II. Höherer und niederer Adel. 11 Bruders König Wenzels von Böhmen. An dessen Hofe zu Görlitz er- 1 scheinen sofort auch die üblichen Hofämter, die zum Theil mit Ober lausitzer Adlichen besetzt waren. So war (1386) daselbst Benes Herr von der Duba auf Iloyersvverde Hofmeister, Anshelm Herr v. Ronow aufRohnau Marschall, Hans v. Penzig auf Penzig Vorschneider, später (1394) Otto Herr v. Kittlitz auf Baruth Marsch all. Sofort gewahren wir auch die ganz besondere Gunst, deren sich dieser Hof adel von Seiten des Hofes zu erfreuen hatte. Jener Hans v. Penzig erhielt vom Herzog erst (1386) einen Lehnmann zu Rothwasser, dann „das Geschoss“, d. h. die landesherrlichen Steuern, aus dem Dorfe , Zodel, endlich (1395) 300 Schock Groschen und bis zur Auszahlung derselben, als Pfand, den dritten Theil der gesummten Görlitzer Lan desheide. Jener Otto v. Kittlitz aber ward vom Herzoge zum Land- 1 voigt der letzterem ebenfalls gehörigen Niederlausitz gemacht und ! bekam für eine vorgestreckte Summe Geldes die in diesem Lande | gelegene Herrschaft Spremberg verpfändet. Anshelm v. Ronow end- . lieh ward bald darauf Landvoigt auch im Herzogthum Görlitz. Der i Mangel eines fürstlichen Hofhalts im Lande hat wenigstens das eine ; Gute gehabt, dass es in der Oberlausitz niemals durch blosse IIof- i gunst einflussreiche Geschlechter gegeben hat. i ^Vohlaber konnte es nicht fehlen, dass eine Anzahl Beamte j| des fernen Landesherrn, zum Theil ritterlichen Standes, auf kürzere j. oder längere Zeit im Lande lebten, wohl auch durch Erwerbung von Landgütern auf die Dauer darin verblieben. Oberster Beamter, Re- | präsentant der gesammten landesherrlichen Gewalt, war der Land- voigt, bis Mitte des 14. Jahrhunderts Präfekt, Castellan oder Burggraf von Budissin, später auch wohl Hauptmann, Amachlsmann etc. genannt. Er wurde von dem Landesherrn in der Regel aus den vornehmsten und erprobtesten Männern des eignen Landes (Meissen, Böhmen, Brandenburg) erwählt und war jj dahe ‘" in der 01 >ei-lausitz meist nicht ansässig. Unter dem Landvoigt jr standen, ebenfalls als landesherrliche Beamte, bis Mitte des 13. Jahr hunderts der Zudar oder Landrichter, die advocali oder Bezirks- r l ch t e r, später die Münzmeister, die Erb rieht er in den freien d. h. landesherrlichen Städten, noch später die Unterhauptleute oder Amtshauptleute zu Budissin und zu Görlitz, endlich der Hofrichter, der Kanzler, seit 1549 der Landeshauptmann und der Gegenhändler. Alle mit Ausnahme des Erbrichters wurden vom Landvoigt „in Dienst genommen“, meist von ihm be soldet und als „seine Diener“ bezeichnet. Die Meisten waren von