seyn, ör pestis werben, vnd schaden warnen vnd nicht anders thun wohin, was en geistlicher fürste des heylichin Römischen reielis von sulchin regalia wegen seynen gnaden vnd dem heylichin Römischen reich schuldig vnd pflichtig ist nach allem vnsserm wissen vnd mögen, als vnns got hellff vnd das heylige evangelium.“ } ) Am 22. Mai ernennt Sixtus IV. den Abt des Klosters Unserer Lieben Frauen zu Breslau, den Propst zu St. Afra und den Decan zu Magdeburg zu Gonservatoren der Beeilte und Besitzungen des Meiss ner Hochstifts und beauftragt dieselben, da von Seiten des Capitels Klage wegen kirchlicher Bedrückung geführt worden, unter Aufhebung aller und jeder dieser Anordnung entgegenstehenden Bestimmungen ohne Ausnahme gegen jene Besehädiger der Güter und Rechte des Domcapitels und seiner Geistlichkeit auf Erfordern nachdrücklich ein zuschreiten. G ) Am 9. Juni verordnet derselbe Papst auf Ansuchen des Kurfürsten Ernst, sowie der Herzöge Wilhelm und Albrecht, dass in das Gremium der Domcapitel zu Meissen, Naumburg und Merseburg künftig Niemand aufgenommen werden solle, der nicht entweder väterlicher, beziehentlich mütterlicher Seits einem Ritter- geschlechte entstammt 7 ) und ehelich geboren, oder in der Theologie, in beiden Rechten, zum wenigsten in einem derselben Doctpr, Liceniiat oder Magister der Mediein geworden sei, wie es auch anderwärts in Deutschland gebräuchlich ist, ausser er habe vom Landesherrn Dis- D Cod. dipl. S. R. II. III. p. 23G. 2 ) Eodem p. 237. 3 ) Eodem p. 242. 4 ) Cod. dipl. Epp. Misn. Suppl. I. fol. 42. s ) Cod. dipl. S. R. II. III. p. 245. °) Eodem p. 238. ’) Nobilis, De militari genere ex utraque parente.