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Geschichte der Bischöfe des Hochstiftes Meissen in chronologischer Reihenfolge
- Titel
- Geschichte der Bischöfe des Hochstiftes Meissen in chronologischer Reihenfolge
- Untertitel
- zugleich ein Beitrag zur Culturgeschichte der Mark Meissen und des Herzog- und Kurfürstenthums Sachsens; nach dem "Codex diplomaticus Saxoniae regiae", anderen glaubwürdigen Quellen und bewährten Geschichtswerken
- Autor
- Machatschek, Eduard
- Verleger
- Meinhold
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Umfang
- 846 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.L.308
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id3993359197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id399335919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-399335919
- SLUB-Katalog (PPN)
- 399335919
- Sammlungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zweiter Zeitraum. Vom Ende des zwölften bis zum Ausgange des fünfzehnten Jahrhunderts
- Untertitel
- Blüthe und Stillstand des Hochstifts Meissen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieGeschichte der Bischöfe des Hochstiftes Meissen in ... -
- TitelblattTitelblatt -
- WidmungWidmung -
- SonstigesEintheilung -
- VorwortVorwort 1
- KapitelErster Zeitraum. A. Vom Ausgange des zehnten bis zum Ende des ... 11
- KapitelZweiter Zeitraum. Vom Ende des zwölften bis zum Ausgange des ... 136
- KapitelDritter Zeitraum. Vom Beginne bis zum Ausgange des sechzehnten ... 628
- BeilageBeilage I. Stammbaum der Haugwitz´schen Familien 830
- BeilageBeilage II. Reihenfolge der alten Meissner Bischöfe nach dem II. ... 831
- RegisterPersonen-, Sach- und Orts-Verzeichniss 833
- ErrataErrata -
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534 Johann V. (1476 bis 1487). Processes in Eom zusammentreten. Da dieser Cardinal jedoch da mals dort nicht anwesend war, baten die Klöster, den römischen Uditore di Buota mit der Entscheidung jener Sache zu beauftragen, der die Aebte vom Banne lossprach, weil der Bischof von Meissen über sie weder eine Jurisdiction noch das Becht der Visitation und Correction habe, folglich ihm nach den Privilegien des Ordens keinerlei „Ausrichtung“ hierin zustehe. — Am 80. October giebt Gundisalvus aus Diego, Doctor beider Bechte, Domherr zu Toledo, Capellan des Papstes und von diesem deputirter Bichter, in einem Erlasse an die gesammte Geistlichkeit der Meissner Diözese zunächst umständlichen Bericht über die Veranlassung und den bisherigen Gang des zwischen dem Bischof, den Aebten und Klöstern zu Dobrilugk, Buch und Alt zelle bei dem römischen Stuhle wegen der vom Ersteren geforderten Procuration in der Fastenzeit neuerdings anhängig gemachten Pro cesses. Gundisalvus sagt in jenem Erlasse unter Anderem Nachstehendes: „Nachdem zufolge eines langwierigen Streites in eben der Sache das Kloster Dobrilugk im Jahre 1353 yerurtheilt worden war, den Bischof mit seinen Be gleitern und Pferden in der Fastenzeit jährlich durch 15 Tage zu verpflegen, hatte dasselbe in Gemeinschaft mit den Klöstern Altzelle und Buch, welchen eine gleiche Verpflichtung oblag, zu deren Ablösung 1120 ungarische Ducaten im Jahre 1401 an den Bischof und das Capitel gezahlt, wobei jedoch die Letz teren die Wiedererwerbung des Verpflegungsrechtes durch Rückzahlung dieser Summe ausdrücklich sich vorbehielten. Als nun Bischof Johann, der nach Zurückerlangung jenes Rechtes und der Jurisdiction über seine Kirche, wie es seine Pflicht gebot, genannte Summe zurückzahlen wollte, verweigerten die Aebte und Klöster deren Annahme, sowie nach erfolgter Deposition der selben an geeigneter Stelle die vom Bischof geforderte Verpflegung, Johann belegte daher die Aebte und einzelne Conventualen der drei Klöster mit der Excommunieation und beantragte, als Letztere nach Rom appellirt hatten, dort die baldige Erledigung des Processes durch dessen Verweisung an einen Cardinal, indem er vorstellte, dass die genannten Aebte sieh für exempt von der bischöflichen Jurisdiction halten, die Angelegenheit zum Nachtheile des Bischofs und der Kirche in die Länge zu ziehen suchten, wodurch sowohl der Besitz der Kirchengüter in Beschlag genommen, als auch die bischöfliche Juris diction widerrechtlich sich angemasst wird. Der Cardinal Franciscus von St. Eustaeh, Bischof von Siena, erhielt deshalb Auftrag; da aber derselbe von Rom abwesend war, auf erneuerte Vorstellung der Klöster und des diese unter stützenden Ordensgenerals, der Aussteller jenes Deeretes, welcher, nachdem be reits der Decan von Bamberg als Conservator der Rechte des Cistercienser- ordens die ausgesprochene Excommunieation für nichtig erklärt und aufgehoben hatte, indem der Orden im Besitze alter Privilegien sei, von seinem Obern, und nicht von Bischöfen visitirt zu werden, in Berücksichtigung der eingegangenen Klage über fortgesetzte Feindseligkeiten des Bischofs nach Abhaltung eines ermins der eingangsgedachten Geistlichkeit den Befehl ertheilt, den Bischof von leissen und dessen Officiale unter Bedrohung mit den geordneteu canoni-
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